{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_276-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"3 StR 276/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 276/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n14. November 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 5. März 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft greift die Beweiswürdigung mit sachlichrechtlichen Beanstandungen\n\nund dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes\n\nan. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nKann der Tatrichter Zweifel daran, daß der Angeklagte mit Tötungsvor-\n\nsatz gehandelt hat, nicht überwinden, so ist dies durch das Revisionsgericht in\n\nder Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache\n\ndes Tatrichters. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt insoweit\n\nnur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.\n\nDas ist in sachlichrechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdi-\n\ngung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder\n\ngesicherte Erfahrungssätze verstößt. Insbesondere muß die Beweiswürdigung\n\nerschöpfend sein. Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestell-\n\nten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten\n\nauseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beein-\n\nflussen. Rechtlich zu beanstanden sind die Beweiserwägungen ferner dann,\n\nwenn sie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die\n\nzur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei nicht\n\nbeachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende\n\nund von niemandem anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr\n\nein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das\n\nvernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete\n\nZweifel nicht zuläßt (st.Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und\n\nÜberzeugungsbildung 25). An diesen Maßstäben gemessen hat das ange-\n\nfochtene Urteil keinen Bestand.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte sei-\n\nne Ehefrau bei früheren Auseinandersetzungen geschlagen, gewürgt und mit\n\neiner Pistole bedroht. Nachdem die Ehefrau deshalb unter Mitnahme von zwei\n\nder drei Kinder die Ehewohnung verlassen hatte, nahm der Angeklagte eine\n\nBeziehung mit der Verkäuferin G. auf und fuhr mit dieser in den Ur-\n\nlaub. Als die Ehefrau im Interesse der Kinder wieder in den Haushalt zurück-\n\nkehrte, gab es alsbald wieder Streitigkeiten. Der Angeklagte schlug seine Ehe-\n\nfrau zwar nicht mehr, er blieb aber öfter über Nacht von zuhause weg, ohne\n\nden Grund dafür zu nennen. Am Tag vor der Tat lieh sich der Angeklagte von\n\nder Cousine der Frau G. einen Pkw Opel Astra, den er rückwärts in seiner\n\nGarage einparkte. Von der Garage führte ein Zugang in den Keller, wo der An-\n\ngeklagte seit einiger Zeit Maschinen zur Herstellung von Teigwaren aufbewahrt\n\nhatte. Als am Abend des Tattages die Kinder zu Bett gegangen waren, bat der\n\nAngeklagte seine Ehefrau erstmals um einen Rat für die Verwendung dieser\n\nMaschinen. Auf diese Weise veranlaßte er sie, mit ihm in den Keller zu gehen.\n\nDas Fenster des Kellerraums, in dem die Maschinen standen, war mit einer\n\nBadezimmermatte, die mittels Klebestreifen am Fensterrahmen befestigt war,\n\nverhangen, so daß man nicht hindurchsehen konnte. In dem Kellerraum be-\n\nfand sich - etwa unter dem Fenster - eine ca. 30 mal 40 Zentimeter breite und\n\nca. 30 Zentimeter tiefe, mit Wasser gefüllte Plastikwanne. Als die Ehefrau nach\n\nkurzem Gespräch den Kellerraum verlassen hatte und auf den Gang des Kel-\n\nlers getreten war, schlug ihr der Angeklagte völlig überraschend von hinten mit\n\neinem festen Gegenstand auf den Hinterkopf, so daß sie zu Boden fiel und be-\n\nnommen war. Der Angeklagte zog sie in den Kellerraum zurück, nahm den ur-\n\nsprünglich außen steckenden Schlüssel mit nach