{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_187-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"3 StR 187/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 187/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2001 beschlos-\n\nsen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Rich-\n\nterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister\n\nund von Lienen wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Der gegen den Beschluß des Senats vom 15. August 2001\n\ngerichtete Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung\n\nseiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düssel-\n\ndorf vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. Oktober 2000 gegen\n\nden Verurteilten wegen sexueller Nötigung \"unter Verwendung einer Waffe\" auf\n\neine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten erkannt. Mit Beschluß\n\nvom 15. August 2001 hat der Senat die hiergegen eingelegte, auf zahlreiche\n\nVerfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2\n\nStPO als (offensichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schrift-\n\nsatz seines Verteidigers vom 19. September 2001 beantragt, über die Revision\n\nneu zu entscheiden. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfungs-\n\nbeschluß beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur\n\nBegründung hat er auf seine gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungs-\n\nbeschwerde vom 19. September 2001 verwiesen, mit der er im wesentlichen\n\ngeltend macht, der Senat habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt, der\n\nVerwerfungsbeschluß sei objektiv willkürlich ergangen und verstoße gegen das\n\nRechtsstaatsprinzip. Außerdem sei er seinem gesetzlichen Richter entzogen\n\nworden.\n\nII.\n\nDas Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist unzulässig, da es nach Er-\n\nlaß des Beschlusses vom 15. August 2001 und somit verspätet gestellt worden\n\nist (st.Rspr., vgl. BGH NStZ 1993, 600; BGH, Beschl. vom 24. Januar 2001\n\n- 3 StR 389/00).\n\nHieran ändert der vom Verurteilten zugleich mit dem Ablehnungsgesuch\n\ngestellte Antrag auf \"Neubescheidung\" seiner Revision nichts, da er der Sache\n\nnach nur eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom\n\n15. August 2001 ist. Für das Verfahren der Gegenvorstellung ist die Ablehnung\n\nder an der Ursprungsentscheidung beteiligt gewesenen Richter aber ausge-\n\nschlossen, da es sich hierbei nicht um ein rechtsmittelähnliches Rechtsinstitut,\n\nsondern um einen im Gesetz nicht geregelten außerordentlichen Rechtsbehelf\n\nhandelt (st.Rspr., vgl. BGH aaO).\n\nOb etwas anderes zu gelten hätte, wenn das rechtliche Gehör nachzu-\n\nholen wäre (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 25 Rdn. 10\n\nm.w.Nachw.), kann der Senat - wie schon in seinem in NStZ 1993, 600 veröf-\n\nfentlichten Beschluß - weiterhin offenlassen. Denn ein derartiger Fall liegt hier\n\nnicht vor, weil der Verurteilte im Revisionsverfahren umfassend Stellung neh-\n\nmen und sich zu allen Verfahrensvorgängen äußern konnte, die der Senat sei-\n\nner Entscheidung vom 15. August 2001 zugrunde gelegt hat.\n\nDa dem Verurteilten rechtliches Gehör gewährt worden ist, gibt seine\n\nGegenvorstellung keine Veranlassung, die Revision neu zu verbescheiden.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_187-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/3-str-187-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_187-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_187-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/3-str-187-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_187-01A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:13.704097+00:00"}}