{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_287-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-08-22","aktenzeichen":"3 StR 287/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 287/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n22. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\n\nBetrugs in sieben Fällen verurteilt ist, und\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nhinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs in sieben Fällen und der Feststel-\n\nlung gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Dagegen hat die Verurteilung aufgrund der Qualifikationsnorm des\n\n§ 263 Abs. 5 StGB wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs keinen Bestand,\n\nda nach den Urteilsfeststellungen sich lediglich der Angeklagte und sein Mit-\n\ntäter B. zu einer \"Bande\" verbunden haben (UA S. 12). Nach der nach\n\ndem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung des Großen Senats für\n\nStrafsachen vom 22. März 2001 (NStZ 2001, 421) setzt der Begriff der Bande\n\njedoch den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus. Nach\n\nSachlage kann ausgeschlossen werden, daß ein neuer Tatrichter im Falle einer\n\nZurückverweisung feststellen kann, daß sich noch weitere Personen - etwa aus\n\ndem Bereich der jugoslawischen Abnehmer - zur fortgesetzten Begehung von\n\nStraftaten nach §§ 263 bis 264 oder §§ 267 bis 269 angeschlossen hatten. Der\n\nSenat hat daher den Schuldspruch auf Betrug in sieben Fällen abgeändert.\n\nDies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da die Strafkammer\n\nüberwiegend nur wenig über einem Jahr Freiheitsstrafe liegende Einzelstrafen\n\nverhängt hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie sich bei der Straf-\n\nbemessung an der höheren Mindeststrafe der Qualifikationsnorm des § 263\n\nAbs. 5 StGB orientiert hatte und selbst dann zu niedrigeren Strafen gelangt\n\nwäre, wenn sie - was hier naheliegt - wegen der gewerbsmäßigen Begehung\n\neinen besonders schweren Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\n\nStGB angenommen hätte.\n\nIm übrigen weist der Senat darauf hin, daß maßgeblicher Vermögens-\n\nschaden bei einem auf die Erlangung der nicht nur vorübergehenden Verfü-\n\ngungsmacht über eine Sache deren Wert im Zeitpunkt der Verfügung ist. Ge-\n\nlangt die Sache später - etwa auf Grund polizeilicher Ermittlungen - wieder an\n\nden Geschädigten zurück, ist dies lediglich eine Frage späterer Schadenswie-\n\ndergutmachung.\n\nRissing-van Saan \n\nMiebach \n\nWinkler\n\nPfister \n\nvon Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/3-str-287-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-22/3-str-287-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_287-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:23:32.719322+00:00"}}