{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_303-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"3 StR 303/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 15, 22 1. Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsächlich be- reits durch eine frühere, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Ab- weichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur in Be- tracht, wenn der Täter bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verur- sacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet. 2. Beabsichtigt der zur Tötung eines anderen entschlossene Täter, das Opfer beim ersten Angriff nur verteidigungsunfähig zu machen, die eigentliche Tötungshandlung dagegen erst nach einem genau geplanten mehraktigen Geschehensablauf in größerem örtlichen und zeitlichen Abstand auszufüh- ren, so liegt in dem ersten Angriff jedenfalls dann noch kein unmittelbares Ansetzen zum Tötungsdelikt im Sinne des § 22 StGB, wenn nach seinem Tatplan innerhalb des zum Taterfolg führenden Gesamtgeschehens auch Handlungsschritte vorgesehen sind, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Tötung stehen und durch den vorherigen Tod des Tatopfers vereitelt würden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 303/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezem-\n\nber 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 22. Dezember 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an seiner Ehefrau\n\nzu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\n\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen\n\nsind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat das Rechtsmit-\n\ntel mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat sich aufgrund zahlreicher Indizien rechtsfehlerfrei\n\ndavon überzeugt, daß der Angeklagte seine Ehefrau am 6. Januar 1999 zu ei-\n\nnem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 13.30 und 20.00 Uhr getö-\n\ntet hat. Es hat jedoch, insbesondere weil die Leiche des Tatopfers und Tatspu-\n\nren nicht gefunden worden sind, keine näheren Feststellungen zum eigentli-\n\nchen Tötungsgeschehen treffen können. Insofern hat es lediglich die Überzeu-\n\ngung gewonnen, daß der Angeklagte entweder seine Ehefrau im Haus der Fa-\n\nmilie töten und die Leiche dann an einem anderen Ort verbergen wollte oder\n\ndaß er beabsichtigte, seine Ehefrau im Haus nur widerstandsunfähig zu ma-\n\nchen, sie dann an einen anderen Ort zu transportieren und sie dort zu töten.\n\nAuf dieser Grundlage hat es sodann in Tatsachenalternativität sechs verschie-\n\ndene Möglichkeiten des Tathergangs - teilweise mit Untervarianten - festge-\n\nstellt. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sämtliche dieser Varianten die\n\nVerurteilung des Angeklagten wegen Mordes (Mordmerkmal der niedrigen Be-\n\nweggründe) tragen. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der\n\nSachverhalt der fünften Tatvariante eine Verurteilung des Angeklagten wegen\n\neines vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht zuläßt. Diese lautet, soweit hier von\n\nBedeutung, wie folgt (UA S. 34):\n\n\"Der Angeklagte fesselte und/oder knebelte und/oder betäubte \n\nC. in dem Bewußtsein und mit dem W illen, sie später zu töten, und ver-\n\nbrachte sie im Kofferraum des BMW, eventuell nach dem Umladen in den Ford\n\nMondeo mit diesem Fahrzeug an einen Ort, führte die beabsichtigte Tötung\n\ndann nicht mehr aus, weil sie bereits vor, während oder nach dem Verbringen\n\nentgegen seinem Plan ohne sein weiteres gewolltes Zutun verstorben war und\n\nverbarg die Leiche...