innen und schloß den Kelle r-\n\nraum von innen ab. Anschließend drehte er seine Ehefrau auf den Bauch und\n\nlegte sie vor die Plastikwanne. Sodann drückte er ihren Kopf mit dem Gesicht\n\nnach unten hinein, so daß sie keine Luft mehr bekam. Der Ehefrau gelang es,\n\nsich aus dem Griff zu befreien, den Kopf zu heben, zu atmen und zu schreien,\n\njedoch drückte der Angeklagte ihren Kopf immer wieder - insgesamt dreimal -\n\nnach unten. Schließlich schaffte es die Ehefrau, die Plastikwanne umzukippen\n\nund sich auf den Rücken zu drehen. Daraufhin legte sich der Angeklagte auf\n\nsie und drückte ihr eine Hand so vor das Gesicht, daß sie weder durch die Na-\n\nse noch durch den Mund atmen konnte, während er mit der anderen Hand den\n\nKörper der Frau zu fixieren versuchte. In Todesangst trat die Ehefrau mit den\n\nBeinen um sich und versuchte, durch Drehen ihren Kopf freizubekommen. Als\n\nsie dadurch wieder Luft bekam, schrie sie mehrmals laut. Der Angeklagte ließ\n\nseine Ehefrau erst los, als er bemerkte, daß der Sohn, von den Schreien der\n\nMutter alarmiert, von außen an der verschlossenen Kellertüre rüttelte. Der An-\n\ngeklagte sagte leise zu seiner Ehefrau \"Wir haben uns nur gestritten\" und gab\n\nauch dem Sohn gegenüber diese Erklärung ab. Während die Ehefrau mit dem\n\nSohn den Keller verließ, versuchte der Angeklagte, das ausgelaufene Wasser\n\naufzuwischen, und räumte die zerbrochene Plastikwanne beiseite. Sodann ver-\n\nschloß er die Tür zum Kellerabgang und nahm den Schlüssel an sich. Den\n\nspäter eintreffenden Polizeibeamten verweigerte er die Herausgabe des\n\nSchlüssels, so daß die Tür mit einem Dietrich geöffnet werden mußte.\n\n2. Daß sich das Landgericht aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen\n\nFeststellungen nicht von einem versuchten Tötungsdelikt überzeugen konnte,\n\nberuht auf mehreren Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung.\n\na) Das Landgericht hat bei der Würdigung der Tathandlungen einen fal-\n\nschen Maßstab angelegt. Es hat - sachverständig beraten - ausgeführt, daß\n\nsowohl ein Schlag auf den Hinterkopf, als auch das Hineindrücken des Kopfes\n\nin die mit Wasser gefüllte Wanne und das Zuhalten von Mund und Nase gene-\n\nrell zum Töten geeignete Handlungen sind. Sodann hat es darauf abgehoben,\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfe auch bei gefährli-\n\nchen Gewalthandlungen die Annahme eines zumindest bedingten Tötungsvor-\n\nsatzes einer umfassenden Gesamtwürdigung.\n\nAbgesehen davon, daß das Landgericht diese Gesamtwürdigung gerade\n\nnicht vorgenommen hat, ist zu besorgen, daß es diese Rechtsprechung miß-\n\nverstanden hat. Die vom Landgericht zitierten Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofs befassen sich mit möglichen Rückschlüssen aus der Gefährlichkeit\n\nder unmittelbaren Tathandlung auf den Tötungsvorsatz. Bei spontanen, oft nur\n\naus einer einzigen äußerst gefährlichen Gewalthandlung bestehenden Angrif-\n\nfen hat der Bundesgerichtshof vom Tatrichter eine umfassende Würdigung al-\n\nler Umstände gefordert, damit nicht vorschnell auf den - allerdings naheliegen-\n\nden - bedingten Tötungsvorsatz gefolgert wird. Die dieser Rechtsprechung zu-\n\ngrundeliegenden Fälle sind mit dem vorliegenden Geschehen nicht vergleich-\n\nbar. Dieses erhält sein Gepräge durch drei hintereinander erfolgte, verschie-\n\ndenartige und jeweils lebensgefährliche Angriffe sowie durch eine Vor- und\n\nNachtatsituation, bei der eine erhebliche Anzahl von Beweisanzeichen für ei-\n\nnen Tötungswillen des Angeklagten spricht.