{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_199-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"3 StR 199/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 199/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Menschenhandels u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 16. Oktober 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhan-\n\ndels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit\n\nder er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet,\n\nhat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-\n\ngeführt hat, hält die Verurteilung wegen schweren Menschenhandels gemäß\n\n§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtlicher Überprüfung nicht stand, da sich aus den\n\ngetroffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei ergibt, daß der Angeklagte die aus\n\nLitauen stammenden Frauen L. und D. durch die an-\n\ngewendete Gewalt und die ausgesprochenen Drohungen zur Aufnahme oder\n\nFortsetzung der Prostitution bestimmt hat. Mehrere Urteilsfeststellungen spre-\n\nchen nämlich dafür, daß die geschädigten Frauen schon von sich aus als\n\nProstituierte tätig sein wollten. Nachdem sie durch Schlepper in die Bundesre-\n\npublik verbracht worden waren, gingen sie durch Vermittlung des gesondert\n\nverfolgten S. und dessen Bekannte Dr. zunächst im\n\nNachtclub \"H. \" freiwillig der Prostitution nach (UA S. 4/5). Wegen zu\n\ngeringer Einkünfte in diesem Nachtclub wandten sie sich erneut an \n\nDr. , die versuchte, sie anderweitig als Prostituierte unterzubringen (UA\n\nS. 6). Schließlich wurden sie dem Angeklagten übergeben, der sie in verschie-\n\ndenen Bordellen einsetzte. Nachdem sie von Polizeibeamten aufgegriffen und\n\nzum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden waren,\n\nnahmen sie wieder Kontakt zu dem Angeklagten auf (UA S. 11). Im Bordell\n\n\"St. \" verbrauchte die Zeugin L. den Dirnenlohn für sich, weil sie\n\ndavon ausging, der Angeklagte habe von ihr abgelassen (UA S. 9).\n\nDas fehlende Einverständnis der Geschädigten, für den Angeklagten als\n\nProstituierte zu arbeiten (UA S. 7, 10) und den Dirnenlohn an ihn abzuliefern,\n\nwird vom Tatbestand des § 181 StGB nicht erfaßt. Schutzgut des § 181 StGB\n\nist nicht das Recht einer freiwillig der Prostitution nachgehenden Person, über\n\neigene Einnahmen nach Belieben verfügen zu können, sondern lediglich die\n\nsexuelle Selbstbestimmung. Diese Vorschrift schützt eine Person, die der\n\nProstitution bereits nachgeht, davor, daß sie nicht zu einer andersartigen, von\n\nihr nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung genötigt wird (vgl. BGHR\n\nStGB § 181 Abs. 1 Nr. 1 Prostitution 1; BGH, Beschl. vom 16. April 1996 - 4\n\nStR 77/96). Daß die Prostitution, der die Geschädigten in den vom Angeklag-\n\nten ausgewählten Etablissements nachgingen, sich als qualitativ anders oder\n\nintensiver als die zuvor ausgeübte Prostitution darstellte (vgl. BGHSt 42, 179,\n\n181), kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden.\n\nWegen der in Betracht kommenden Straftaten, der Konkurrenzverhält-\n\nnisse und der strafschärfenden Berücksichtigung der Vorstrafen des Ange-\n\nklagten verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in\n\ndessen Antragsschrift.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-199-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-199-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_199-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:39.743899+00:00"}}