{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_314-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"3 StR 314/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 314/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001\n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\n1. \n\ndas Verfahren in den Fällen II. 7. d) und 7.\n\ne) der Urteilsgründe (Nr. 19 und 20 der Anklage) vor-\n\nläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die\n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\n2. \n\ndas Urteil des Landgerichts Mönchenglad-\n\nbach vom 5. Dezember 2000\n\na) \n\nim Schuldspruch dahingehend ab-\n\ngeändert, daß der Angeklagte des Betruges in 15\n\nFällen, davon in einem Fall in vier tateinheitlich\n\nzusammentreffenden Fällen sowie in einem weite-\n\nren Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden\n\nFällen, und des versuchten Betruges in zwei Fäl-\n\nlen schuldig ist;\n\nb) \n\nin den die Fälle II. 6. und 7. der\n\nUrteilsgründe betreffenden Einzelstrafaussprüchen\n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\n\njeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision be-\n\nanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersicht-\n\nlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts vom 22. August 2001 unbegründet (§ 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\n\nin den Fällen II. 7. d) und e) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1,\n\nAbs. 2 StPO ein.\n\n2. Das Landgericht hat in den unter II. 6. und 7. der Urteilsgründe darge-\n\nstellten Fällen das Konkurrenzverhältnis rechtlich unzutreffend beurteilt, indem\n\nes jeweils nur einen in Tateinheit begangenen Betrug angenommen hat. Soweit\n\nder Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die Geschädigten selbst\n\ntäuschte, handelt es sich um rechtlich selbständige Taten (§ 53 StGB). Soweit\n\nder Angeklagte darüber hinaus als mittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB)\n\nbewirkte, daß die von ihm geschulten und eingesetzten Vermittler für sich ge-\n\nnommen selbständige Fälle des Betruges begingen, werden diese Taten in\n\nseiner Person zur Tateinheit verbunden, so daß jeweils ein weiterer Fall des\n\nBetruges vorliegt (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; BGH wistra\n\n2001, 144 m.w.Nachw.).\n\nSomit sind im Fall II. 6. der Urteilsgründe die Taten 6. b), c), g), h), i), j),\n\nk) als rechtlich selbständige Straftaten sowie die Taten 6. a), d), e), f) als eine\n\nweitere rechtlich selbständige Tat (in vier tateinheitlich zusammentreffenden\n\nFällen) anzusehen. Im Fall II. 7. der Urteilsgründe sind die Taten 7. a) und f)\n\nals rechtlich selbständige Straftaten sowie die Taten 7. b) und c) als eine weite-\n\nre rechtlich selbständige Tat (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen)\n\nzu werten. Der Angeklagte hat sich daher insgesamt wegen Betruges in\n\n15 Fällen und wegen versuchten Betruges in zwei weiteren Fällen strafbar ge-\n\nmacht.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Das Verschlech-\n\nterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Schuldspruchänderung nicht\n\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 8 m.w.Nachw.).\n\n§ 265 StPO steht ihr nicht entgegen, da bereits die Anklageschrift von selb-\n\nständigen Straftaten ausgegangen ist.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle\n\nII. 6. und 7. der Urteilsgründe verhängten zwei Einzelstrafen von drei Jahren\n\ndrei Monaten (Fall II. 6.) und drei Jahren (Fall II. 7.) sowie der Gesamtstrafe\n\njeweils mit den zugehörigen Feststellungen. Angesichts der rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen zum Schuldspruch liegt es nahe, daß der Ange-\n\nklagte in den unter II. 6. und 7. dargestellten Fällen gewerbsmäßig im Sinne\n\ndes § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Bei der nachzuholenden\n\nBemessung von insgesamt neun Einzelstrafen wegen Betruges und von zwei\n\nEinzelstrafen wegen versuchten Betruges wird der neue Tatrichter zu beachten\n\nhaben, daß die Summe der Einzelstrafen, die auf die Taten der Fälle zu II. 6.\n\nbzw. II. 7. der Urteilsgründe entfallen, die in diesen beiden Fällen verhängten\n\nEinzelstrafen jeweils nicht überschreiten darf (vgl. BGHR StPO § 331 Abs. 1\n\nEinzelstrafe, fehlende 1).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_314-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/3-str-314-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_314-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_314-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/3-str-314-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_314-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:49.304748+00:00"}}