{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"3 StR 140/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 140/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am\n\n22. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 5. Februar 2001 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) im Fall II. 2. der Urteilsgründe, ausgenommen die Feststel-\n\nlungen zum äußeren Sachverhalt,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und\n\nwegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mo-\n\nnaten verurteilt. Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält jedoch rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte die später in Brand ge-\n\nsetzte, im Miteigentum beider Eheleute stehende Doppelhaushälfte zunächst\n\ngemeinsam mit seiner Ehefrau und deren Tochter bewohnt. Nach einem\n\nschwerwiegenden Ehestreit ist die Ehefrau mit ihrer Tochter am 19. Juni 2000\n\nzu ihren Eltern gezogen und hat über ihren Rechtsanwalt mitteilen lassen, daß\n\nsie am 24. Juni 2000 ihre Habe holen werde. Aus Verzweiflung über die Tren-\n\nnung setzte der Angeklagte die Doppelhaushälfte am 22. Juni 2000 in Brand\n\nund verließ das Haus.\n\nSchwere Brandstiftung in der Alternative des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\nsetzt voraus, daß das in Brand gesetzte Gebäude zur Wohnung von Menschen\n\ndient. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, worin die Strafkammer diese\n\nTatbestandsvoraussetzungen gesehen hat, die sich auch aus dem Zusammen-\n\nhang der Feststellungen nicht zweifelsfrei ergeben. Insbesondere bleibt unklar,\n\nob sie davon ausgegangen ist, die in Brand gesetzte Doppelhaushälfte habe\n\ndem Angeklagten oder seiner Ehefrau mit ihrer Tochter noch zur Wohnung ge-\n\ndient oder ob sie beide Doppelhaushälften als ein einheitliches Gebäude an-\n\ngesehen hat, das wenigstens noch durch die Nachbarseheleute bewohnt wor-\n\nden war. Es fehlen im übrigen auch jegliche Ausführungen dazu, welche sub-\n\njektive Vorstellungen der Angeklagte insoweit hatte.\n\na) Es ist nicht festgestellt, daß die im Eigentum des Angeklagten und sei-\n\nner Ehefrau stehende Doppelhaushälfte im Tatzeitpunkt noch bewohnt gewe-\n\nsen ist. Die Ehefrau des Angeklagten war mit ihrer Tochter in Trennungsab-\n\nsicht ausgezogen. Daß sie vorerst ihre Habe zurückgelassen hatte und diese\n\nerst später holen wollte, hätte, für sich gesehen, ein Dienen zur Wohnung nicht\n\nbegründen können (vgl. BGHSt 16, 394). Ob diese Trennungsabsicht endgültig\n\nwar oder eine eventuelle Rückkehr in Betracht kam, hätte tatrichterlicher Fest-\n\nstellung bedurft, zumal sie bereits im November 1999 einmal aus der Wohnung\n\nausgezogen und trotz eines eingeleiteten Scheidungsverfahrens wieder zu-\n\nrückgekehrt war.\n\nDen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß die Doppelhaus-\n\nhälfte im Zeitpunkt der Tat dem Angeklagten selbst noch zur Wohnung diente.\n\nBei der massiven Inbrandsetzung durch das Schaffen vier verschiedener\n\nBrandherde mit Hilfe eines Brandbeschleunigers liegt es nahe, daß der Täter\n\ndie Wohnung nicht mehr weiter für sich benutzen wollte. Da das Dienen zur\n\nWohnung ein tatsächliches Verhältnis darstellt, kann es auch durch das In-\n\nbrandsetzen des nunmehr einzigen Bewohners aufgegeben werden (vgl.\n\nBGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396). Auch hierzu wäre eine tatrichterliche Fest-\n\nstellung zu treffen gewesen.