{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_285-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-09-06","aktenzeichen":"3 StR 285/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 285/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwaltes - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n6. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 23. März 2001 im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen ge-\n\nrichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-\n\nlen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit der auf § 261 StPO ge-\n\nstützten Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung\n\nden Aktenvermerk des Kriminalkommissars S. vom 25. September 2000\n\n(Bl. 125 d. A.) und das Protokoll über die polizeiliche Nachvernehmung des\n\nAngeklagten vom 27. September 2000 (Bl. 138 - 142 d. A.) verlesen. Dies steht\n\naufgrund der Sitzungsniederschrift fest (§ 274 StPO). Zwar sind nach deren\n\nWortlaut lediglich Blatt 125 und Blatt 138 der Akte verlesen worden. Damit ist\n\nder Umfang der Beweiserhebung aber ersichtlich unzutreffend wiedergegeben.\n\nAus dem Aktenvermerk vom 25. September 2000 ergibt sich lediglich die Mit-\n\nteilung des Verteidigers, der Angeklagte habe ihm gegenüber seinen Heroin-\n\nlieferanten bezeichnet. Seite 1 (= Bl. 138 d. A.) der Nachvernehmung enthält\n\nallein die allgemeinen Belehrungen sowie die Ankündigung des Angeklagten,\n\nnunmehr die Wahrheit über seine Betäubungsmittelgeschäfte bekunden und\n\ninsbesondere seinen Lieferanten benennen zu wollen, und endet mitten im\n\nSatz. Die - für Schuld- und Strafausspruch allein bedeutsame - eigentliche\n\nAussage zur Sache folgt erst auf den folgenden Seiten des Vernehmungspro-\n\ntokolls (Bl. 139 - 142 d. A.). Für die Entscheidungsfindung war daher nur des-\n\nsen vollständige Verlesung sinnvoll. Es ist daher auszuschließen, daß tatsäch-\n\nlich nur Blatt 125 und 138 der Akte verlesen wurden. Die danach gebotene und\n\nzulässige Auslegung der Sitzungsniederschrift (BGHSt 31, 39, 41) ergibt viel-\n\nmehr, daß durch den Vermerk, Blatt 138 der Akte sei verlesen worden, tatsäch-\n\nlich die Verlesung des gesamten Protokolls der Nachvernehmung vom 27.\n\nSeptember 2000 beurkundet werden sollte.\n\nNach dem verlesenen Inhalt der Nachvernehmung hat der Angeklagte\n\ngegenüber den ermittelnden Beamten sowohl zum Lieferanten als auch zum\n\nAbnehmer des von ihm gehandelten Heroins umfassende Angaben gemacht.\n\nEr hat sie namentlich bezeichnet und insbesondere zu Person und Aufenthalt\n\nseines Lieferanten zahlreiche Hinweise gegeben. Darüber hinaus hat er den\n\nUmfang von deren Verwicklung in die Betäubungsmittelgeschäfte dargelegt.\n\nAufgrund dieser Aussage konnte die Anwendung des § 31 BtMG in Betracht\n\nkommen, so daß seine Erörterung geboten war. Indem das Landgericht sich mit\n\nder Anwendung dieser Vorschrift nicht auseinandergesetzt hat, hat es daher\n\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt und damit ge-\n\ngen § 261 StPO verstoßen (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7 und\n\n22; vgl. auch BGHSt 38, 14, 16 f.).\n\nDer Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben, denn der Senat\n\nvermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht von der Milderungsmö g-\n\nlichkeit nach § 31 BtMG Gebrauch gemacht und auf niedrigere Einzel- sowie\n\nauf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die verlesene polizeili-\n\nche Aussage des Angeklagten in seine Würdigung des Beweisergebnisses mit\n\neinbezogen hätte.\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nRissing-van Saan RiBGH Dr. Miebach ist urlaubsbedingt Winkler\n ortsabwesend und daher an der Unter-\n zeichnung gehindert.\n\n Rissing-van Saan\n\n Becker Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_285-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-06/3-str-285-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_285-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_285-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-06/3-str-285-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_285-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:48.781234+00:00"}}