{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_269-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"3 StR 269/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 269/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n13. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Wuppertal vom 16. März 2001 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern, schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und wegen Verbreitung\n\npornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten\n\nmit der allgemeinen Sachrüge und mit Einzelbeanstandungen zum Strafaus-\n\nspruch. Während die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der Strafausspruch rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 4. der Urteilsgründe\n\ndes schweren sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB schul-\n\ndig gesprochen, weil der Angeklagte bereits 1997 wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Bei\n\nder Ablehnung eines minder schweren Falles (§ 176 a Abs. 3 StGB) und bei\n\nder konkreten Strafzumessung dieser Einzelstrafe hat das Landgericht zu La-\n\nsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er \"einschlägig\" vorbestraft ist. Diese\n\nWertung ist rechtsfehlerhaft.\n\na) Bestimmte Formen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern sind in\n\n§ 176 a Abs. 1 und 2 StGB als schwerer sexueller Mißbrauch qualifiziert und\n\nmit erhöhter Mindest- und Höchststrafe bedroht. Die Qualifikationen knüpfen an\n\nbestimmte Tatmodalitäten (Abs. 1 Nr. 1 und 2), an bestimmte Tatfolgen (Abs. 1\n\nNr. 3) bzw. an mit der Tat verbundene weitere Absichten des Täters (Abs. 2)\n\nan.\n\nDie Qualifikation nach Abs. 1 Nr. 4 setzt voraus, daß der Täter innerhalb\n\nder letzten fünf Jahre wegen einer Straftat nach § 176 Abs. 1 oder 2 StGB\n\nrechtskräftig verurteilt worden ist. Der gleichartige Rückfall des Täters macht\n\ndie neue Tat zum Verbrechen. Unter Hinweis auf die Kritik, der sich frühere\n\nRückfallvorschriften des StGB gegenübergesehen hatten und die 1986 zur\n\nAufhebung der zuletzt geltenden Rückfallvorschrift des § 48 StGB a.F. geführt\n\nhatte, wird in der Literatur gefordert, § 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB wie folgt ein-\n\nschränkend auszulegen: Die Anwendung der Qualifikation erfordere, daß dem\n\nAngeklagten im Hinblick auf Art und Umstände der Tat vorzuwerfen sei, daß er\n\nsich frühere Verurteilungen nicht habe zur Warnung dienen lassen; dies müß-\n\nten die Gerichte in jedem Einzelfall prüfen (Renzikowski NStZ 1999, 440, 441;\n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 176 a Rdn. 7; Tröndle/\n\nFischer, StGB 50. Aufl. § 176 a Rdn. 8). Diese Ansicht knüpft an die verfas-\n\nsungsgerichtliche Rechtsprechung des § 48 StGB a.F. (BVerfGE 50, 134 =\n\nNJW 1979, 1037) an. Bei der Entscheidung, daß § 48 StGB a.F. mit dem\n\ngrundgesetzlich verbürgten Schuldgrundsatz vereinbar war, hat das Bundes-\n\nverfassungsgericht auf den Gesetzeswortlaut abgehoben, wonach dem Täter\n\n\"im Hinblick auf Art und Umstände der [neuen] Straftaten vorzuwerfen [sein\n\nmußte], daß er sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen\n\nlassen\". Der Gesetzgeber hatte demnach die Anwendung des § 48 StGB a.F.\n\ndavon abhängig gemacht, daß den Täter im konkreten Fall im Blick auf die\n\nWarnfunktion der Vorverurteilungen ein verstärkter Schuldvorwurf traf.\n\nDer Senat muß nicht entscheiden, ob dieser Auffassung bei der Ausle-\n\ngung des § 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB zu folgen ist. Ihr könnte entgegenstehen,\n\ndaß die von ihr in Anspruch genommene Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts zu einer allgemeinen Rückfallbestimmung ergangen ist, die auch\n\ndem ungleichartigen Rückfall strafschärfende Wirkung beigelegt hat. In dieser\n\nEntscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht Umstände aufgeführt, die\n\ndem Tatrichter als mögliche Anhaltspunkte für eine Warnfunktion dienen kön-\n\nnen: ein \"innerer Zusammenhang\" bzw. ein \"kriminologisch faßbarer Zusam-\n\nmenhang\" zwischen den Vortaten und der neuen Tat, eine \"bestimmte krimi-\n\nnelle Kontinuität\" oder ein \"tatschuldrelevanter Zusammenhang\" (vgl. BVerfG\n\nNJW 1979, 1037, 1038). Solche Anhaltspunkte sind aber dem gleichartigen\n\nRückfall beim sexuellen Mißbrauch von Kindern immanent, so daß es der g e-\n\nforderten ausdrücklichen Einzelfallprüfung einer solchen Warnfunktion der\n\nVorverurteilung nicht bedürfte.