{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_231-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-08-15","aktenzeichen":"3 StR 231/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 231/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n15. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 13. November 2000 aufgehoben, jedoch\n\nbleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen auf-\n\nrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-\n\nteinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jah-\n\nren verurteilt. Mit verfahrens- und sachlichrechtlichen Beanstandungen wendet\n\ner sich gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Mordes hat keinen Bestand. Das Urteil ent-\n\nhält keine ausreichenden Feststellungen zur Frage eines möglichen strafbe-\n\nfreienden Rücktritts.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte hinter seinem Auto\n\nim Hof versteckt. Er war entschlossen, sich an dem späteren Tatopfer, dem\n\nZeugen B. , wegen einer von ihm erlittenen Niederlage bei einer Auseinan-\n\ndersetzung, seit der er mit dem Zeugen kein Wort mehr gewechselt hatte, zu\n\nrächen und ihn zu erschießen. Als B. über die Kelleraußentreppe den Hof\n\nbetrat, kam der Angeklagte hinter seinem Pkw hervor und feuerte aus einer\n\nEntfernung von maximal vier Metern aus einer Pistole mindestens zwei, wahr-\n\nscheinlich aber drei, vier oder auch fünf Schüsse auf den völlig überraschten\n\nB. ab, wobei er vornehmlich auf den Kopf zielte, um ihn zu töten. Der An-\n\ngeklagte, der nach dem letzten abgegebenen Schuß davon überzeugt war, den\n\nim Gesicht bereits stark blutenden B. tödlich getroffen zu haben, sagte\n\ndeshalb zu diesem auf russisch: \"so, jetzt haben wir gesprochen\".\n\nZur Überraschung des Angeklagten brach B. infolge der Schüsse\n\njedoch nicht zusammen, sondern bewegte sich statt dessen auf den Ange-\n\nklagten zu. Dieser ergriff daraufhin die Flucht und lief vor B. her durch die\n\nToreinfahrt in Richtung der angrenzenden Straße. B. verfolgte den An-\n\ngeklagten bis zum Ende des Hofdurchgangs, ohne ihn jedoch zu erreichen.\n\nDort angekommen, lehnte der sich gegen die Mauer. In diesem Moment ver-\n\nspürte er einen kräftigen Schlag gegen die Brust und einen stechenden\n\nSchmerz. Ihm wurde schwindlig und er rutschte langsam an der Mauer nach\n\nunten, bis er auf seiner rechten Körperseite blutüberströmt am Boden lag. Der\n\nAngeklagte war nach der Tat durch den Toreingang davongelaufen und hatte\n\ndie Tatwaffe in einen Vorgarten geworfen. Möglicherweise war er aber auch\n\nschon nach wenigen Metern wieder zum Hofdurchgang zurückgekehrt, hatte\n\nB. dort noch einen Schlag mit der Waffe versetzt, diese anschließend in\n\nden Vorgarten geworfen und war dann an seinem nunmehr hilflos und blut-\n\nüberströmt am Boden liegenden Opfer vorbei in seine Wohnung zurückgekehrt.\n\nIn der später aufgefundenen Waffe steckten noch eine leere Hülse und eine\n\nnicht abgeschossene Patrone.\n\nDas Landgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt mit folgender Er-\n\nwägung ausgeschlossen (UA S. 45, 46):\n\nNach der Abgabe des letzten Schusses sei der Versuch des Angeklag-\n\nten, B. zu töten, nach seinen Vorstellungen beendet gewesen. Er habe\n\ngewußt, daß das blutüberströmt vor ihm stehende Opfer mindestens durch ei-\n\nnen Schuß im Gesicht getroffen sein mußte. Er ging fest davon aus, daß weite-\n\nre Schüsse nicht mehr erforderlich wären, weil er den Zeugen tödlich getroffen\n\nhatte. Diese Überzeugung habe er mit den Worten \"so, jetzt haben wir gespro-\n\nchen\" kommentiert.\n\nSoweit der Angeklagte möglicherweise bei seiner Flucht zum Torein-\n\ngang zurückgekehrt und dem Schwerverletzten mit der Waffe noch einen\n\nschmerzhaften Hieb gegen die Brust versetzt habe, ändere dies nichts an sei-\n\nner Vorstellung, daß B. auch ohne diese erneute Mißhandlung an den\n\nvorangegangenen Schußverletzungen sterben würde. Auch hält das Schwurge-\n\nricht es für ausgeschlossen, daß der Angeklagte inzwischen seine Willens-\n\nrichtung derart geändert hatte, daß er eine weitere Tötungsaktion bewußt un-\n\nterließ und seinen erneuten Angriff deshalb auf eine bloße Körperverletzung\n\nbeschränkte, weil er nunmehr plötzlich nicht mehr wollte, daß sein verhaßter\n\nHausmitbewohner stirbt (UA S. 45 f.).