\n\nb) Soweit das Landgericht Bedenken gegen die Annahme eines Tö-\n\ntungsvorsatzes daraus ableitet, daß es der Ehefrau dreimal gelang, den Kopf\n\naus der mit Wasser gefüllten Wanne zu heben und Luft zu holen, und daß sie\n\nes später, als der Angeklagte ihr Mund und Nase mit der Hand zuhielt, schaffte,\n\ndurch Abwehrversuche Atem zu bekommen, vermag sich deren Berechtigung\n\nbei lebensnaher Betrachtung nicht zu erschließen. Dieses Geschehen belegt\n\nohne weiteres, daß die Ehefrau sich gegen den drohenden Erstickungstod ge-\n\nwehrt hat. Die Deutung des Landgerichts, es spreche dafür, daß der Ange-\n\nklagte den Eintritt des Erstickungstods nicht gewollt habe, leuchtet hingegen\n\nkeineswegs ein und läßt völlig offen, welchen Sinn denn dann die Mehrzahl der\n\nAngriffe gehabt haben sollen. Dazu läßt das Urteil jeden Versuch einer Erklä-\n\nrung vermissen.\n\nc) Zuletzt hat das Landgericht die einzelnen belastenden Tatsachen je-\n\nweils nur einer isolierten und teilweise verkürzten Betrachtung unterzogen.\n\nSo wird die Verdunklung des Kellerfensters mit der Badematte als mögli-\n\nches belastendes Indiz erkannt; die Kammer meint aber, keine Schlüsse zum\n\nNachteil des Angeklagten daraus ziehen zu können, weil sich aus der Aussage\n\nder Ehefrau, eine Woche vorher habe die Badematte noch nicht vor dem Fen-\n\nster gehangen, nicht zwingend darauf schließen lasse, der Angeklagte habe\n\ndie Matte unmittelbar vor der Tat dort aufgehängt. Dabei verkennt die Kammer,\n\ndaß die Überzeugung von der Schuld nicht allein aufgrund zwingender Rück-\n\nschlüsse gewonnen werden kann und auch ein Aufhängen der Matte durch den\n\nAngeklagten in nicht unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat ein\n\nbelastendes Indiz bleibt.\n\nGleiches gilt für das Vorhandensein der mit Wasser gefüllten Plastik-\n\nwanne im Kellerraum, das nach Auffassung der Kammer mit der Sparsamkeit\n\ndes Angeklagten erklärt werden kann. Auch wenn nach Meinung der Kammer\n\ndeshalb bei isolierter Betrachtung aus diesem Umstand keine dem Angeklag-\n\nten nachteiligen Schlüsse gezogen werden könnten, behält er seine Bedeutung\n\nals Indiz bei der Gesamtbetrachtung.\n\nDaß der Angeklagte \"seine Frau regelrecht in den Keller gelockt hat\" in\n\neiner Weise, \"daß die Kinder von dem Geschehen im Keller offenbar nichts\n\nmitbekommen sollten\" (UA S. 42), hat der Tatrichter zwar als belastendes Indiz\n\nerkannt, es im Rahmen der Beweiswürdigung aber nicht nochmals erwähnt, so\n\ndaß unklar bleibt, ob und aus welchem Grund er ihm keine weitere Bedeutung\n\nbeimessen zu können glaubte.\n\nDas Verhältnis des Angeklagten zu Frau G. sieht das Landgericht\n\nnicht als mögliches Motiv für eine Tötung an, weil es nach Aussage von Frau\n\nG. nach der Rückkehr der Ehefrau in den Haushalt abgekühlt gewesen sei.\n\nDabei unterläßt das Landgericht aber die sich aufdrängende Auseinanderset-\n\nzung mit dem Umstand, daß der Angeklagte die Nacht zum Tatvortag bei Frau\n\nG. verbracht hatte.\n\nEine diese Umstände zusammenfassend wertende Betrachtung fehlt in\n\nder Beweiswürdigung. Diese ist vor allem dann geboten, wenn einzelne Indi-\n\nzien für sich alleine zur Überzeugungsbildung des Tatrichters nicht ausreichen.\n\nAuf ihrem Fehlen kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß\n\nsich das Landgericht bei einer Gesamtbetrachtung vom Tötungsvorsatz des\n\nAngeklagten überzeugt hätte. In einer solchen Gesamtwürdigung wäre auch\n\nder Umstand zu erwägen, daß der Angeklagte am Tatvortag einen fremden,\n\nihm sonst nicht zuzuordnenden Pkw in der Garage - mit der Heckklappe zum\n\nKellerabgang - abgestellt hat, was als Vorbereitung zum Abtransport der Lei-\n\nche angesehen werden könnte. Ob dies dann noch, wie es das angefochtene\n\nUrteil meint, als \"bloße Spekulation\" abgetan werden kann, hat der neue\n\nTatrichter zu entscheiden.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_276-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/3-str-276-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_276-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_276-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/3-str-276-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_276-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:48.695108+00:00"}}