{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_237-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-10-24","aktenzeichen":"3 StR 237/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n24. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 237/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 2. Januar 2001 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen (psychischer) Beihilfe zum\n\nschweren Raub in Tateinheit mit versuchtem Totschlag durch Unterlassen zu\n\nFreiheitsstrafen von fünf Jahren (N. ) und vier Jahren (L. )\n\nverurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel sind jeweils mit der Sachrü-\n\nge begründet, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.\n\nI. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDie Angeklagten sowie die gesondert verfolgten weiteren Beteiligten\n\n K. , J. und R. besuchten zusam-\n\nmen mit dem Zeugen B. , den sie am Tattag zufällig kennengelernt hatten,\n\nmehrere Lokale. Nachdem K. auf der Rückfahrt seinen Pkw auf einem ent-\n\nlegenen Parkplatz angehalten hatte, stiegen alle Fahrzeuginsassen aus. Spä-\n\ntestens zu diesem Zeitpunkt war den Angeklagten und den weiteren Beteiligten\n\nklar, daß B. die Brieftasche mit Bargeld und Kreditkarten weggenommen,\n\ndessen erwarteter Widerstand mit Gewalt gebrochen und er anschließend an\n\nOrt und Stelle zurückgelassen werden sollte. Jeder von ihnen gab sein Einver-\n\nständnis mit dieser Vorgehensweise zu erkennen. Welcher der fünf jungen\n\nMänner die Idee zur Tatausführung hatte und gegen B. gewalttätig vor-\n\nging, konnte nicht festgestellt werden. Die Angeklagten billigten jedoch den\n\nTatplan sowie dessen Ausführung. Durch ihr zuvor signalisiertes Einverständ-\n\nnis bestärkten sie den bzw. die Täter in der Tatausführung, die hiernach davon\n\nausgingen, von den Angeklagten jedenfalls nicht behindert und später von ih-\n\nnen nicht verraten zu werden.\n\nIn Ausführung des Tatplans schlug zumindest einer der fünf jungen Män-\n\nner mehrmals auf B. mit einem aus dem Fahrzeug des K. geholten\n\nBaseballschläger ein. Mindestens drei gezielte und wuchtige Schläge trafen ihn\n\nam Kopf und im Nacken, wodurch er zu Boden fiel und das Bewußtsein verlor.\n\nDies wurde von jedem der anderen Beteiligten gesehen und hingenommen,\n\nohne dagegen einzuschreiten. Einer zog dem Opfer die Geldbörse mit 700 DM\n\nBargeld und mehreren Kreditkarten aus der Gesäßtasche.\n\nAls die fünf Männer anschließend davonfuhren, befürchteten die Ange-\n\nklagten, das am Tatort zurückgelassene Opfer könnte durch die massiven\n\nTreffer im Kopfbereich schwere Verletzungen erlitten haben, die ohne alsbaldi-\n\nge ärztliche Hilfe zu seinem Tod führten. Gleichwohl unternahmen sie nichts,\n\num ihm Hilfe zukommen zu lassen, sondern nahmen billigend in Kauf, daß er\n\nseinen Verletzungen erliegen könnte. Der wegen seiner robusten Konstitution\n\nnicht lebensbedrohlich verletzte B. konnte Hilfe holen und gerettet werden.\n\nII. Die Verurteilung der Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand, da die getroffenen Feststellungen auf einer unvollständigen Beweiswür-\n\ndigung beruhen.\n\n1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts ist allerdings zutref-\n\nfend. Zwar reicht die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat\n\nselbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe im Sinne aktiven\n\nTuns zu begründen (vgl. BGHR StGB § 27 I Unterlassen 5; BGH NStZ 1996,\n\n563, 564). Die Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB kann jedoch auch\n\nin der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Aus-\n\ndruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluß oder in seiner Be-\n\nreitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen\n\nbewußt