{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_202-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"3 StR 202/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 202/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHildesheim vom 27. Februar 2001 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-\n\nmerkt der Senat:\n\nAuch wenn bei der Berücksichtigung des Nachtrunks zu Gunsten\n\ndes Angeklagten das höchstmögliche Resorptionsdefizit von 30 %\n\nzugrunde gelegt worden wäre, hätte sich eine maximale Tatzeit-\n\nblutalkoholkonzentration von 1,98 %o und damit unter 2 %o erge-\n\nben. Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei die-\n\nsem Wert angesichts der festgestellten psychodiagnostischen\n\nBeweisanzeichen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21\n\nStGB bejaht hätte.\n\nIn welchem Umfang Vorstrafen zu schildern sind, ist eine Frage\n\ndes Einzelfalls. Die in der Revisionsbegründung zitierte Entschei-\n\ndung BGHR StPO § 267 Darstellung 1 wendet sich gegen die we-\n\nnig sachgerechte Praxis, Vorstrafenurteile undifferenziert und oh-\n\nne Rücksicht auf die Notwendigkeit im einzelnen in wörtlicher\n\nWiedergabe einzurücken oder einzukopieren. Ihr kann nicht ent-\n\nnommen werden, daß in Fällen wie dem vorliegenden der Urteils-\n\nsachverhalt der einzelnen Vorstrafen hätte festgestellt und wie-\n\ndergegeben werden müssen. Denn die Strafkammer hat hier kei-\n\nne Folgerungen aus einzelnen bestimmten Vorverurteilungen ge-\n\nzogen, sondern lediglich berücksichtigt, daß der Angeklagte, zwar\n\nnicht einschlägig, aber doch vielfach und über einen sehr langen\n\nZeitraum bestraft werden mußte und damit gezeigt hat, daß er\n\nnicht bereit ist, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten. Diese\n\nangesichts von 27 Vorstrafen (seit Anwendung des Erwachsenen-\n\nstrafrechts) durchaus berechtigte Feststellung bedurfte nicht der\n\nMitteilung von Einzelheiten der Urteilssachverhalte, vielmehr ge-\n\nnügte die Darlegung von Zeitpunkt, Schuldspruch und Rechtsfol-\n\ngen (BGHR StPO § 267 III 1 Strafzumessung 13, 16). Denn Ur-\n\nteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_202-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-202-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_202-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_202-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-202-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_202-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:58.475766+00:00"}}