{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_244-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"3 StR 244/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 244/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n19. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 9. November 2000\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\n\nBeihilfe zum Betrug verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Voll-\n\nstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Revision des\n\nAngeklagten hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts in dem aus\n\nder Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprü-\n\nfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nNach den Feststellungen beantragte der bereits rechtskräftig verurteilte\n\n M. bei der Deutschen Telekom AG einen Telefonanschluß in der Ab-\n\nsicht, die anfallenden Telefongebühren nicht zu bezahlen. Nach Freischaltung\n\ndes Anschlusses betrieb er zusammen mit anderen Mittätern in seiner Woh-\n\nnung im Zeitraum vom 14. Juli bis 7. September 1998 eine \"Telefonstube\", in\n\nder \"Telefonisten\" Telefongespräche in die ganze Welt gegen Bezahlung ver-\n\nmittelten. Die nicht bezahlte Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG be-\n\nträgt ca. 48.889 DM. Der Angeklagte war in Kenntnis der genauen Tatumstän-\n\nde in der \"Telefonstube\" wenige Tage als \"Telefonist\" eingesetzt und erhielt für\n\nseine Tätigkeit pro Tag ca. 150 bis 180 DM.\n\nDiese Feststellungen reichen für die Annahme einer - sukzessiven -\n\nMittäterschaft nicht aus. Sie tragen lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe\n\nzum Betrug. Der Angeklagte ist erst nach Vollendung des Betruges durch den\n\nHaupttäter in das Gesamtgeschehen eingetreten. Er hat durch seine Tätigkeit\n\nden Haupttäter nur wenige Tage bei der finanziellen Ausnutzung des bereits\n\nvollendeten Betruges unterstützt und dabei insgesamt eine eher untergeord-\n\nnete Rolle gespielt (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 5). Der Senat schließt\n\naus, daß in einer neuen Verhandlung noch tragfähige Feststellungen für einen\n\nmittäterschaftlich begangenen Betrug getroffen werden können und hat des-\n\nhalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch\n\nselbst geändert.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs zur Folge. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß\n\ndie Verurteilung vom 1. Dezember 1994 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr\n\nund zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist,\n\ngemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 d BZRG tilgungsreif ist und deshalb nicht zum Nach-\n\nteil des Angeklagten verwertet werden darf (§ 51 Abs. 1 BZRG).\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache nach\n\n§ 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.\n\nRissing-van Saan Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/3-str-244-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/3-str-244-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_244-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:18:04.649287+00:00"}}