{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_175-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"3 StR 175/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 175/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung im Amt u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts am 5. September 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hannover vom 6. Juni 2000, soweit er verurteilt\n\nworden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der als Justizvollzugsbedienste-\n\nter in der JVA H. tätig gewesen war, wegen Körperverletzung im Amt,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung im Amt und wegen unerlaubten Besitzes\n\nvon zwei Würgehölzern zu einer Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen ver-\n\nurteilt.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der formelle und\n\nsachlich-rechtliche Beanstandungen geltend gemacht werden, hat Erfolg.\n\nI. Körperverletzung im Amt:\n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten im ersten Fall wegen Körper-\n\nverletzung im Amt in der Form eines unechten Unterlassungsdelikts verurteilt.\n\nSie hat festgestellt, daß beim Zudrücken der Zellentüre des Gefangenen W. \n\n dessen Unterarm in der Form eingeklemmt wurde, daß die Haut zwischen\n\nTüre und Zarge verblieben ist. Obgleich der Angeklagte dieses Einklemmen für\n\nmöglich gehalten habe, sei er weggegangen und habe den schmerzhaften Zu-\n\nstand nicht sogleich beendet. In der Anklage war dem Angeklagten insoweit\n\nvorgeworfen worden, durch aktives Tun den Gefangenen mit Faustschlägen in\n\ndie Zelle gestoßen und die Türe derart zugeschlagen zu haben, daß die Haut\n\ndes Armes eingeklemmt worden ist. Auf die Veränderung dieses rechtlichen\n\nGesichtspunktes (Unterlassen statt aktives Tun) hätte nach § 265 Abs. 1 StPO\n\nhingewiesen werden müssen (BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 1). Dem\n\nursprünglich erstellten Hauptverhandlungsprotokoll ist ein entsprechender\n\nHinweis nicht zu entnehmen. Nachdem das Unterlassen des Hinweises in der\n\nRevisionsbegründung des Angeklagten vom 28. September 2000 gerügt wor-\n\nden war, hat der Vorsitzende am 10. Januar 2001 in einem Vermerk niederge-\n\nlegt, daß “nach seiner Erinnerung” in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2000\n\nneben dem Hinweis auf die Änderung des Konkurrenzverhältnisses auch ein\n\nHinweis auf die mögliche Verurteilung wegen Unterlassens erteilt worden sei,\n\nund hat eine entsprechende Protokollberichtigung veranlaßt.\n\nDurch diese Handhabung kann einer zuvor erhobenen Verfahrensrüge\n\ndie Tatsachengrundlage nicht entzogen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 11,\n\n12). Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn zweifelsfrei ein vom protokol-\n\nlierten Hergang abweichender Ablauf vorliegt (vgl. 5. Strafsenat in BGHR StPO\n\n§ 274 Beweiskraft 22), braucht hier nicht entschieden zu werden, da angesichts\n\nder Erklärung des damals anwesenden Verteidigers zum Ablauf der Hinwei-\n\nserteilung am 29. Mai 2000 einerseits und der erst nach mehr als acht Monaten\n\nder “Erinnerung nach” vorgenommenen Protokolländerung andererseits von\n\neiner zweifelsfreien Sachlage nicht gesprochen werden kann. Es kann auch\n\nnicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung in diesem Falle auf dem\n\nunterbliebenen Hinweis beruht.\n\n2. Beide Fälle der Körperverletzung im Amt betrifft die fehlerhafte Ableh-\n\nnung des Hilfsbeweisantrags auf Zuziehung eines Sachverständigen zum Be-\n\nweis der Tatsache, daß der Gefangene W. wegen einer paranoid-\n\nhalluzinatorischen Psychose im Zusammenhang mit exzessivem Drogenmiß-\n\nbrauch und den ihm in der JVA verabreichten Psychopharmaka nicht zeugen-\n\ntüchtig sei. Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen mit der\n\nBegründung abgelehnt, daß sie selbst die erforderliche Sachkunde zur Beur-\n\nteilung des Zeugen besitze, da “eine paranoid-halluzinatorische Psychose\n\nnicht per se dazu führe, daß ein Zeuge keine zeugentaugliche Auskunftsperson\n\nsei” (UA S. 10). Diese Begründung ermöglicht dem Revisionsgericht nicht die\n\nNachprüfung, ob das Tatgericht tatsächlich die erforderliche Sachkunde hatte,\n\ndies liegt hier eher fern. Die Strafkammer hat dabei keine näheren Angaben\n\ndazu gemacht, ob und wann eine solche Psychose festgestellt worden ist, ob\n\nsie ebenfalls vom Vorliegen dieser Erkrankung ausgegangen ist und gegebe-\n\nnenfalls wann und auf welche Weise sich diese ausgewirkt hat. Sie hat sich\n\ndarüber hinaus auch nicht damit auseinandergesetzt, welchen Einfluß der ex-\n\nzessive Drogenmißbrauch des Zeugen und die in der JVA verabreichten Psy-\n\nchopharmaka im Zusammenhang mit dieser Psychose hatten. Dabei ist zu be-\n\nrücksichtigen, daß in dem Beweisantrag konkret vorgetragen worden war, daß\n\nder Zeuge an Halluzinationen leide, Stimmen höre, glaube Jesus zu sein und\n\nandere in die Hölle bringen könne u.a., wobei sich diese Beurteilung einer\n\nausgeprägten Psychose aus einem bei den Akten befindlichen Gutachten von\n\nProf. Dr. T. vom Institut für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule\n\nin H. ergibt. Dies ist im Rahmen einer Aufklärungsrüge in der Revisions-\n\nbegründung ebenso vorgetragen worden wie der Umstand, daß Beamte der\n\nPolizeidirektion H. bei einer Befragung des Zeugen am 29. Juli 1998\n\nzum Ergebnis gelangt waren, dieser komme wegen seines Gesundheitszustan-\n\ndes als Zeuge nicht in Betracht, da er auf konkrete Fragen sich an zeitliche\n\nAbläufe und Örtlichkeiten angeblich nicht erinnern könne oder von völlig ande-\n\nren Dingen spreche.\n\nII. Ausüben der tatsächlichen Gewalt über “Würgehölzer”:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten im dritten Fall wegen Ausübens\n\nder tatsächlichen Gewalt über zwei “Würgehölzer” nach § 53 Abs. 3 Nr. 3\n\nWaffG verurteilt, ein vorsätzliches Handeln indes nicht ausreichend begründet.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte diese Gegenstände nach\n\nder Teilnahme an einem Kampfsportlehrgang in Holland vom Lehrgangsleiter\n\nals Erinnerungsgeschenk erhalten. Während Würgehölzer (auch Nunchaku\n\ngenannt) regelmäßig aus zwei Hartholzstäben oder Metallrohren bestehen, die\n\ndurch Lederriemen, eine Schnur oder eine Kette miteinander verbunden sind\n\n(amtliche Begründung, BRDrucks. 74/76 S. 54; vgl. auch BVerwG GewArch\n\n1987, 276, 277) wiesen diese Geräte im Gegensatz dazu keine massiven Grif-\n\nfe, sondern zwei mit 7, bzw. 10 mm starkem Schaumstoff ummantelte Kunst-\n\nstoffrohre auf. Die Strafkammer hat sie nach Anhörung eines Sachverständigen\n\ngleichwohl als zum Würgen bestimmte Gegenstände im Sinne des § 8 Abs. 1\n\nNr. 3 der 1. WaffV eingeordnet, weil sich mit ihnen zwar wegen der Ummante-\n\nlung die schlagartige Unterbrechung der Blutzufuhr nicht erreichen lassen, ein\n\nDrosselungsvorgang aber gleichwohl möglich sei; hinzu komme, daß sie an-\n\nders als sonstige derartige Trainingsgeräte keine Sollbruchstelle aufwiesen.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, sie nicht für echte Nun-\n\nchaku, sondern für Trainingsgeräte für Kampfsportler zum Üben der Abwehr\n\ngegen entsprechende Angriffe gehalten zu haben. Die Strafkammer hat diese\n\nEinlassung, die eine Berufung auf einen Tatbestandsirrtum darstellt, für wider-\n\nlegt erachtet, weil der Angeklagte als langjähriger Kampfsportler aus der Teil-\n\nnahme an internationalen Lehrgängen umfassende Kenntnisse auch über die\n\neinschlägigen Kampfgeräte habe.