\n\nb) Es ist auch nicht festgestellt, daß die nicht in Brand geratene, sondern\n\nlediglich durch Löschwasser beschädigte angrenzende Doppelhaushälfte der\n\nNachbarseheleute K. mit der Doppelhaushälfte des Angeklagten und sei-\n\nner Ehefrau ein einheitliches Gebäude gebildet hätte. Dann wäre der Tatbe-\n\nstand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch erfüllt, daß bei einem einheitli-\n\nchen Gebäude, das wenigstens zu einem Teil Räumlichkeiten enthält, die zum\n\nWohnen von Menschen dienen, ein nicht hierzu dienender Teil in Brand ge-\n\nsetzt wird (BGHSt 35, 283, 285 m.w.Nachw.). Dafür wäre maßgeblich, ob es\n\nsich um ein nach natürlicher Auffassung einheitliches zusammenhängendes\n\nGebäude handelt. Dazu reicht nicht aus, daß die Baukörper lediglich aneinan-\n\nder gebaut worden sind. Ausschlaggebend ist vielmehr die bauliche Beschaf-\n\nfenheit, insbesondere ob zwischen den Bauteilen eine Verbindung, beispiels-\n\nweise durch ein gemeinsames Treppenhaus, einen gemeinsamen Flur oder\n\nineinander übergehende Räume besteht (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGHR StGB §\n\n306 Nr. 2 Wohnung 7). Dies ist bei üblicherweise durch Brandmauern ge-\n\ntrennten Doppelhaushälften regelmäßig ebensowenig der Fall wie bei einzel-\n\nnen Reihenhäusern oder sonstigen Einzelgebäuden innerhalb eines eng an-\n\neinandergebauten Innenstadtbereichs. Aber auch zu der konkreten baulichen\n\nBeschaffenheit ist den Feststellungen nichts zu entnehmen. Schließlich fehlt es\n\nan Feststellungen, welche subjektiven Vorstellungen hierzu der Angeklagte bei\n\nder Brandlegung hatte.\n\nDiese Mängel bedingen die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs\n\nim Fall II. 2. der Urteilsgründe. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen\n\nFeststellungen zum äußeren Tathergang, insbesondere zu der vom Angeklag-\n\nten begangenen Brandlegung aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststel-\n\nlungen zur baulichen Beschaffenheit des Doppelhauses und zum Wohnungs-\n\nzweck der Räumlichkeiten im Tatzeitpunkt sind dagegen möglich und hier so-\n\ngar geboten. Der neue Tatrichter wird - im Falle der Beurteilung der beiden\n\nDoppelhaushälften als jeweilig gesonderte Gebäude - zu prüfen haben, ob sich\n\nder eventuell bedingte Vorsatz des Angeklagten gegebenenfalls auch darauf\n\nbezogen hat, durch die Inbrandsetzung der im eigenen Miteigentum stehenden\n\nDoppelhaushälfte die benachbarte, zu Wohnzwecken dienende Doppelhaus-\n\nhälfte ganz oder teilweise zu zerstören, wozu die Einwirkung des Löschwas-\n\nsers ausreichen würde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 306 Rdn. 15).\n\nSollten sich in der neuerlichen Verhandlung die Voraussetzungen des Tatbe-\n\nstandes des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht feststellen lassen, kommt der Tat-\n\nbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, da ein im\n\nMiteigentum eines Dritten - hier der Ehefrau - stehendes Gebäude fremd im\n\nSinne dieser Vorschrift ist.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/3-str-140-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/3-str-140-01","retrieved":"2026-07-10 12:08:14.492779+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-22/3-str-140-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2001-05-22","dockets":["3 StR 140/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.05.2001 – 3 StR 140/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/3-str-140-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 5. Februar 2001 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) im Fall II. 2. der Urteilsgründe, ausgenommen die Feststel-\n\nlungen zum äußeren Sachverhalt,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/306a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"306a","label":"§ 306a StGB","mentions":4},{"id":"StGB/306","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"306","label":"§ 306 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:08:14.492779+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}