ist (sog. psychische Beihilfe, vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 14 und\n\n17; BGH NStZ 1998, 622). Eine solche psychische Beihilfe begründet unter\n\ndem Gesichtspunkt des pflichtwidrigen, gefahrerhöhenden Vorverhaltens (Inge-\n\nrenz) eine Garantenstellung, da durch sie die mit der Tatausführung verbunde-\n\nne Gefahr für das Leben des Tatopfers - von der die Angeklagten nach den\n\ninsoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen subjektiv ausgingen - zu-\n\nmindest erhöht wird (vgl. BGHR StGB § 13 I Garantenstellung 7 und 14\n\nm.w.Nachw.). Daß die Befürchtung der Angeklagten, B. könnte durch die\n\nmassiven Treffer im Kopfbereich Verletzungen erlitten haben, die ohne alsbal-\n\ndige ärztliche Hilfe zum Tode führen, tatsächlich unzutreffend war, stünde einer\n\nBestrafung wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen nicht entgegen\n\n(vgl. BGHSt 38, 356, 358 m.w.Nachw.) Weil die Angeklagten eine eigene Ver-\n\npflichtung gehabt hätten, den von ihnen mitverursachten, vermeintlich drohen-\n\nden Tod des B. abzuwenden, und jeder von ihnen Hilfe hätte herbeiholen\n\nkönnen, würde sich ihr Untätigbleiben nicht als Beteiligung an einer fremden\n\nTat, sondern als täterschaftliches Unterlassen darstellen.\n\n2. Gegen die für die rechtliche Beurteilung entscheidende Feststellung\n\nder Strafkammer, die Angeklagten hätten vor der Tat ihr Einverständnis signa-\n\nlisiert und den bzw. die Täter dadurch im Tatentschluß bestärkt, bestehen in-\n\ndes durchgreifende rechtliche Bedenken, weil sie der notwendigen Tatsachen-\n\ngrundlage entbehrt.\n\na) Der Angeklagte N. hat sich zum Überfall auf B. dahinge-\n\nhend eingelassen, alle Fahrzeuginsassen hätten den Pkw verlassen, um aus-\n\nzutreten. Er habe sich von den anderen etwa 20 Meter entfernt und seine Not-\n\ndurft verrichtet. Als er nach 10 bis 15 Minuten zurückgekommen sei, habe er\n\nB. etwa zwei bis drei Meter vom Fahrzeug entfernt auf dem Boden liegen\n\nsehen. K. habe B. mit den Füßen getreten und sei mit einem Baseball-\n\nschläger links neben ihm gestanden, R. rechts von ihm. Aus einer\n\nEntfernung von 15 Metern habe er gesehen, daß R. die Geldbörse\n\ndes B. an sich genommen habe. Er selbst und der Mitangeklagte L. \n\n , dem es auch schlecht gegangen und der etwa einen Meter von ihm ent-\n\nfernt gestanden sei, hätten nicht gewußt, was los sei. Er sei geschockt gewe-\n\nsen und habe Angst gehabt, daß B. sterben könne.\n\nDer Angeklagten L. will nach seiner Einlassung wegen seiner\n\nAlkoholisierung keine Erinnerung an den Vorfall haben.\n\nDie weiteren Beteiligten K. , J. und R. haben in der\n\nHauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO\n\nGebrauch gemacht. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat J. ange-\n\ngeben, plötzlich hätten ca. zwei Meter neben dem Pkw drei Personen auf B. \n\n eingeschlagen. Er glaube sich daran zu erinnern, daß K. den Geschä-\n\ndigten mit den Füßen getreten habe, eine weitere Person habe mit einem\n\nBaseballschläger auf ihn eingeschlagen. Wer das gewesen sei, wisse er nicht,\n\nweil er sehr betrunken gewesen sei. Er könne auch nicht sagen, wer dem Ge-\n\nschädigten die Brieftasche weggenommen habe. Die Tat sei nicht abgespro-\n\nchen worden, zumindest nicht mit ihm. Nach der Einlassung des R. \n\nbei seiner polizeilichen Vernehmung hätten sich er selbst und K. zum Zeit-\n\npunkt des Überfalls auf B. im Fahrzeug befunden. Als Täter kämen nur\n\nN. , J. und L. in Betracht, da sie um ihn herumge-\n\nstanden seien. Er habe nicht gesehen, wer auf den Mann eingeschlagen habe.\n\nSpäter bei der Weiterfahrt habe N. sinngemäß geäußert: \"Habt Ihr g e-\n\nsehen, wie er umgefallen ist, wie wir ihn plattgehauen haben?