\n\nDas Erfordernis ausdrücklicher Prüfung einer Warnfunktion kann hier\n\ndahinstehen, denn dem Angeklagten ist hier in jedem Fall ein verstärkter\n\nSchuldvorwurf zu machen: Er ist im September 1997 wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Kindern in zwei Fällen, begangen u.a. an einem der Tatopfer der\n\njetzt abzuurteilenden Straftaten, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-\n\nurteilt worden. Die Strafvollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt und dem\n\nAngeklagten auferlegt worden, sich wegen seiner pädophilen Neigung einer\n\nPsychotherapie zu unterziehen. Er hat knapp ein Jahr danach im uneinge-\n\nschränkt schuldfähigen Zustand die erste der neuen Taten begangen.\n\nb) Bei Annahme der Qualifikation des § 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB ist es\n\nsowohl bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, als auch bei der\n\nkonkreten Strafzumessung grundsätzlich rechtsfehlerhaft, zu Lasten eines erst\n\neinmal nach § 176 Abs. 1 oder 2 StGB verurteilten Angeklagten zu würdigen,\n\ndaß er einschlägig vorbestraft ist. Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3\n\nStGB, denn mit ihr wird nur der Umstand straferschwerend gewertet, der be-\n\nreits die Qualifikation begründet.\n\nMit der Erwägung, eine der beiden seinerzeit abgeurteilten Taten sei\n\ndurch die Annahme der Qualifikation \"verbraucht\" (UA S. 38), hat das Landge-\n\nricht möglicherweise die Doppelverwertung einschränken wollen; die Urteils-\n\nausführungen lassen aber gleichwohl besorgen, das Landgericht habe ver-\n\nkannt, daß § 176 a Abs. 1 Nr. 4 StGB allein an die Tatsache einer einschlägi-\n\ngen Vorverurteilung und der von dieser ausgehenden Warnwirkung und nicht\n\nan die Zahl der dieser Vorverurteilung zugrundeliegenden Straftaten anknüpft.\n\nEine die Art der Vorstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) und der dieser zu-\n\ngrundeliegenden Taten (Täterschaft oder Teilnahme, Versuch oder Vollen-\n\ndung) wertende Betrachtung ist damit bei der Strafzumessung nicht gänzlich\n\nausgeschlossen. Der möglichen Bandbreite des der Qualifikation zugrundelie-\n\ngenden Schuldumfangs kann der Tatrichter im Rahmen der Prüfung eines min-\n\nder schweren Falles des schweren sexuellen Mißbrauchs nach § 176 a Abs. 3\n\n1. Alt. StGB oder bei der Strafzumessung im engeren Sinne Rechnung tragen,\n\nwenn die Warnwirkung einer einschlägigen Vorverurteilung deutlich vom\n\nDurchschnittsfall abweicht. Ein Fall einer solch deutlich über- oder unterdurch-\n\nschnittlichen Warnwirkung liegt bei der Vorstrafe des Angeklagten nicht vor.\n\nc) Der Senat kann nicht ausschließen, daß die für diese Tat verhängte\n\nEinzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten auf der beanstandeten Dop-\n\npelverwertung beruht und diese Strafe, die zugleich die Einsatzstrafe ist, auch\n\ndie beiden anderen Einzelstrafen beeinflußt hat.\n\n2. Für die neue Strafzumessung weist der Senat darauf hin, daß im Fall\n\nII. 1. der Urteilsgründe die strafschärfende Berücksichtigung einer vorläufigen\n\nVerfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO wegen einer Tat, die nach den\n\nmitgeteilten Umständen im Grenzbereich der Erheblichkeit nach § 184 c StGB\n\nliegen dürfte, nicht unbedenklich ist.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n Becker Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/3-str-269-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/3-str-269-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_269-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:13.450433+00:00"}}