{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"3 StR 209/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 209/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 9. April 2001 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier\n\nJahren verurteilt und Betäubungsmittel eingezogen. Seine Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt hat es wegen Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur\n\nabgelehnt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-\n\non, die er auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.\n\nDie Überprüfung es Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Je-\n\ndoch hat die Revision insoweit Erfolg, als es das Landgericht abgelehnt hat,\n\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2001\n\nfolgendes ausgeführt:\n\n\"Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass mangelhafte oder fehlen-\n\nde Sprachkenntnisse des Angeklagten für die Prognoseentscheidung im Rah-\n\nmen des § 64 Abs. 2 StPO außer Betracht zu bleiben haben. Zum einen genü-\n\ngen für die Verständigung zwischen Therapeut und Patient regelmäßig sprach-\n\nliche Grundkenntnisse (BGHSt 36, 199, 203). Über diese verfügt der Ange-\n\nklagte, der zwar 'schlecht Deutsch spricht', sich aber 'im Alltag verständigen\n\nkann' (jeweils UA S. 14). Zum anderen ist es Aufgabe der für den Vollzug der\n\nMaßregel zuständigen Vollstreckungs- und Verwaltungsbehörden, hinreichend\n\ngeeignete Vollstreckungsmöglichkeiten bereit zu stellen (BGHSt aaO S. 201).\n\nSoweit der Sachverständige als möglich ansah, dass eine in der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland begonnene Therapie wegen sprachlicher Schwierigkeiten\n\nspäter abgebrochen werden müsse (UA S. 14), hat die Kammer außer Acht\n\ngelassen, dass die Vollstreckungsbehörde auf einen Vollzug der Maßregel im\n\nHeimatland des Angeklagten hinzuwirken vermag, wenn sich die Durchführung\n\neiner Entziehungskur in einer bundesdeutschen Therapieeinrichtung aus die-\n\nsem Grund tatsächlich als zwecklos erweisen sollte (BGHSt aaO S. 203).\n\nWie die Revision ebenfalls zu Recht vorträgt, darf die Erwägung, auf die\n\ndie Strafkammer entscheidend abgestellt hat, nämlich 'dass der Angeklagte bei\n\neiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bereits die erste Lockerung\n\nzur Rückkehr nach Frankreich nutzen und die Therapie somit nicht ordnungs-\n\ngemäß und erfolgreich beenden würde' (UA S. 14), keine Rolle spielen. Eine\n\ngegebenenfalls erhöhte Fluchtgefahr bei Lockerungen im Maßregelvollzug hat\n\nbei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behand-\n\nlungserfolg besteht, außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n27. Juli \n\n1999\n\n- 4 StR 328/99). Soweit die Strafkammer im Hinblick auf die Einlassung des\n\nAngeklagten, 'er wolle lieber in Frankreich eine Therapie machen' (UA S. 13),\n\nZweifel an einem ernsten Therapiewillen des Angeklagten hegt, lässt sie außer\n\nAcht, dass der Angeklagte, der seit 1987 Heroin konsumiert, in der Vergangen-\n\nheit bereits 'mehrfach, auch mittels eines Klinikaufenthaltes, vom Heroin loszu-\n\nkommen versuchte, was zeitweise auch erfolgreich war. Der Angeklagte war\n\ndaraufhin für einen Zeitraum von zusammen fünf bis sechs Jahren abstinent'\n\n(UA S. 3/4). Diesen Umstand hätte die Strafkammer jedoch in ihre Erwägungen\n\neinbeziehen müssen, da ein Behandlungserfolg im Sinne des § 64 StGB nicht\n\nnur dann zu bejahen ist, wenn der Süchtige (endgültig) geheilt wird, sondern\n\nbereits dann, wenn der Süchtige über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rück-\n\nfall in die akute Sucht bewahrt wird (BGH NStZ 1995, 229).\n\nDie Aufhebung der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten\n\nnach § 64 StGB bedingt nicht die Aufhebung des Strafausspruchs. Angesichts\n\nder milden Strafe wird der Senat ausschließen können, dass die Strafkammer\n\nbei der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten eine (noch) mildere\n\nStrafe verhängt hätte. Dies umso mehr, als die Strafkammer - rechtsfehlerhaft -\n\nzu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass 'die Bundesrepublik bei\n\nder Verwirklichung dieses Rauschgiftschmuggels nur Transitland' gewesen sei\n\n(UA S. 12). Nach § 6 Nr. 5 StGB gilt das deutsche Strafrecht, soweit es den\n\nunbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln anbelangt, auch für die Taten, die\n\nim Ausland begangen werden (sogenanntes Weltrechtsprinzip). Demnach soll\n\ndas inländische Strafrecht insoweit die Sanktionierung übernehmen, unabhän-\n\ngig davon, ob die Taten im In- oder Ausland von In- oder Ausländern gegen in-\n\noder ausländische Interessen begangen werden.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-209-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-209-01","retrieved":"2026-07-10 12:13:42.100777+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-20/3-str-209-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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