\n\nIm Rahmen der rechtlichen Würdigung führt es (UA S. 50) aus, daß der\n\nAngeklagte nach seinen Vorstellungen mit der letzten Schußabgabe alles Er-\n\nforderliche getan habe, um B. zu töten. Angesichts des offensichtlichen\n\nKopfschusses sei er davon ausgegangen, daß der Zeuge diese Verletzung\n\nnicht überlebt.\n\nII.\n\n1. Die Rüge, der Antrag auf Rekonstruktion des Tatverlaufs, hilfsweise\n\nauf Inaugenscheinnahme des Hauses und des Hinterhofs, sei rechtsfehlerhaft\n\nabgelehnt worden, ist unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die zutref-\n\nfenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.\n\n2. Auf die Rüge, die Strafkammer habe es zu Unrecht unterlassen, ein\n\nweiteres Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit bzw. zur verminder-\n\nten Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, kommt es nicht an, da der\n\nSenat den Schuldspruch aufgehoben hat. Im übrigen verweist er auch insoweit\n\nauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.\n\n3. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Prüfung\n\ndes Landgerichts, ob der Angeklagte möglicherweise mit strafbefreiender Wir-\n\nkung vom Mordversuch zurückgetreten ist, ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Der Tatrichter hat bei der Abgrenzung des beendeten vom unbeen-\n\ndeten Versuch auf die Vorstellung des Angeklagten bei der letzten Schußab-\n\ngabe abgestellt und festgestellt, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt da-\n\nvon ausging, sein mindestens durch einen Schuß ins Gesicht getroffene Opfer\n\nsei tödlich getroffen und werde die Verletzungen nicht überleben. Unberück-\n\nsichtigt gelassen hat er bei der Prüfung des Rücktrittshorizonts das sich un-\n\nmittelbar anschließende weitere Geschehen: Zur Überraschung des Ange-\n\nklagten brach der Zeuge nämlich nicht zusammen, sondern bewegte sich auf\n\nihn zu, schlug ihn dadurch in die Flucht und verfolgte ihn noch bis zur Torein-\n\nfahrt. Welche Vorstellungen der Angeklagte, der noch im Besitz der mit einer\n\nPatrone geladenen Waffe war, zu diesem Zeitpunkt von der lebensgefährden-\n\nden Wirkung und der Möglichkeit des Erfolgseintritts hatte, erörtert der\n\nTatrichter nicht. Dessen hätte es aber bedurft. Denn die Feststellungen des\n\nLandgerichts, daß das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung noch in\n\nder Lage war, den Angreifer in die Flucht zu schlagen und seine Verfolgung\n\nüber eine längere Strecke aufzunehmen, spricht eher gegen den Eindruck ei-\n\nnes tödlich Getroffenen und damit gegen einen beendeten Versuch. Erkennt\n\naber der Täter im unmittelbaren Zusammenhang mit der letzten Ausführungs-\n\nhandlung seine Vorstellung als irrig, so erlangt die an der wahrgenommenen\n\nWirklichkeit korrigierte Vorstellung für den Rücktrittshorizont maßgebliche Be-\n\ndeutung (BGHSt 36, 224). Deshalb bedürfen in einem solchen Fall die Vor-\n\nstellungen des Täters besonders eingehender Erörterung (vgl. BGHR StGB\n\n§ 24 I Satz 1 Versuch, unbeendeter 31, 33; BGH bei Altvater NStZ 1999, 20;\n\n2000, 24 m.w.Nachw.).\n\nb) Die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts durfte das Gericht\n\nnicht im Hinblick auf die Erwägung, der Angeklagte sei möglicherweise zum\n\nToreingang zurückgekehrt und habe dem Zeugen noch einen schmerzhaften\n\nHieb mit der Waffe zugefügt, wobei sich nichts an seiner Vorstellung, daß die-\n\nser auch ohne die neue Mißhandlung an den vorangegangenen Schußverlet-\n\nzungen sterben würde, geändert hätte, knüpft an ein nur für möglich gehalte-\n\nnes, aber nicht festgestelltes, also nicht bewiesenes (vgl. Engelhardt in KK-\n\nStPO 4. Aufl. § 261 Rdn. 56) Geschehen an. Dies ist unzulässig, weil Umstän-\n\nde, die zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, feststehen müssen\n\n(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 29 m.w.Nachw.).\n\nAus nur möglichen, im Zweifel gebliebenen Umständen darf nichts zu Lasten\n\ndes Angeklagten hergeleitet werden.\n\n4. Die objektiven Feststellungen bleiben aufrechterhalten, sie sind von\n\ndem Rechtsfehler nicht berührt. Ergänzende Feststellungen sind möglich und\n\nzulässig.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-15/3-str-231-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-15/3-str-231-01","retrieved":"2026-07-10 12:21:16.092223+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-08-15/3-str-231-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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