\"\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung erörtert das Landgericht insoweit die\n\nMöglichkeit, daß das Tatopfer vor, während oder nach dem Transport aus\n\n\"Furcht, Sauerstoffmangel oder ähnlichen Widrigkeiten\" ohne weiteres Zutun\n\ndes Angeklagten im Kofferraum verstorben sein könnte (UA S. 196/197). Bei\n\nder rechtlichen Würdigung dieser Sachverhaltsvariante bezieht das Landge-\n\nricht seine Erwägungen auf die Konstellation, daß das \"Opfer vor dem Trans-\n\nport durch eine Unachtsamkeit beim Einladen des Körpers in den BMW, wäh-\n\nrend des Transports im engen Kofferraum infolge panischer Angst, Luftmangel\n\noder dergleichen\" verstorben sein könnte (UA S. 215).\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, der Angriff auf das Leben des Tatopfers\n\nim Sinne eines unmittelbaren Ansetzens zur Tat habe auch in dieser Tatvari-\n\nante bereits \"mit dem Fesseln und/oder Knebeln und/oder Betäuben begon-\n\nnen\" und, lediglich durch den nach dem Tatplan notwendigen Transport unter-\n\nbrochen, so schnell wie möglich in den Tod einmünden sollen, so daß eine\n\nunmittelbare Gefährdung des Lebens des Opfers wegen des \"unentwegt vor-\n\nhandenen und schon teilweise umgesetzten Tatvorsatzes\" gegeben gewesen\n\nsei. Es stelle keine wesentliche Abweichung des tatsächlichen von dem vom\n\nAngeklagten vorgestellten Kausalverlauf dar, daß das Opfer bereits vor Errei-\n\nchen des Ziels der Fahrt verstarb (UA S. 214/215).\n\n2. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.\n\na) Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den\n\nTaterfolg erst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsäch-\n\nlich bereits durch eine frühere, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher\n\nHerbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Abwei-\n\nchung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann in Betracht,\n\nwenn er bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verursacht, die Schwelle\n\nzum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung über-\n\nschreitet (vgl. RG DStR 1939, 177, 178; BGH GA 1955, 123, 124; Roxin Straf-\n\nrecht AT I 3. Aufl. § 12 Rdn. 170; Stratenwerth Strafrecht AT I 4. Aufl. § 8\n\nRdn. 94; Maurach/Zipf Strafrecht AT I 8. Aufl. § 23 Rdn. 36; Cramer/Sternberg-\n\nLieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 15 Rdn. 58; Puppe in NK-StGB\n\n2. Lfg. 1995 § 15 Rdn. 143). Denn Handlungen im Vorbereitungsstadium mö-\n\ngen zwar der Umsetzung des Tatplans dienen, setzen nach der Vorstellung\n\nund dem Willen des Täters aber noch nicht den unmittelbar in die Tatvollen-\n\ndung einmündenden Kausalverlauf in Gang, so daß sich mangels eines recht-\n\nlich relevanten Vorsatzes die Frage einer (wesentlichen oder unwesentlichen)\n\nAbweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nicht stellt.\n\nWird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt\n\ndaher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs in\n\nBetracht.\n\nb) Nach den vom Landgericht zur fünften Tatvariante getroffenen Fest-\n\nstellungen zum Kerngeschehen der Tat ist es nicht ausgeschlossen, daß der\n\nAngeklagte den Tod seiner Ehefrau bereits durch einen Angriff im Wohnhaus\n\nder Familie verursachte, mit dem er die Schwelle zum Versuch einer vorsätzli-\n\nchen Tötung noch nicht überschritt.\n\nGemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter\n\nnach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes un-\n\nmittelbar ansetzt. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Be-\n\nschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt\n\nbzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere, vorgelagerte\n\nHandlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt\n\naber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem\n\nFortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar\n\neinmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammen-\n\nhang steht (s. etwa BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163; 31, 178, 181; 37, 294,\n\n297 f.; BGH NStZ 2001, 415, 416). Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen ange-\n\nsichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wer-\n\ntenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hier-\n\nbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefähr-\n\ndung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt\n\nwird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Be-\n\ndeutung gewinnen (vgl. BGHSt 30, 363, 364; 35, 6, 9; 40, 257, 269; BGH NJW\n\n1980, 1759 f.; NStZ 1983, 462; 1987, 20; BGHR StGB § 22 Ansetzen 11).\n\nIn der fünften Tatvariante stellt das Landgericht mögliche Tatabläufe\n\nfest, bei denen die Ehefrau des Angeklagten durch eine Handlung zu Tode\n\nkam, die nach diesen Grundsätzen noch als Vorbereitung der vom Angeklagten\n\nbeabsichtigten Tötung zu bewerten ist.\n\naa) Nach dieser Tatalternative ist zu Gunsten des Angeklagten davon\n\nauszugehen, daß seine Ehefrau bereits in Folge seines ersten Zugriffs durch\n\ndie Fesselung, die Knebelung oder den Einsatz des Betäubungsmittels ver-\n\nstarb, ohne daß der Angeklagte dies gewollt oder bemerkt hätte. Diese Mög-\n\nlichkeit wird durch die Erwägungen des Landgerichts im Rahmen der Beweis-\n\nwürdigung und der rechtlichen Würdigung nicht ausgeschlossen. Soweit es\n\ndort darlegt, das Tatopfer könne aus \"Furcht, Sauerstoffmangel oder ähnlichen\n\nWidrigkeiten\" im Kofferraum oder aus Unachtsamkeit beim Einladen verstorben\n\nsein, hat es damit nicht weitere denkbare Todesursachen \"vor dem Verbringen\"\n\nausschließen wollen, sondern lediglich Beispiele für andere mögliche Gesche-\n\nhensabläufe im Rahmen dieser Tatvariante angeführt.\n\nNach seinem Gesamtplan, der Grundlage für die Beurteilung ist, ob ein\n\nunmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung vorliegt, wollte der An-\n\ngeklagte dagegen seine Ehefrau zunächst im Haus der Familie lediglich fes-\n\nseln oder knebeln oder betäuben. Danach wollte er sie in die Garage des Hau-\n\nses schaffen und dort in den Kofferraum seines Pkw BMW verladen. Mit die-\n\nsem wollte er zu dem Standort des von ihm angemieteten Pkw Ford Mondeo\n\nfahren. Dort angekommen wollte er seine Ehefrau in dieses Fahrzeug umladen.\n\nAnschließend wollte er zu dem für die Tötung und das Verstecken der Ehefrau\n\nin Aussicht genommenen Ort weiterfahren. Vor der Tötung und dem Verbergen\n\nder Leiche sollte schließlich der Ehefrau zunächst noch die Unterschrift unter\n\neine Generalvollmacht abgenötigt werden. Dies hat das Landgericht zwar bei\n\nder Sachverhaltsdarstellung der fünften Tatvariante nicht erwähnt (UA S. 34),\n\naus dem Zusammenhang seiner diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen\n\nder Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung wird aber deutlich, daß\n\nes eine derartige Absicht des Angeklagten in Erwägung gezogen und nicht hat\n\nausschließen können. Sie ist daher zugunsten des Angeklagten in die Prüfung\n\nder Unmittelbarkeit des Ansetzens zur Tat mit einzubeziehen. Für das Ge-\n\nsamtgeschehen ist außerdem in räumlicher und zeitlicher Hinsicht der vom\n\nLandgericht gesteckte Rahmen zu beachten, wonach sich die beschriebenen\n\nVorgänge über den Zeitraum von 13.30 bis 20.00 Uhr des Tattages verteilen\n\nkönnen. Danach bleibt die Möglichkeit, daß nach der Vorstellung des Ange-\n\nklagten je nach der Lage des für die Tötung der Ehefrau und das Verbergen\n\nder Leiche ins Auge gefaßten Ortes zwischen dem ersten Angriff des Ange-\n\nklagten auf seine Ehefrau kurz nach 13.30 Uhr und der eigentlichen Tötungs-\n\nhandlung ein Zeitraum von mehreren Stunden verstreichen und der Tötungsakt\n\nsich 100 km oder mehr vom Wohnhaus entfernt vollziehen sollte.\n\nbb) Vor dem Hintergrund eines derartigen Tatplanes kann der erste Zu-\n\ngriff des Angeklagten auf seine Ehefrau im Wohnhaus der Familie noch nicht\n\nals unmittelbares Ansetzen zu deren vorsätzlicher Tötung gewertet werden.