{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_166-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"3 StR 166/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 166/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 17. November 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Ta-\n\nteinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer\n\nSchutzbefohlenen in sechs Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kin-\n\ndes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in 25 Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts rügt und namentlich die Beweiswürdigung beanstandet. Das\n\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es die abge-\n\nurteilten Taten mangels jeglicher über ein schematisiertes sexuelles Kernge-\n\nschehen hinausgehenden Konkretisierung der Tatumstände nicht ausreichend\n\nindividualisiert und ihm nicht entnommen werden kann, anhand welcher kon-\n\nkreter Anknüpfungspunkte im Beweisergebnis sich das Landgericht davon\n\nüberzeugt hat, daß der Angeklagte die abgeurteilten 31 Straftaten gegen die\n\nNebenklägerin begangen hatte. Dies läßt besorgen, daß sich das Landgericht\n\nkeine Überzeugung von jeder der einzelnen Taten verschafft, sondern im We-\n\nge der Schätzung die Zahl der abzuurteilenden Straftaten ohne zureichende\n\nTatsachengrundlage festgelegt hat.\n\nBei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Mißbrauchshandlun-\n\ngen an Kindern dürfen zwar zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken\n\nan die Individualisierung der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten\n\nAnforderungen gestellt werden, da eine Konkretisierung der jeweiligen Strafta-\n\nten nach genauer Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oft nicht möglich ist.\n\nDer Tatrichter muß sich aber in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die\n\nÜberzeugung verschaffen, daß es in einem gewissen Zeitraum zu einer be-\n\nstimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist. Entscheidend dabei ist\n\nnicht, daß eine - möglicherweise auf nicht völlig sicherer Grundlage hochge-\n\nrechnete - Gesamtzahl von Straftaten festgestellt wird, sondern daß das Ge-\n\nricht von jeder einzelnen individuellen Straftat, die es aburteilt, überzeugt ist\n\n(BGHSt 42, 107, 109 f.). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels\n\nBesonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest\n\ndie Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer der Tatrichter den Tat-\n\nzeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl\n\nund der Begehungsweise der Mißbrauchstaten des Angeklagten in diesem\n\nZeitraum gründet (vgl. BGH NStZ 1998, 208; NStZ-RR 1999, 79).\n\nDiesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge-\n\nrecht. Nach den Urteilsgründen stützt das Landgericht den Schuldspruch allein\n\nauf folgende Angaben der Nebenklägerin: Der Angeklagte habe im Zeitraum\n\nvon Juli 1989 bis Ende Oktober 1991 in der Wohnung in der S. -\n\nstraße in W. mindestens dreißigmal seinen Penis an ihrer Scheide gerie-\n\nben, mindestens dreißigmal habe er an ihrer Scheide geleckt und mehr als\n\ndreimal, aber unter zwanzigmal habe er versucht, sie zum Oralverkehr zu be-\n\nwegen, wobei es jedoch wegen ihrer Gegenwehr beim Reiben des Penis an\n\nihrem Mund bis zum Samenerguß geblieben sei; die verschiedenen Varianten\n\nseien mindestens in einem Fall nacheinander praktiziert worden, es sei aber\n\nauch vorgekommen, daß der Angeklagte nur eine der Varianten ausgeführt\n\nhabe; außerdem sei es mehr als fünfmal, möglicherweise mehr als zehnmal\n\nvorgekommen, daß der Angeklagte es ihr durch Festhalten unmöglich gemacht\n\nhabe, sich seinen Nachstellungen zu entziehen.