{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_313-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-09-12","aktenzeichen":"3 StR 313/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 313/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Septem-\n\nber 2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nBecker,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-\n\nten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. März 2001\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung\n\nüber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-\n\nanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten, die sich mit der Sachrüge gegen den Strafausspruch wenden; die\n\nStaatsanwaltschaft rügt zudem, daß eine Entscheidung über die Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist.\n\nBeide Rechtsmittel haben nur zu dem unterbliebenen Maßregelausspruch Er-\n\nfolg.\n\n1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer\n\nvon einer alkoholbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21\n\nStGB ausgegangen ist. Angesichts des festgestellten Leistungsverhaltens bei\n\ndem sich über zwei Tage erstreckenden Tatgeschehen durfte sie bei der gerin-\n\ngen Aussagekraft der sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Berech-\n\nnung des Blutalkoholwertes aufgrund der Trinkmengenangaben des Ange-\n\nklagten ohne Rechtsfehler Schuldunfähigkeit ausschließen (vgl. BGHR StGB\n\n§ 21 Blutalkoholkonzentration 36). Bei dieser Sachlage kann auch offen blei-\n\nben, ob die Strafkammer statt dessen von der am zweiten Tattag um 15.15 Uhr\n\nentnommenen Blutprobe auf den Blutalkoholwert des Vorabends hätte zurück-\n\nrechnen müssen, da auch eine solche Rückrechnung über einen sehr langen\n\nZeitraum zu wenig realistischen Werten führt und zudem eine Berücksichtigung\n\ndes vom Angeklagten am zweiten Tattag getrunkenen Alkohols erfordert hätte.\n\n2. Die Strafzumessung weist weder zum Vorteil noch zum Nachteil des\n\nAngeklagten durchgreifende Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat entgegen\n\nder Beanstandung der Staatsanwaltschaft auch zu Lasten des Angeklagten\n\nberücksichtigt, daß die eigentliche Bedrohung von ihm ausgegangen war und\n\nauch er es war, der den Teleskopschlagstock verwendete (UA S. 21); eines\n\nEingehens auf sämtliche Details der Tatbegehung bedurfte es dabei nicht. Ob\n\nes geboten gewesen wäre, als bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt\n\nden Umstand zu erörtern, daß der Angeklagte die Forderung auf die Zahlung\n\neiner weiteren Geldsumme von 10.000 DM erhoben hatte, kann dahinstehen,\n\nda hierauf das Urteil ersichtlich nicht beruht. Es kann nach Sachlage ausge-\n\nschlossen werden, daß die Strafkammer bei ausdrücklicher Berücksichtigung\n\ndieses Aspekts einen minder schweren Fall verneint oder zu einer höheren\n\nStrafe gelangt wäre.\n\n3. Dagegen stellt es einen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht die\n\nFrage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht\n\nerörtert hat. Nach den Feststellungen nimmt der Angeklagte seit 1999 \"exten-\n\nsiv\" Alkohol zu sich, er trinkt \"jeden 2. bis 3. Tag bis er nicht mehr kann\" und\n\nhatte mitunter einen \"Filmriß\" (UA S. 3). Deswegen hatte sich auch das Amts-\n\ngericht Gemünden am Main am 23. August 1999 veranlaßt gesehen, neben\n\neiner Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Ver-\n\nkehr die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuord-\n\nnen, die kurz nach dem hier verfahrensgegenständlichen Vorfall angetreten\n\nwerden sollte. Auch bei diesem stand der Angeklagte - an beiden Tattagen -\n\nunter ganz erheblichem Alkoholeinfluß.\n\nBei dieser Sachlage drängte sich eine Erörterung der Anordnung der\n\nUnterbringung auf. Sie durfte auch nicht allein deshalb unterbleiben, weil be-\n\nreits das Amtsgericht Gemünden am Main eine entsprechende, zwar teilweise\n\nvor der Hauptverhandlung vollstreckte, aber noch nicht erledigte Maßregel an-\n\ngeordnet hatte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB ist die An-\n\nordnung auch dann zwingend, wenn die Maßregel schon in einem früheren\n\nVerfahren angeordnet war (BGHR StGB § 64 Ablehnung 6 m.w.Nachw.). Mit\n\nRechtskraft der späteren Anordnung ist die frühere rechtlich erledigt (§ 67 f.\n\nStGB). Dafür, daß eine Entziehungskur von vornherein ohne ausreichende Er-\n\nfolgsaussicht wäre, ist den Feststellungen nichts zu entnehmen.\n\nDieser Rechtsfehler betrifft nur den Maßregelausspruch und wirkt sich\n\nauf die Strafhöhe nicht aus, denn die Strafkammer hat den Umstand, daß der\n\nAngeklagte ohnehin untergebracht werden wird, bei der Bemessung der Strafe\n\nberücksichtigt.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n Becker Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_313-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-12/3-str-313-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_313-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_313-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-12/3-str-313-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_313-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:55.700195+00:00"}}