{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_253-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-08-09","aktenzeichen":"3 StR 253/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 253/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 19. Februar 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in der\n\ndurch § 239 Abs. 3 StGB qualifizierten Form in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung in 17 Fällen und mit Körperverletzung in zwei Fällen unter Ein-\n\nbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\n\nund zwei Monaten sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer Freiheits-\n\nstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die\n\nRevision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2\n\nHalbs. 2 und Abs. 3 StPO Erfolg.\n\nNach Schluß der Beweisaufnahme hielten der Vertreter der Staatsan-\n\nwaltschaft und die Verteidigung ihre Schlußvorträge. Der Angeklagte hatte das\n\nletzte Wort. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde vom\n\nLandgericht der zuvor von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftbefehl gegen\n\nden Angeklagten erlassen und verkündet und der Angeklagte über das Recht\n\nder Beschwerde belehrt. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen.\n\nVier Tage später wurde das Urteil verkündet, ohne daß dem Angeklagten er-\n\nneut das letzte Wort erteilt wurde.\n\nDem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. Das Landgericht\n\nhatte mit seiner Haftentscheidung zu erkennen gegeben, daß es in Überein-\n\nstimmung mit der Staatsanwaltschaft nach Bewertung des Beweisergebnisses\n\nden Angeklagten der ihm vorgeworfenen Taten nicht nur für hinreichend, son-\n\ndern auch für dringend verdächtig hielt. Damit war es wieder in die Beweisauf-\n\nnahme eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung des\n\nAngeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmali-\n\nge Gewährung erforderlich (BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt 8; BGH,\n\nBeschl. vom 11. April 2001 - 3 StR 534/00 jeweils m.w.Nachw.; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 258 Rdn. 29). Bei der gewählten Ver-\n\nfahrensweise war die Verkündung des Haftbefehls auch nicht Teil der ab-\n\nschließenden Entscheidung des Gerichts (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom\n\n27. März 2001 - 4 StR 414/00).\n\nDer Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils. Die Nichtertei-\n\nlung des letzten Wortes begründet zwar nicht stets und ausnahmslos die Revi-\n\nsion, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht. Der\n\nSenat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte, der zu den Tatvorwürfen\n\ngeschwiegen hatte, sich im Falle der Gewährung des letzten Wortes anders\n\nverhalten und sich eingelassen hätte.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-09/3-str-253-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-09/3-str-253-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_253-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:22:32.271214+00:00"}}