\n\nDurch die Fesselung, Knebelung oder Betäubung seiner Ehefrau hat der\n\nAngeklagte nach seiner Vorstellung noch keine tatbestandliche Handlung im\n\nSinne der §§ 211, 212 StGB ausgeführt. Denn das Landgericht hat nicht fest-\n\ngestellt, daß er es für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm, seine\n\nEhefrau könnte bereits hierdurch zu Tode kommen.\n\nEr hat im Rahmen seines Tatplans aber auch noch keine Handlung vor-\n\ngenommen, die in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit\n\nder vorgestellten Tatbestandsverwirklichung stand oder in diese ohne wesent-\n\nlichen Zwischenakt einmünden sollte.\n\nHierfür könnte zwar sprechen, daß der Angeklagte die weiteren Hand-\n\nlungsschritte bis zum eigentlichen Tötungsakt in den Einzelheiten vorausge-\n\nplant und mit dem ersten Angriff im Haus bereits die Verteidigungsmöglichkei-\n\nten seiner Ehefrau gegen die spätere eigentliche Tötungshandlung beseitigen\n\nwollte, daß er beabsichtigte, bis zur Tatvollendung stets die Möglichkeit unmit-\n\ntelbaren Zugriffs auf seine Ehefrau zu haben, und daß er ab dem ersten Angriff\n\nnicht mehr von seinem Vorhaben Abstand nehmen konnte, ohne sich der Ge-\n\nfahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, womit das Geschehen eine Ei-\n\ngendynamik entwickeln konnte, die zur vollständigen Verwirklichung des Tat-\n\nplans drängte.\n\nDemgegenüber sprechen jedoch wesentliche Umstände gegen die An-\n\nnahme, der Angeklagte habe bereits mit dem ersten Angriff auf seine Ehefrau\n\ndie Schwelle zum Tötungsversuch überschritten: Er wollte den weiteren Ablauf\n\ndes Geschehens in der Hand behalten und die eigentliche Tötung erst mehrere\n\nStunden später und in einer Entfernung von 100 km oder mehr vom Wohnhaus\n\nentfernt vornehmen. Außerdem waren die oben beschriebenen, zwischenge-\n\nschalteten Handlungsschritte vorgesehen, die erfolgreich und unentdeckt aus-\n\ngeführt werden mußten, um den Angeklagten in die Situation zu bringen, in der\n\ner den von ihm geplanten eigentlichen Tötungsakt vornehmen wollte. Entschei-\n\ndend kommt hinzu, daß der Angeklagte, indem er - wie das Landgericht nicht\n\nhat ausschließen können - dem Tatopfer noch eine Unterschrift abnötigen\n\nwollte und damit noch ein zwischengeschaltetes Geschehen vorgesehen hatte,\n\ndas nach der Tatplanung keinen notwendigen Teil des zum Tod des Opfers\n\nführenden Handlungsablauf darstellte. Dieses setzte aber gerade voraus, daß\n\nseine Ehefrau am eigentlichen Tatort noch am Leben und handlungsfähig war.\n\nDamit ist es jedoch ausgeschlossen, daß auf Grundlage der Vorstellung des\n\nAngeklagten vom Tatablauf bereits der erste Angriff im Wohnhaus als unmittel-\n\nbares Ansetzen zur Tötung bewertet werden kann.\n\nDamit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von den\n\nFällen, in denen der Bundesgerichtshof bisher bei einem nach der Tatplanung\n\nmehraktigen, in Teilschritten zur Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals führen-\n\nden Geschehensablauf bereits mit der Umsetzung eines frühen Teilakts das\n\nVorliegen eines Versuchs angenommen oder erwogen hat, obwohl noch weite-\n\nre Zwischenschritte bis zur Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals not-\n\nwendig waren (BGH NJW 1980, 1759 f.; BGHR StGB § 22 Ansetzen 14). Denn\n\ndiesen Fällen ist gemeinsam, daß der der Verwirklichung eines Tatbestands-\n\nmerkmals vorgelagerte Teilakt des Gesamtgeschehens wegen seiner notwen-\n\ndigen Zusammengehörigkeit mit der eigentlichen Tathandlung nach dem Plan\n\ndes Täters als deren Bestandteil erscheint, weil er an diese zeitlich und räum-\n\nlich angrenzt und bei Verwirklichung des Tatplanes mit ihr eine natürliche Ein-\n\nheit gebildet hätte, sowie daß der Täter keine Zwischenschritte bis zur Tatvoll-\n\nendung mehr vorgesehen hatte, die tatbestandsfremden Zwecken dienten.