{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"3 StR 258/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 258/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOldenburg vom 28. Dezember 2000 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDer Generalbundesanwalt ist in seiner Antragsschrift zutreffend davon ausge-\n\ngangen, daß das angefochtene Urteil am 15. März 2001 der Verteidigerin des\n\nAngeklagten wirksam zugestellt und damit die Revisionsbegründungsfrist in\n\nLauf gesetzt wurde (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dem steht nicht entgegen, daß\n\ndie Justizangestellte V. anders als bei den übrigen von ihr geführten Teil-\n\nprotokollen das letzte von ihr geführte Teilprotokoll über den Hauptverhand-\n\nlungstermin vom 20. Dezember 2000 am Ende dieser Niederschrift nicht unter-\n\nzeichnet hat. Dieses Teilprotokoll und damit auch das - von einem weiteren\n\nProtokollführer und dem Vorsitzenden unterzeichnete - Gesamtprotokoll der\n\nsich über mehrere Verhandlungstage erstreckenden Hauptverhandlung war\n\ndennoch vor Zustellung des Urteils fertiggestellt im Sinne des § 273 Abs. 4\n\nStPO. Denn die Justizangestellte hat auf Blatt 1 dieses Teilprotokolls den Ver-\n\nmerk über die Dauer der Hauptverhandlung an diesem Tag unterzeichnet. Da-\n\nmit ist hier dem Erfordernis der Unterzeichnung des Protokolls durch den Ur-\n\nkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 271 Abs. 1 Satz 1 StPO) genügt und das\n\nProtokoll fertiggestellt. Die Unterzeichnung eines Protokolls ist nicht notwendig\n\nräumlich zu verstehen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. Einl.\n\nRdn. 130). Die Unterschrift muß sich nicht stets am Ende des zu unterzeich-\n\nnenden Schriftstücks befinden. Vielmehr kann sie auch an eine andere Stelle\n\ndes Schriftstücks gesetzt werden, wenn nur sichergestellt ist, daß mit der Un-\n\nterschrift die Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftstücks über-\n\nnommen wird. Dies ist hier der Fall. Der Vermerk über den Beginn und das En-\n\nde der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2000 konnte notwendig erst nach\n\nderen Abschluß verfaßt und unterzeichnet werden. Ihm läßt sich unter den hier\n\ngegebenen Umständen auch mit der notwendigen Sicherheit entnehmen, daß\n\ndie Justizangestellte mit dieser Unterschrift die Verantwortung für die Richtig-\n\nkeit des gesamten Inhalts dieses Teilprotokolls übernahm.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/3-str-258-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/3-str-258-01","retrieved":"2026-07-10 12:23:35.826334+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-08-08/3-str-258-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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