{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_162-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-08-08","aktenzeichen":"3 StR 162/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 162/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n8. August 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 1. November 2000 aufgehoben, soweit\n\ndas Landgericht eine besondere Schuldschwere im Sinne der\n\n§§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB verneint hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe\n\nverurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge,\n\ndaß das Schwurgericht die besondere Schwere der Schuld im Sinne der\n\n§§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57 b StGB verneint hat. Das hierauf - zulässig\n\n(BGHSt 41, 57, 59) - beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nNach den getroffenen Feststellungen drückte der alkoholisierte Ange-\n\nklagte mit beiden Händen die Kehle seiner Ehefrau zu, nachdem sie sich ge-\n\nweigert hatte, mit ihm über die bestehenden Eheprobleme zu reden, und rief\n\nunter anderem mehrmals aus, daß er sie umbringen werde und daß dann,\n\nwenn er sie nicht haben könne, auch kein anderer sie kriege. Er würgte sie\n\nsolange, bis sie in Atemnot geriet, Todesangst bekam und befürchtete, der An-\n\ngeklagte wolle sie töten. Schließlich ließ er von ihr ab. Von dem Würgen trug\n\nsie eine Hautrötung über dem Kehlkopf und eine Distorsion der Halswirbel-\n\nsäule davon; sie mußte sich in ärztliche Behandlung begeben. Die Kammer\n\nkonnte nicht sicher feststellen, daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, seine\n\nEhefrau zu töten. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB unter Zugrundele-\n\ngung des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte hatte geraume Zeit nach diesem Vorfall mit seiner inzwi-\n\nschen von ihm getrennt lebenden Frau vereinbart, daß die gemeinsame Toch-\n\nter Carolin und ihre beiden Stiefgeschwister, die 10jährige Susan und der\n\n11jährige Kevin, ein Wochenende mit dem Angeklagten verbringen durften. In\n\nder Nacht faßte der Angeklagte den Entschluß, Kevin zu töten, um damit seine\n\nEhefrau und Kevins Mutter zu bestrafen, weil diese in seinen Augen das\n\nScheitern der Ehe verursacht hatte. Durch die Tötung des Kindes wollte er sei-\n\nner Frau Leid zufügen. Er fesselte das zunächst noch schlafende Kind mit\n\nHandschellen, strangulierte es mit einer Kunststoffleine und verklebte den\n\nMund während der Tatbegehung mit Paketklebeband, damit es nicht seine in\n\ndem selben Raum schlafenden Geschwister zu Hilfe rufen konnte. Susan, die\n\nwach geworden war und das Geschehen in vielen Einzelheiten wahrnahm, ver-\n\nsuchte den Angeklagten zurückzuhalten. Nachdem dieser seine Stieftochter\n\naufgefordert hatte, sich umzudrehen und weiterzuschlafen, drosselte er den\n\nsich heftig wehrenden und mit den Beinen strampelnden Kevin mit einer ge-\n\nflochtenen Kunststoffwäscheleine so lange, bis er tot war. Die beiden Stiefge-\n\nschwister verbrachten noch den Tag und die folgende Nacht in der Wohnung,\n\nin der die Leiche ihres Bruders zugedeckt lag, wobei zumindest Susan dies\n\nwußte. Das Landgericht hat wegen dieser Tat gegen den (unterhalb der\n\nSchwelle des § 21 StGB) in seiner Steuerungsfähigkeit vermindert schuldfähi-\n\ngen Angeklagten wegen Mordes (Heimtücke und niedrige Beweggründe) auf\n\neine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.\n\nAus beiden Strafen hat es eine lebenslange Freiheitsstrafe als Ge-\n\nsamtstrafe gebildet. Von der Feststellung, daß die Schuld des Angeklagten\n\nbesonders schwer wiegt, hat es abgesehen.\n\nII.\n\nDie Begründung, mit der das Schwurgericht eine besondere Schuld-\n\nschwere verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld i.S.\n\ndes § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter\n\nAbwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Um-\n\nstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360, 370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Re-\n\nvisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung eine ins\n\neinzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der\n\nTatrichter alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewo-\n\ngen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen\n\ndes Tatrichters zu setzen (BGH NStZ 1998, 352, 353).