{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_302-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-09-06","aktenzeichen":"3 StR 302/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 302/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n6. September 2001 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbrin-\n\ngung von Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts\n\nWuppertal vom 6. April 2001 gewährt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten war Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfah-\n\nrensrügen zu gewähren, da das ursprünglich zurückgesandte Empfangsbe-\n\nkenntnis über die Urteilszustellung nicht von der bevollmächtigten Verteidigerin\n\nunterzeichnet war und der weitere Verteidiger Rechtsanwalt F. von dem\n\nspäter nachgereichten Empfangsbekenntnis für den 8. Mai 2001 erst am\n\n20. Juli 2001 Kenntnis erhalten hatte.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\nDie Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die\n\nBedeutungslosigkeit der beantragten Vernehmung des Zeugen S. \n\noffensichtlich auf der Hand lag und es deshalb einer weitergehenden Begrün-\n\ndung der den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung nicht bedurfte. Jeden-\n\nfalls beruht hierauf nichts, da die Strafkammer ein finanzielles Tatmotiv ohne-\n\nhin nicht feststellen konnte und dies zu Gunsten des Angeklagten berücksich-\n\ntigt hatte. Die auf die erneute Vernehmung der Zeugen W. , R. und\n\nWu. \n\n gerichtete Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da sich aus dem\n\nUrteil entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung kein Widerspruch\n\nergibt, der die mangelhafte Ausschöpfung der Beweismittel belegen würde.\n\nDenn weder wurde festgestellt, daß der Zeuge Wu. ununterbrochen den\n\nmöglichen Fluchtweg beobachtet hatte und deshalb \"zwingend\" einen zweiten\n\nTäter hätte fliehen sehen müssen, noch wurde festgestellt, daß der Angeklagte\n\nden gleichen Fluchtweg benutzt hatte.\n\nAllerdings ist die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht unbedenklich,\n\nals sie zur Widerlegung des Alibis des Angeklagten, der in der Hauptverhand-\n\nlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, \"zunächst\" darauf\n\nabhebt, dieser habe den Antrag ohne einsichtigen Grund erst etwa acht Mo-\n\nnate nach Beginn der Untersuchungshaft gestellt (UA S. 38). Ebensowenig wie\n\nzum Nachteil eines Angeklagten nicht dessen anfängliches Schweigen ver-\n\nwertet werden darf (vgl. BGHSt 38, 302, 305 m.w.Nachw.; BGHR StPO § 261\n\nAussageverhalten 11), darf auch aus der sonstigen Wahrnehmung prozessua-\n\nler Rechte durch einen Angeklagten grundsätzlich kein ihm nachteiliger Schluß\n\ngezogen werden (BGHSt 45, 367). Daher durfte hier bei dem zur Sache\n\nschweigenden Angeklagten nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden,\n\ndaß er einen Alibibeweisantrag erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht\n\nhatte. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß bei der Würdigung des daraufhin\n\nerhobenen Beweises durchaus in Rechnung gestellt werden durfte, daß die\n\nentlastende Aussage der Freundin des Angeklagten auf diese Weise erst wäh-\n\nrend des Laufs der Hauptverhandlung zustande gekommen war und es der\n\nZeugin ermöglichte, ihre Aussage auf das bisherige Beweisergebnis abzu-\n\nstimmen (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21).\n\nDer Senat schließt jedoch angesichts der sonstigen rechtsfehlerfreien\n\nWürdigung des Alibibeweisergebnisses aus, daß die Strafkammer ohne diese\n\nrechtlich bedenkliche Erwägung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Becker Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_302-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-06/3-str-302-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_302-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_302-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-06/3-str-302-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_302-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:02.697524+00:00"}}