\" Außerdem habe\n\ner ein Portemonnaie in der Hand gehalten.\n\nb) In ihrer Beweiswürdigung (UA S. 23 f.) hat die Strafkammer im wesent-\n\nlichen darauf abgestellt, daß die Annahme lebensfremd sei, die im Vergleich zu\n\nden weiteren Beteiligten erheblich älteren und bereits mehrfach strafrechtlich in\n\nErscheinung getretenen Angeklagten hätten sich einem Alleingang ihrer ju-\n\ngendlichen Begleiter gegenüber gesehen. K. , J. und R. \n\nhätten die geplante Tat vorher zumindest ansprechen und sich der Billigung\n\ndurch die Angeklagten vergewissern müssen, um auszuschließen, daß die A n-\n\ngeklagten dem Tatopfer zu Hilfe eilen und sie später verraten würden.\n\nc) Diese Beweiswürdigung ist unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft.\n\nDas Revisionsgericht ist in der Regel zwar an die Überzeugung des\n\nTatrichters vom Tatgeschehen gebunden, auch soweit es sich nur um mögliche\n\nSchlußfolgerungen handelt. Das gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn bei\n\nder Beweiswürdigung die naheliegende Möglichkeit eines anderen Gesche-\n\nhensablaufs unerörtert bleibt (vgl. BGHSt 25, 365, 367; Kuckein in KK 4. Aufl.\n\n§ 337 Rdn. 29; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 337 Rdn. 26, 29).\n\nDie Strafkammer befaßt sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit, daß\n\nder Überfall auf B. ohne vorher erklärtes Einverständnis der Angeklagten\n\nerfolgte, während diese ihre Notdurft verrichteten und sich deshalb vom Tatort\n\nentfernt hatten. Diese Möglichkeit ergibt sich insbesondere aus der Einlassung\n\ndes Angeklagten N. , mit der sich das Landgericht nur insoweit ausein-\n\nandersetzt, als es auf die Widersprüchlichkeit zu den Angaben der Beteiligten\n\nJ. und R. hinweist (UA S. 23). Dabei stimmen alle Aussagen\n\nzumindest darin überein, daß drei - allerdings jeweils andere - Personen die\n\nTat begangen haben ohne daß vorher mit den anderen eine Absprache statt-\n\ngefunden hat. Selbst die nur kurzfristige Abwesenheit eines Beteiligten vom\n\nunmittelbaren Tatort hätte das Kräfteverhältnis zwischen den Tätern und dem\n\nOpfer, auf das das Landgericht in seiner Beweiswürdigung entscheidend ab-\n\nstellt, verändert. Gerade weil die fünf jungen Männer einerseits keine festge-\n\nfügte, grundsätzlich gemeinsam handelnde Gruppe bildeten, andererseits alle\n\naus dem ehemaligen Jugoslawien stammen und miteinander bekannt waren,\n\nhätte die nicht fernliegende Möglichkeit erörtert werden müssen, daß einzelne\n\nvon ihnen in Abwesenheit der übrigen und im Vertrauen auf deren nachträgli-\n\nche Billigung eine günstige Situation zur Tatbegehung gegen ihre Zufallsbe-\n\nkanntschaft B. (UA S. 8) spontan ausgenutzt haben.\n\nDarüber hinaus ist die Erwägung der Strafkammer, es sei lebensfremd,\n\ndaß sich die zur Tatzeit 22 bzw. 26 Jahre alten, bereits strafrechtlich in Er-\n\nscheinung getretenen Angeklagten einem Alleingang der 16, 18 und 19 Jahre\n\nalten weiteren Beteiligten gegenüber gesehen haben könnten, rechtlich be-\n\ndenklich. Ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz besteht nicht. Vielmehr ist es\n\nnach der Lebenserfahrung ebenso möglich, daß Jugendliche sowie Heran-\n\nwachsende - auch in Gegenwart von Erwachsenen - unüberlegt und spontan\n\nhandeln.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_237-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/3-str-237-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_237-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_237-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-24/3-str-237-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_237-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:15.789879+00:00"}}