{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_177-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"3 StR 177/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 177/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts am 6. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stade vom 15. Januar 2001 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\n- Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-\n\nteinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, schwerem Raub und gefährli-\n\ncher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine\n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie bestimmt, daß\n\ndrei Jahre Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Mit seiner\n\nnicht näher ausgeführten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materi-\n\nellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes hat keinen Bestand. Das\n\nUrteil enthält keine ausreichenden Feststellungen zur Frage eines möglichen\n\nstrafbefreienden Rücktritts vom Versuch.\n\nNach den Feststellungen dirigierte der Angeklagte den Zeugen O. \n\nmit seinem Taxi zur Nachtzeit in eine nur wenig belebte und durch belaubte\n\nBäume und wegen nur spärlicher Beleuchtung dunkle Straße. Da er den Fahr-\n\npreis nicht entrichten konnte, hatte er den Entschluß gefaßt, den Taxifahrer\n\nunter Einsatz eines mitgeführten Klappmessers daran zu hindern, ihn zu ver-\n\nfolgen und der Polizei zu übergeben. Er wollte außerdem das Geld des Taxi-\n\nfahrers an sich bringen, um sich alsbald Heroin kaufen zu können. Als der\n\nZeuge O. anhielt um zu kassieren, stach der hinter dem Zeugen sitzende\n\nAngeklagte für den Taxifahrer unerwartet mit dem Messer, mit zumindest be-\n\ndingtem Tötungsvorsatz, zunächst in die rechte Halsseite und sodann drei\n\nweitere Male in den Oberkörper des Zeugen. Jeder Stich war für sich lebens-\n\ngefährlich. Es gelang dem Taxifahrer, sich aus dem Taxi auf die Straße fallen\n\nzu lassen, sich nach kurzer Zeit zu erheben und zu einem nahe gelegenen\n\nHaus zu laufen, um Hilfe zu holen. \"Unterdessen stieg der Angeklagte hinten\n\naus dem Taxi aus, begab sich zur geöffneten Fahrertüre des Taxis, ergriff die\n\nauf dem Fahrersitz liegende Geldbörse und rannte davon\" (UA S. 12).\n\nDas Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, ihm sei beim\n\nAussteigen aus dem Taxi nicht bewußt gewesen, den Taxifahrer erheblich\n\nverletzt zu haben, zwar mit näherer, rechtsfehlerfreier Begründung bei der Er-\n\nörterung des Tötungsvorsatzes für widerlegt, teilt aber nicht mit, welche Vor-\n\nstellungen des Angeklagten vom Zustand des Tatopfers es seiner Verurteilung\n\nzugrundelegt. Die Frage eines möglichen strafbefreienden Rücktritts vom\n\nMordversuch erörtert es nicht.\n\nEine solche Prüfung war jedoch geboten. Nach den getroffenen Fest-\n\nstellungen ist ein strafbefreiender Rücktritt nicht ausgeschlossen. Dem ange-\n\nfochtenen Urteil läßt sich schon nicht entnehmen, ob der Totschlagsversuch\n\nunbeendet oder beendet war. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beende-\n\nten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts\n\ndarauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen\n\nAusführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich\n\nhält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGHSt 39, 221, 227 m.w.Nachw.). Fest-\n\nstellungen dazu enthält das Urteil nicht. Die Ausführungen, daß der Angeklagte\n\n\"unterdessen\" ausstieg, alsbald wegrannte und sich danach in einer Entfer-\n\nnung von ungefähr 50 m vom Tatort in einem Gebüsch versteckt hielt und das\n\nEintreffen des Rettungswagens beobachtete, lassen offen, ob der Angeklagte\n\ndie Verletzungsfolgen und das Weglaufen des Tatopfers wahrgenommen hat.\n\nZwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter die le-\n\nbensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennt\n\n(BGHSt 39, 221, 231 m.w.Nachw.; Altvater NStZ 1999, 17, 20 und NStZ 2000,\n\n18, 21 f.). Diese Kenntnis versteht sich aber nicht von selbst, wenn das Opfer\n\nnach der letzten Ausführungshandlung noch in der Lage ist, sich vom Tatort\n\nwegzubewegen. Damit mußte sich das Landgericht auseinandersetzen, weil in\n\neinem solchen Fall die Vorstellungen des Täters besonders eingehender Er-\n\nörterung bedürfen (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter\n\n31). Auch dafür, daß sich der Angeklagte nach der letzten Ausführungshand-\n\nlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hat mit der\n\nKonsequenz, daß ein beendeter Versuch anzunehmen wäre (vgl. BGHSt 40,\n\n304 f.), geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes erfaßt\n\nauch die übrigen - tateinheitlich begangenen - Delikte.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Das Landgericht hat mit rechtlich bedenklicher Begründung eine er-\n\nhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen Be-\n\ntäubungsmittelabhängigkeit nicht ausschließen können. Diese Frage wird unter\n\nBeachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen sein (vgl.\n\ndazu zusammenfassend Winkler NStZ 2001, 301, 304).\n\nb) Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Vorwegvollzug der\n\nStrafe stehen aber in Widerspruch zu der gesetzlichen Wertung des § 67\n\nAbs. 1 StGB, wonach im Regelfall zunächst die Maßregel zu vollziehen ist.\n\nNach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll möglichst umgehend mit\n\nder Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen wer-\n\nden, da dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei län-\n\ngerer Strafdauer muß es darum gehen, den Angeklagten frühzeitig zu heilen\n\nund seine Persönlichkeitsstörung zu behandeln, damit er im Strafvollzug an der\n\nVerwirklichung des Vollzugszieles arbeiten kann (vgl. dazu BGHSt 37, 160,\n\n162; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 10, 11, 12; BGH\n\nNStZ-RR 1999, 44; NStZ 1999, 613 f.). Eine Abweichung von der Regelabfolge\n\ndes Vollzuges bedarf eingehender Begründung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vor-\n\nwegvollzug, teilweiser 10). Will sie der Tatrichter darauf stützen, daß der an die\n\nMaßregel anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte ma-\n\nchen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen (BGH NStZ\n\n1986, 428; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 7, Vorwegvollzug, teilwei-\n\nser 13).\n\nDiesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts nicht\n\ngerecht. Die von der Strafkammer für den Vorwegvollzug für maßgeblich ge-\n\nhaltenen Gründe - der Angeklagte könne im Vollzug besser beruflich gefördert\n\nwerden, seine Sprachkenntnisse eher verbessern und weiter verinnerlichen,\n\nwas eine Therapie bedeutet (obwohl er sich ausweislich der Urteilsgründe be-\n\nreits jetzt zu einer Therapie bereit erklärt hat, in der er seine einzige Chance\n\nsieht) - belegen nicht, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg\n\ngefährden und wie sich eine Gefährdung bei dem Angeklagten auswirken\n\nkönnte (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 7, 9, 11; BGH NStZ\n\n1986, 427, 428).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Wahl von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_177-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/3-str-177-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_177-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_177-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-06/3-str-177-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_177-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:30.704594+00:00"}}