{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_261-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-08-23","aktenzeichen":"3 StR 261/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 261/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 22. März 2001 im Maßregelausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexueller Nötigung unter\n\nVerwendung eines gefährlichen Werkzeugs\" sowie wegen sexueller Nötigung\n\nin neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und\n\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des\n\nAngeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch\n\nwendet, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; hingegen hält, wie der\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, der\n\nMaßregelausspruch der rechtlichen Überprüfung nicht stand, da die formellen\n\nVoraussetzungen nur unzulänglich festgestellt sind.\n\n1. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt die Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung voraus, daß der Täter wegen vor der Anlaßtat begangener vorsätzl i-\n\ncher Straftaten schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens\n\neinem Jahr verurteilt worden ist. Die erste hierfür in Betracht kommende \"Vor-\n\nverurteilung\" des Angeklagten ist die durch das Urteil des Landgerichts Hagen\n\nvom 11. Mai 1988 zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und neun Mo-\n\nnaten. Eine in einem früheren Verfahren ausgesprochene einheitliche Jugend-\n\nstrafe nach § 31 JGG erfüllt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\njedoch nur, wenn zu erkennen ist, daß der Täter wenigstens bei einer der ihr\n\nzugrundeliegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr\n\nverwirkt hätte, sofern sie als Einzeltat gesondert abgeurteilt worden wäre\n\n(BGHSt 26, 152, 154 f.; BGHR StGB § 66 I Vorverurteilungen 2, 6 und 9; BGH\n\nNJW 1999, 3723). Dies festzustellen, ist eine im wesentlichen tatrichterliche\n\nAufgabe, die dem über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Richter ob-\n\nliegt. Davon, daß im Falle gesonderter Aburteilung der Einzeltaten jeweils eine\n\nJugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt worden wäre, darf nur aus-\n\ngegangen werden, wenn der Tatrichter Feststellungen darüber treffen kann,\n\nwie der Richter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat; er darf\n\nsich nicht an dessen Stelle setzen und im nachhinein eine eigene Strafzumes-\n\nsung vornehmen (BGH NJW 1999, 3723 m.w.Nachw.). Diese Feststellungen\n\nmuß der Tatrichter so belegen, daß eine ausreichende revisionsgerichtliche\n\nÜberprüfung möglich ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.\n\nDas Landgericht Hagen hatte den Angeklagten unter Einbeziehung ei-\n\nnes wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen versuchten Diebstahls ergan-\n\ngenen Urteils, in dem er zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt worden war, wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Gefange-\n\nnenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in vier Fäl-\n\nlen und wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Der Tatrichter teilt lediglich mit,\n\ndas Urteil des Landgerichts Hagen ließe erkennen, daß der Angeklagte bei\n\neiner der ihm zugrundeliegenden Taten eine Jugendstrafe von mindestens ei-\n\nnem Jahr verwirkt hätte. Eine Begründung dafür enthält das Urteil nicht. Nach-\n\ndem weder die Lebenssachverhalte, die der Vorverurteilung zugrundegelegen\n\nhaben, noch die Strafzumessungsgründe jenes Urteils mitgeteilt sind, kann der\n\nSenat nicht prüfen, ob diese tatrichterliche Wertung zutreffend ist. Sie versteht\n\nsich hier auch nicht von selbst, denn der Senat kann nicht davon ausgehen,\n\ndaß dem Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Hagen nur eine neue\n\nStraftat zugrundelag und die vier Diebstähle sowie der versuchte Diebstahl le-\n\ndiglich Wiederholungen des Schuldspruchs aus dem einbezogenen Urteil sind.\n\nEs wäre vielmehr fehlerhaft, zusätzlich zu den neuen Taten noch die dem ein-\n\nbezogenen Urteil zugrundeliegenden Taten im Tenor anzugeben, weil sie dann\n\nzweimal erwähnt würden (BGH, Urt. vom 25. August 1987 - 4 StR 224/87 - mit-\n\ngeteilt bei Böhm NStZ 1988, 490, 492).\n\n2. Auch sonst lassen sich in den bisherigen Feststellungen die Voraus-\n\nsetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht finden.\n\na) Die mitgeteilten Verurteilungen durch das Landgericht Paderborn vom\n\n21. Januar 1994 wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\ndrei Monaten sowie durch das Landgericht Kassel vom 19. September 1996\n\nwegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer\n\nSchußwaffe in zwei Fällen, wegen Diebstahls in vier Fällen und wegen Bedro-\n\nhung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren reichen als formelle Voraussetzungen\n\nnach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB alleine nicht aus, weil im zweiten Urteil eine\n\n(nachträgliche) Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe\n\naus dem ersten Urteil gebildet worden ist (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB; BGH\n\nStV 1982, 420).\n\nb) Soweit Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB in\n\nBetracht kommt, kann der Senat hierüber nicht selbst entscheiden, weil die An-\n\nordnung der Maßregel im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegt (vgl.\n\nzu § 66 Abs. 2 StGB: BGH StV 1998, 343).\n\n3. Für den Fortgang des Verfahrens bemerkt der Senat:\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung ist eine ganz erheblich in die\n\nLebensverhältnisse eines Angeklagten einschneidende Entscheidung. Sie er-\n\nfordert deshalb eine dieser Bedeutung angemessene Begründung. Nicht nur\n\nzur Feststellung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung\n\n(dazu oben 1.), sondern auch für die Darlegung des Hanges zu erheblichen\n\nStraftaten müssen die Sachverhalte mitgeteilt werden, die den Anlaß für die\n\n\"Vorverurteilungen\" gegeben haben (vgl. im einzelnen BGHR StGB § 66 Dar-\n\nstellung 3).\n\nNachdem gegen den Angeklagten bereits durch Urteil vom\n\n19. September 1996 die Sicherungsverwahrung angeordnet worden, das\n\nStrafende für die damals verhängte Freiheitsstrafe auf den 28. August 2004\n\nerrechnet und nunmehr eine weitere Freiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nrechtskräftig geworden ist, verweist der Senat hinsichtlich der Verhältnismäßig-\n\nkeitsprüfung bei Verhängung einer zweiten Sicherungsverwahrung auf die\n\nDarlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.\n\nRissing-van Saan RiBGH Dr. Miebach ist urlaubsbedingt Winkler\n ortsabwesend und deshalb an der Un-\n terschrift gehindert.\n\n Rissing-van Saan\n\n Pfister RiBGH von Lienen ist ur-\nlaubs-\n bedingt ortsabwesend und \n\n deshalb an der Unterschrift \n\n gehindert.\n\n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-23/3-str-261-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-23/3-str-261-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_261-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:22:35.614624+00:00"}}