\n\nBei der hier gegebenen Sachlage kann ein Versuchsbeginn auch nicht\n\ndeswegen bejaht werden, weil der Angeklagte durch den ersten Zugriff auf sei-\n\nne Ehefrau aus seiner Sicht bereits eine Gefahr für deren Leben begründete,\n\nda er deren Möglichkeiten einschränken wollte, sich gegen die spätere Tö-\n\ntungshandlung zur Wehr zu setzen. Auch unter dem Gesichtspunkt der\n\nRechtsgutsgefährdung kann der Versuch einer Straftat erst dann angenommen\n\nwerden, wenn die vom Täter vorgenommene Handlung nach seiner Vorstellung\n\nvom Tatablauf bereits einen derart unmittelbaren Angriff auf das geschützte\n\nRechtsgut enthält, daß dieses schon konkret gefährdet ist und sich der Scha-\n\nden unmittelbar anschließen kann (BGHSt 40, 257, 268; BGH NJW 1990,\n\n2072; NStZ 1983, 452; vgl. auch, ausgehend von einem abweichenden rechtli-\n\nchen Ansatz, Eser in Schönke/Schröder aaO § 22 Rdn. 42), weil nunmehr das\n\nletzte Hindernis vor der eigentlichen Tathandlung überwunden wird (vgl. BGH\n\nNStZ 1987, 20). Dies war hier nicht der Fall, da nach dem Plan des Angeklag-\n\nten bis zum eigentlichen Tötungsakt noch weitere wesentliche Zwischenschritte\n\ndurchlaufen werden mußten, er erst in großem räumlichen und zeitlichen A b-\n\nstand vom ersten Zugriff auf das Opfer im Wohnhaus ausgeführt werden sollte\n\nund mit dem Abnötigen der Unterschrift noch eine weitere Handlungssequenz\n\nvorgesehen war, die in keinem tatbestandlichen Zusammenhang mit der Tö-\n\ntung stand. Insoweit gelten obige Überlegungen entsprechend.\n\n3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hier-\n\nfür weist der Senat auf folgendes hin:\n\nSollte auch der neue Tatrichter die Täterschaft des Angeklagten für er-\n\nwiesen erachten, ohne nähere Feststellungen zum Kerngeschehen der Tötung\n\ntreffen zu können, wird er zu beachten haben, daß es der Zweifelssatz nicht\n\nerfordert, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren\n\nVorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte\n\nliefert (vgl. BGH NJW 1995, 2300; NStZ 1997, 344). Verbleiben dennoch\n\nLücken in den Feststellungen mit der Folge, daß eine Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ausscheidet, wird seine\n\nStrafbarkeit nach § 227, § 239 Abs. 4 oder § 222 StGB zu prüfen sein.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHSt:\n\nnein\n\nVeröffentlichung: ja__\n\nStGB §§ 15, 22\n\n1. Bewirkt der Täter, der nach seiner Vorstellung vom Tatablauf den Taterfolg\n\nerst durch eine spätere Handlung herbeiführen will, diesen tatsächlich be-\n\nreits durch eine frühere, so kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher\n\nHerbeiführung des Taterfolgs über die Rechtsfigur der unerheblichen Ab-\n\nweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur in Be-\n\ntracht, wenn der Täter bereits vor der Handlung, die den Taterfolg verur-\n\nsacht, die Schwelle zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit\n\ndieser Handlung überschreitet.\n\n2. Beabsichtigt der zur Tötung eines anderen entschlossene Täter, das Opfer\n\nbeim ersten Angriff nur verteidigungsunfähig zu machen, die eigentliche\n\nTötungshandlung dagegen erst nach einem genau geplanten mehraktigen\n\nGeschehensablauf in größerem örtlichen und zeitlichen Abstand auszufüh-\n\nren, so liegt in dem ersten Angriff jedenfalls dann noch kein unmittelbares\n\nAnsetzen zum Tötungsdelikt im Sinne des § 22 StGB, wenn nach seinem\n\nTatplan innerhalb des zum Taterfolg führenden Gesamtgeschehens auch\n\nHandlungsschritte vorgesehen sind, die in keinem inneren Zusammenhang\n\nmit der Tötung stehen und durch den vorherigen Tod des Tatopfers vereitelt\n\nwürden.\n\nBGH, Urt. vom 12. Dezember 2001 - 3 StR 303/01 - LG Lübeck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_303-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/3-str-303-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_303-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_303-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/3-str-303-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_303-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:47.875236+00:00"}}