\n\nGerade unter diesem Blickwinkel hätte sie sich mit dem Umstand aus-\n\neinandersetzen müssen, daß er diese Gegenstände nach einem Kampfsport-\n\nlehrgang von dessen Veranstalter als Erinnerungsgeschenk erhalten hatte,\n\nwas gegen ihre Einstufung durch die Beteiligten als verbotene Würgehölzer\n\nspricht. Ferner wäre zu erörtern gewesen, ob die vom Sachverständigen für\n\nTrainingsgeräte geforderten Sollbruchstellen auch bei einem ummantelten\n\nKunststoffrohr für den Angeklagten deutlich erkennbar gewesen waren und ob\n\ndie vom Sachverständigen dem Gericht vermittelten spezifischen Abgren-\n\nzungskriterien zwischen dem Waffengesetz unterfallenden Würgegeräten un-\n\nterschiedlicher Bauweise und entsprechenden Trainingsgeräten tatsächlich\n\nAllgemeingut erfahrener Kampfsportler waren, so daß allein aus diesem Um-\n\nstand auf einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten geschlossen werden\n\nkonnte.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:\n\n1. Falls das neu erkennende Tatgericht im ersten Fall erneut zu einer\n\nKörperverletzung durch Unterlassen kommen sollte, wird es das Vorliegen ei-\n\nnes bedingten Vorsatzes, wonach der Angeklagte das Einklemmen der Haut für\n\nmöglich gehalten habe, näher zu begründen haben. Angesichts des Umstan-\n\ndes, daß der Gefangene zunächst die Hand zwischen Türe und Zarge gehalten\n\nhatte, um ein Schließen zu verhindern, diese dann jedoch zurückgezogen hat,\n\nworauf der Angeklagte die Türe völlig schließen konnte, versteht es sich nicht\n\nohne weiteres, daß der Angeklagte damit gerechnet hat, eine Hautfalte des\n\nArms eingeklemmt zu haben. Der Ausruf des Gefangenen, sein “Arm” sei ein-\n\ngeklemmt, konnte bei wörtlicher Auslegung (“der ganze Arm”) vom Angeklagten\n\nals unzutreffende Klage aufgefaßt worden sein, da sich dann die Türe nicht\n\nhätte schließen lassen. Dafür könnte auch sprechen, daß sich der Angeklagte\n\nunmittelbar danach zum Vollzugsabteilungsleiter F. begeben hatte und\n\nMeldung über das Randalieren des Gefangenen erstattet hat.\n\n2. Im zweiten Fall wird für den Qualifikationstatbestand des § 340 Abs. 2\n\nSatz 1 StGB a.F. das Tatbestandsmerkmal der lebensgefährdenden Behand-\n\nlung im Sinne des § 223 a Abs. 1 StGB a.F. eingehender darzulegen sein. Für\n\ndie Annahme einer lebensgefährdenden Behandlung genügt zwar grundsätz-\n\nlich deren objektive Eignung, ohne daß der Eintritt einer konkreten Gefahr ge-\n\ngeben sein müßte, doch muß sich die objektive Eignung stets aus der B e-\n\nhandlung nach ihren konkreten Umständen im Einzelfall ergeben (vgl. BGHR\n\nStGB § 223 a Abs. 1 Lebensgefährdung 1, 2, 3). Daher wird es darauf ankom-\n\nmen, ob eine Lebensgefährlichkeit in diesem Sinne auch bereits bei der vom\n\nAngeklagten vorgenommenen kurzzeitigen Anwendung des Würgegriffes ge-\n\ngeben war. Subjektiv muß der Täter dabei die Umstände erkennen, aus denen\n\nsich die Lebensgefährlichkeit ergibt (BGHR aaO Nr. 5).\n\n3. Im dritten Fall wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben, die Ein-\n\nordnung der Gegenstände als “Würgehölzer” einer erneuten Prüfung zu unter-\n\nziehen. Dabei wird zu beachten sein, daß solche Geräte nach § 8 Abs. 1 Nr. 3\n\nder 1. WaffV nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sein\n\nmüssen, durch Würgen die Gesundheit zu beschädigen. Die bloße Eignung\n\nreicht dazu nicht. Dabei wird zu erörtern sein, daß die - gegenüber üblichen\n\nNunchakus - zusätzliche Ummantelung der Haltegriffe mit Schaumstoff die\n\nWürgeeignung wesentlich herabsetzt, was dafür sprechen könnte, daß der\n\nHersteller diese Geräte nicht als Kampf-, sondern als Trainings- oder Dekorati-\n\nonsgegenstände konzipiert hat. Ferner wird zu klären sein, ob die Anbringung\n\nvon Sollbruchstellen nur bei an sich massiven Griffen aus Holz oder Metall\n\noder auch bei solchen ummantelten Kunststoffrohren üblich ist, wenn sie als\n\nTrainingsgeräte eingesetzt werden sollen.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/3-str-175-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/3-str-175-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_175-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:12.387519+00:00"}}