\n\nDieser Schilderung ist zwar eine hinreichende Eingrenzung des Tatzeit-\n\nraumes und die Bezeichnung des Tatorts zu entnehmen. Ihr ermangelt jedoch\n\njegliche Konkretisierung auch nur eines einzigen individuellen konkreten Tat-\n\ngeschehens; dies, obwohl sich nach den Urteilsgründen (UA S. 11) die Bekun-\n\ndungen der Nebenklägerin durch einen überzeugenden Detailreichtum sowohl\n\nhinsichtlich der verschiedenen Mißbrauchshandlungen als auch bezüglich eher\n\nunbedeutender Randereignisse ausgezeichnet haben sollen. Es bleibt auch\n\nvöllig offen, an welchen Umständen sich die Zeugin bei der Angabe der jeweils\n\ngenannten Mindestzahl einer Tatvariante orientierte. Auch eine Frequenz der\n\nÜbergriffe des Angeklagten gegen die Nebenklägerin - etwa geknüpft an wie-\n\nderkehrende Situationen des familiären Zusammenlebens und sich hieraus\n\nergebender Tatgelegenheiten - wird nicht genannt. Ein Schluß von diesen\n\ndürftigen Mitteilungen auf eine Mindestanzahl von Mißbrauchsfällen mit je be-\n\nstimmten Tathandlungen muß sich daher in einer Schätzung ohne ausreichen-\n\nde Tatsachengrundlage erschöpfen.\n\nDies wird durch die Beweiswürdigung des Landgerichts anschaulich\n\nbelegt. Auf der Grundlage der im Urteil mitgeteilten Angaben der Nebenkläge-\n\nrin kommt die Strafkammer - nach einem Rechenwerk unter Anwendung des\n\nZweifelssatzes - zu der Auffassung, der Angeklagten habe mindestens 31 Ta-\n\nten begangen. Dabei habe er in mindestens sechs Fällen die Nebenklägerin\n\nfestgehalten und an ihrer Scheide geleckt, in mindestens einem Fall alle drei\n\nvon der Nebenklägerin beschriebene Tatvarianten nacheinander durchgeführt,\n\nin mindestens drei weiteren Fällen den Oralverkehr versucht und nach Schei-\n\ntern des Versuchs seinen Penis am Mund der Nebenklägerin bis zum Samen-\n\nerguß gerieben, in mindestens zwanzig Fällen seinen Penis bis zum Samener-\n\nguß an der Scheide der Nebenklägerin gerieben und in mindestens einem\n\nweiteren Fall an der Scheide geleckt. Soweit die Revision geltend macht, daß\n\nAnzahl und Tatbild der danach abgeurteilten Taten weitgehend von der Schil-\n\nderung der Nebenklägerin abweichen und der Verurteilung auch Vorgänge zu-\n\ngrunde gelegt werden, die so nach den Angaben der Nebenklägerin nicht ge-\n\nschehen sind, trifft dies auf die angefochtene Entscheidung zu. Jedoch wird ein\n\nAngeklagter nicht stets dadurch beschwert, daß in Anwendung des Zweifels-\n\nsatzes verschiedene vom Tatopfer geschilderte Fälle des sexuellen Miß-\n\nbrauchs mit unterschiedlichen Tatvarianten zu einer Tat zusammengefaßt wer-\n\nden (vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Kindesmißbrauch 4; BGH,\n\nBeschl. vom 26. April 2000 - 3 StR 135/00). Dies setzt jedoch voraus, daß der\n\nTatrichter sich jeweils eine sichere Überzeugung von der Verwirklichung der\n\neinzelnen Mißbrauchsvarianten verschafft hat. Dies ist vorliegend nicht ge-\n\nschehen.\n\nDie Sache muß daher neu verhandelt und dabei der Versuch unternom-\n\nmen werden, soweit wie möglich Einzeltaten zu individualisieren. Dies sollte im\n\nHinblick auf den - angeblichen - Detailreichtum der Angaben der Nebenkläge-\n\nrin, der im angefochtenen Urteil für die Überzeugungsbildung nicht nutzbar\n\ngemacht wurde, möglich sein. Zumindest sind nach den oben dargelegten\n\nGrundsätzen die Anknüpfungspunkte mitzuteilen, die das Tatopfer seinen\n\nZahlenangaben zugrunde gelegt hat und auf die der neue Tatrichter seine\n\nÜberzeugung von der Mindestzahl der dem Angeklagten anlastbaren Miß-\n\nbrauchstaten und der jeweiligen Begehungsform stützt.\n\nIm übrigen wird zu beachten sein, daß Mißbrauchstaten, die der Ange-\n\nklagte an der Nebenklägerin vor dem 5. Oktober 1990 beging, wegen Eintritts\n\nder Verfolgungsverjährung nicht mehr als sexueller Mißbrauch von Schutzbe-\n\nfohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt werden können. Auf die An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 4. Mai 2000 wird insoweit Bezug\n\ngenommen.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-166-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-166-01","retrieved":"2026-07-10 12:10:07.003119+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-20/3-str-166-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2001-06-20","dockets":["3 StR 166/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_166-01","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.06.2001 – 3 StR 166/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-166-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 17. November 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"StV 2002, 523","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:10:07.003119+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}