\n\nDas Landgericht hat zwar bei der Prüfung der besonderen Schuldschwe-\n\nre eine zusammenschauende Würdigung des Mordgeschehens und der Täter-\n\npersönlichkeit vorgenommen. Dabei hat er jedoch einen zentralen Punkt\n\n- nämlich die Verwirklichung zweier Mordmerkmale - nur unzureichend in die\n\nGesamtabwägung einbezogen. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, daß\n\ndas Zusammentreffen zweier Mordmerkmale nicht schematisch zur Bejahung\n\nder besonderen Schuldschwere führe, es vielmehr einer Gesamtwürdigung an-\n\nhand der Umstände des Einzelfalles bedürfe. Einem weiteren Mordmerkmal\n\nwerde dann kein wesentliches Gewicht beizumessen sein, wenn es den Un-\n\nrechts- und Schuldumfang gegenüber einem anderen Mordmerkmal nicht er-\n\nweitere; das in den Bereich der Überschneidung fallende Unrecht könne dem\n\nAngeklagten nur einmal angelastet werden. Weiter, in einem gesonderten Ab-\n\nsatz, hat das Landgericht ausgeführt, daß es dem Mordmerkmal der \"Heim-\n\ntücke\" kein zusätzliches besonders schulderhöhendes Gewicht beigemessen\n\nhabe, welches eine Feststellung nach § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB recht-\n\nfertigen könnte.\n\nDiese Wertung begründet das Schwurgericht indessen nicht mehr. Das\n\nist rechtsfehlerhaft, weil der Senat nicht überprüfen kann, ob das Landgericht\n\nbei dieser Wertung die zutreffenden Maßstäbe angewendet hat, zumal auch\n\naus dem Zusammenhang der Gesamtabwägung nicht erkennbar wird, warum\n\ndas Landgericht der Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke kein\n\nzusätzliches Gewicht beigemessen hat. Ein Fall der Überschneidung des Un-\n\nrechts der Mordmerkmale liegt nicht vor. Der niedrige Beweggrund betrifft das\n\nMotiv, mit der Tat sollte in erster Linie die Ehefrau getroffen werden. Die\n\nHeimtücke kennzeichnet die Tatbegehung, sie richtete sich gegen den\n\n11jährigen Sohn der Ehefrau.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDas Landgericht, das zutreffend die besondere Schuldschwere bereits\n\nbei der Einzelstrafe wegen Mordes geprüft hat (vgl. BGH NStZ 1997, 277 m.\n\nAnm. Stree), hat zwar nicht verkannt, daß bei der Verhängung einer lebenslan-\n\ngen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für\n\ndie Prüfung der besonderen Schuldschwere auch die Gesamtstrafe ist (vgl.\n\nBGH NStZ 1998, 352 f. m.w.Nachw.). Es hat jedoch im Hinblick auf die zu der\n\nTötung des Kindes in Tatmehrheit stehende gefährliche Körperverletzung zum\n\nNachteil der Mutter ausgeführt, daß mit einer weiteren Straftat nicht stets eine\n\nins Gewicht fallende Schuldsteigerung verbunden sei; eine solche Schuldstei-\n\ngerung vermöge die Strafkammer durch die eher von geringer Schuld gekenn-\n\nzeichnete gefährliche Körperverletzung nicht zu bejahen. Dabei hat die Straf-\n\nkammer den Schuldgehalt der gefährlichen Körperverletzung und den zwi-\n\nschen beiden Taten bestehenden inneren (kriminologischen) Zusammenhang\n\nnicht erkennbar bedacht. Für die \"eher von geringer Schuld\" gekennzeichnete\n\nTat - einen minder schweren Fall hat es abgelehnt - hat es immerhin auf eine\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt und dabei straf-\n\nschärfend berücksichtigt, daß bereits im Oktober 1999 ein ähnlicher körperli-\n\ncher Angriff auf seine Ehefrau stattgefunden habe, bei dem er sie gewürgt und\n\nihr multiple Kopfprellungen beigebracht hatte. Nicht erkennbar berücksichtigt\n\nhat das Landgericht aber, daß auch die abgeurteilte gefährliche Körperverlet-\n\nzung, die es von ihrem äußeren Erscheinungsbild her als versuchten Totschlag\n\nbewertet, ihre Ursache in der maßlosen Eifersucht des Angeklagten und den\n\nzwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden massiven Ehe- und Bezie-\n\nhungsproblemen hat. Die Tötung des Stiefsohnes stand damit in einem engen\n\nZusammenhang, weil durch sie die Ehefrau dafür bestraft werden sollte, daß\n\nsie in den Augen des Angeklagten das Scheitern der Ehe verursacht hatte.\n\nEiner Aufhebung der Feststellungen bedurfte es nicht, weil diese von\n\ndem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen bleiben zu-\n\nlässig.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/3-str-162-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-08-08/3-str-162-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_162-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:23:24.825069+00:00"}}