{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_320-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"3 StR 320/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 320/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 20. April 2001 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den - wegen Totschlags - vorbestraften Angeklag-\n\nten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des\n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer erheblich alkoholisierte Angeklagte hatte gegen Mitternacht seinen\n\nBruder in der Wohnung von dessen Bekannten A. aufgesucht. Es kam\n\nzu einem Streit, bei dem der Angeklagte seinen Bruder beleidigte und dessen\n\nKette vom Hals riß. Daraufhin ging der Bruder gegen den Angeklagten mit\n\nmehreren Faustschlägen und mindestens einem Fußtritt vor. Nachdem der An-\n\ngeklagte seinem Bruder eine Flasche auf den Kopf geschlagen hatte, griff\n\nA. helfend ein und faßte den Angeklagten am Hals an. Dieser öffnete\n\ndaraufhin ein Taschenmesser und stach mehrfach auf A. ein, der le-\n\nbensbedrohlich verletzt wurde. Alle drei verließen danach die Wohnung, wobei\n\nA. in einer Nachbarwohnung die Polizei verständigte und der Ange-\n\nklagte sich aus dem Haus begab. Sein Bruder hatte im Verlauf des Streits\n\nebenfalls einen Messerstich erhalten; das Landgericht hat nicht klären können,\n\nob er ihn bereits nach dem Schlag mit der Flasche und vor dem Eingreifen des\n\nA. oder erst später im Treppenhaus erhalten hatte.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem\n\nTötungsvorsatz zugestochen habe, jedoch vom Totschlagsversuch strafbefrei-\n\nend zurückgetreten sei. Der Einsatz des Messer sei nicht durch Notwehr ge-\n\nrechtfertigt, da ein gegenwärtiger Angriff nicht mehr vorgelegen habe.\n\n2. Die der Verneinung eines gegenwärtigen Angriffs zugrunde liegende\n\nFeststellung, die vom Bruder verübten Tätlichkeiten (die Faustschläge und der\n\nFußtritt) seien bereits abgeschlossen gewesen, als der Angeklagte das Messer\n\ngezogen habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte\n\nsich insofern dahin eingelassen, er habe das Taschenmesser aus der Hosen-\n\ntasche gezogen, als er - am Boden liegend - von beiden Gegnern angegriffen\n\nworden sei. Diese Einlassung hat die Strafkammer als widerlegt erachtet. Eine\n\nnachvollziehbare Begründung hierfür läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.\n\nDie Aussagen der beiden Kontrahenten des Angeklagten, auf die das\n\nLandgericht seine Überzeugung von dem festgestellten Geschehen stützt,\n\nstellen jedenfalls hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Aktionen und Re-\n\naktionen, keine tragfähige Grundlage dar. Der Bruder des Angeklagten und\n\nA. hatten als Zeugen übereinstimmend in Abrede gestellt, den Ange-\n\nklagten in der Wohnung überhaupt geschlagen und getreten zu haben. Dies\n\nhat das Landgericht ihnen - aufgrund der beim Angeklagten nach der Tat fest-\n\ngestellten frischen Verletzungsspuren - nicht geglaubt. Damit kann ihren Aus-\n\nsagen zur Klärung der genauen Abfolge des Geschehens nichts entnommen\n\nwerden. Da auch der Sachverständige dazu nicht beitragen konnte, ist nicht\n\nersichtlich, warum die Einlassung des Angeklagten zur Gegenwärtigkeit des\n\nAngriffs nicht zutreffen kann. Für die Richtigkeit dieser Einlassung könnte im\n\nübrigen sprechen, daß der Angeklagte im unmittelbaren Anschluß an das G e-\n\nschehen einem Passanten von sich aus erklärte, \"man werde sich doch vertei-\n\ndigen dürfen, wenn man angegriffen werde\", und sodann das Eintreffen der\n\nPolizei abwartete, der er über das Vorgefallene berichtete. Die Beweiswürdi-\n\ngung leidet auch darunter, daß die Urteilsgründe weder den Inhalt dieses Be-\n\nrichts mitteilen noch sich mit dem geschilderten Tatnachverhalten des Ange-\n\nklagten auseinandersetzen.\n\nDie dargestellten Mängel machen die Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und eine neue tatrichterliche Prüfung des Geschehens erforderlich.\n\n3. Sollte sich in der neuen Verhandlung nicht ausschließen lassen, daß\n\nder Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung - seinem Bruder und A. \n\n die Messerstiche in einer Kampfeslage versetzte, in der er noch geschla-\n\ngen und getreten wurde, so wird zu prüfen sein, ob die Rechtfertigung der Tat\n\nnicht mit Blick auf die Einschränkungen des Notwehrrechts bei provozierter\n\nNotwehrlage (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1 - 4, 6, 13) ausschei-\n\ndet. Auch in diesem Fall wird die zitierte Äußerung des Angeklagten gegenüber\n\neinem Passanten unmittelbar nach der Tat dem neuen Tatrichter Anlaß geben,\n\nsich mit der subjektiven Seite der Notwehrfrage eingehender auseinanderzu-\n\nsetzen als im aufgehobenen Urteil geschehen. Dasselbe gilt, wenn sich als\n\nErgebnis der Beweisaufnahme erneut das Fehlen eines gegenwärtigen Angriffs\n\nherausstellt. Sollte sich der Angeklagte - etwa aufgrund seiner erheblichen Al-\n\nkoholisierung - irrig eine Situation vorgestellt haben, in der er sich ungeachtet\n\nder von ihm ausgegangenen Provokation mit dem Messer verteidigen durfte, so\n\nkönnte ein die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat ausschließender Erlaubni-\n\nstatbestandsirrtum gegeben sein. Sollte der Angeklagte lediglich über die\n\nrechtlichen Grenzen des Notwehrrechts im Irrtum gewesen sein, also etwa ge-\n\nglaubt haben, daß er sich auch bei provozierten Schlägen und Tritten gegen\n\nden Angreifer und seinen Helfer ohne Einschränkungen mit dem Messer ver-\n\nteidigen darf, so wird die Anwendung von § 17 StGB in Erwägung zu ziehen\n\nsein.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_320-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/3-str-320-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_320-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_320-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/3-str-320-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_320-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:35.531695+00:00"}}