{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_174-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-09-05","aktenzeichen":"3 StR 174/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 174/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: versuchten Betrugs u.a.\n zu 2.: versuchter Verletzung des Dienstgeheimnisses\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. September 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 21. Februar 2000 werden als unbegründet\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der\n\nSenat auf folgendes hin:\n\n1. Die Strafkammer ist zu Recht von einem untauglichen Versuch der\n\nVerletzung eines Dienstgeheimnisses (vgl. Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.\n\n§ 94 Rdn. 23) durch den Angeklagten O. ausgegangen, weil dieser glaubte,\n\naus dem Einblick in die aktuelle Liste des Landeskriminalamtes entnommen zu\n\nhaben, daß gegen die Angeklagten T. und J. keine Telefonüber-\n\nwachungsmaßnahme laufe. Diese sodann offenbarte vermeintliche Tatsache\n\nwäre im Falle ihrer Echtheit, auf die es für das Merkmal des Geheimnisses an-\n\nkommt (vgl. zum Staatsgeheimnis Träger in LK, 11. Aufl. § 93 Rdn. 2; Schönke/\n\nSchröder aaO) ein Dienstgeheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB gewe-\n\nsen, dessen Offenbarung wichtige öffentliche Interessen gefährdet hätte, da\n\nauch eine solche Negativauskunft eine Verletzung des Dienstgeheimnisses\n\ndarstellen kann (BGH, Urt. vom 23. März 2001 - 2 StR 488/00). Zu diesem Ver-\n\nsuch hat der Angeklagte T. über den Angeklagten J. angestiftet.\n\nDer Versuch der Revisionsbegründung des Angeklagten T. , die Aufklä-\n\nrungsbemühungen des Angeklagten O. in zwei selbständige Teile aufzuspal-\n\nten, von denen der zweite, entscheidende Teil nicht mehr vom Anstiftervorsatz\n\ndes Angeklagten T. umfaßt gewesen sei, geht am festgestellten Sach-\n\nverhalt vorbei.\n\n2. Auch die Verurteilung des Angeklagten T. im Fall II. 5 der Ur-\n\nteilsgründe wegen versuchten Einschleusens von Ausländern nach § 92 a\n\nAbs. 4 AuslG hält im Ergebnis stand. Nach den Feststellungen wollte der An-\n\ngeklagte gegen Entgelt die tschechische Staatsangehörige K. , die zuvor\n\naus der Bundesrepublik abgeschoben worden war, mit seinem PKW über den\n\nSchengenstaat Österreich zurückschaffen, um sie im Bordellbetrieb des Mitan-\n\ngeklagten J. einsetzen zu lassen, scheiterte jedoch bereits bei der Ein-\n\nreise von Tschechien nach Österreich an der österreichischen Grenzkontrolle.\n\nDie Strafkammer hat hierzu ausgeführt, daß dies nach den §§ 80 ff des öster-\n\nreichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Frem-\n\nden (Fremdengesetz) als sog. Schlepperei strafbar wäre. Aus den getroffenen\n\nFeststellungen ergibt sich, daß Frau K. einen falschen Paß vorgezeigt\n\nhatte und damit rechtswidrig unter Verletzung der Paßpflicht nach § 2 Abs. 1\n\ndes österreichischen Bundesgesetzes über die Einreise und den Aufenthalt\n\nvon Fremden (Fremdengesetz - FrG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt für\n\ndie Republik Österreich 1992 Nr. 838, einzureisen versuchte. Damit wäre nach\n\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1 öFrG auch ihr Aufenthalt unrechtmäßig gewesen. Die Förde-\n\nrung dieser rechtswidrigen Einreise durch den Angeklagten T. ist nach\n\n§ 80 Abs. 1 und 2 Nr. 2 öFrG (Schlepperei) als Verwaltungsübertretung straf-\n\nbar. Damit entspricht diese Zuwiderhandlung der in § 92 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3,\n\n§ 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unter Strafe gestellten versuchten Einschleusung von\n\npaß- oder ausweislosen Ausländern. Daß der Verstoß in Österreich lediglich\n\nals Verwaltungsunrecht geahndet wird, steht der Anwendung des § 92 a Abs. 4\n\nAuslG nicht entgegen, da lediglich eine Entsprechung unter ausländerrechtli-\n\nchen Gesichtspunkten gefordert wird. Dies ergibt sich daraus, daß die spezifi-\n\nschen strafrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 92 a und b AuslG in\n\ndiesem Zusammenhang nicht genannt werden (im Ergebnis ebenso Senge in\n\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 138. ErgLfg. AuslG Rdn. 21).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/3-str-174-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-05/3-str-174-01","retrieved":"2026-07-10 12:25:02.798248+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-05/3-str-174-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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