{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_135-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"3 StR 135/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 135/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwaltes und der Beschwerdeführer am 20. Juni 2001 gemäß § 260 Abs. 3,\n\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 6. Oktober 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten K. wird einge-\n\nstellt, soweit dieser wegen des Geschehens am 1. Mai 2000\n\nauf dem Parkplatz in H. (Geschlechtsverkehr\n\nder Nebenklägerin mit dem Türken \"A. \" in dessen Fahr-\n\nzeug) verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Ver-\n\nfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Men-\n\nschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten D. wegen Beihilfe\n\nzum schweren Menschenhandel in Tateinheit mit Vergewaltigung in drei Fällen\n\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren\n\nhiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sach-\n\nrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\n1. Nach den Feststellungen fragte der Angeklagte D. am Nach-\n\nmittag oder Abend des 29. April 2000 den Angeklagten K. , ob dieser ihm\n\nKontakt zu einer Frau vermitteln könne, die zu sexuellem Verkehr mit ihm bereit\n\nsei. Der Angeklagte K. rief die Nebenklägerin an, die ihm ihre Wohnung\n\neinige Wochen lang als Unterkunft überlassen hatte, und vereinbarte mit ihr\n\nnoch für denselben Abend ein Treffen, bei welchem die Nebenklägerin die\n\nWohnungsschlüssel zurückerhalten solle. Nachdem die Angeklagten die Ne-\n\nbenklägerin getroffen hatten, fuhren sie im Pkw des Angeklagten D. zu\n\nder Arbeitsstelle des Angeklagten K. , wo sich die Wohnungsschlüssel\n\nangeblich befanden. Spätestens während dieser Fahrt faßte der Angeklagte\n\nK. den Entschluß, die Nebenklägerin \"sexuell zu mißbrauchen und aus-\n\nzubeuten\", indem er sie auf seine Rechnung als Prostituierte arbeiten ließ.\n\nDurch die Drohung, er werde sie und ihre Familie fertig machen und umbrin-\n\ngen, wenn sie sich widersetze, im weiteren Verlauf aber auch durch Tätlich-\n\nkeiten brachte der Angeklagte K. die Nebenklägerin dazu, in der Woh-\n\nnung des Zeugen M. mit ihm und dem Angeklagten D. den Ge-\n\nschlechtsverkehr zu vollziehen sowie mit dem Zeugen M. andere sexu-\n\nelle Handlungen vorzunehmen. Daß für diese sexuellen Handlungen ein Ent-\n\ngelt gezahlt wurde oder werden sollte, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte\n\nK. ließ sich allerdings von der Vorstellung leiten, daß die Nebenklägerin\n\nkünftig keinen Widerstand mehr leisten werde, sei sie erst einmal mehrfach\n\nund in kurzer Zeit zu sexuellen Handlungen gezwungen worden. Dem Ange-\n\nklagten D. war bereits durch das Verhalten des Angeklagten K. \n\nwährend der Autofahrt zu der auf seinen Vorschlag aufgesuchten Wohnung\n\ndes Zeugen M. bewußt geworden, daß der Angeklagte K. sich die\n\nNebenklägerin gegebenenfalls auch unter Einsatz körperlicher Gewalt sexuell\n\ngefügig machen und sie ausbeuten wolle. Er billigte dies, weil er unbedingt mit\n\nder Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte, und entschloß\n\nsich daher, den Angeklagten K. zu unterstützen.\n\nAußerdem mußte die Nebenklägerin in dieser Nacht noch mit dem Zeu-\n\ngen G. , dem der Angeklagte K. Geld schuldete, zweimal den Ge-\n\nschlechtsverkehr ausüben. Die Angeklagten verbrachten die Nebenklägerin\n\nschließlich in deren Wohnung, wo jeder mit ihr nochmals den Geschlechtsver-\n\nkehr vollzog, und ließen sie dort sodann allein zurück. Sie holten sie, wie vom\n\nAngeklagten K. bereits am Vortag angekündigt, in den Nachmittagsstun-\n\nden des 30. April 2000 wieder ab und fuhren sie im Pkw des Angeklagten\n\nD. zu dem Zeugen Ka. , mit dem der Angeklagte K. verein-\n\nbart hatte, er werde ihm die Nebenklägerin zur Ausübung des Geschlechtsver-\n\nkehrs gegen Entgelt zuführen. Der Angeklagte D. \"vermutete entspre-\n\nchende Zusammenhänge zumindest, nahm sie billigend in Kauf und leistete die\n\nerforderlichen Fahrdienste, weil er sich dadurch die Möglichkeit zu weiterem\n\nGeschlechtsverkehr erhoffte\". Die Nebenklägerin vollzog mit Ka. den\n\nGeschlechtsverkehr und wurde sodann zu ihrer Wohnung zurückgebracht. Der\n\nAngeklagte K. erhielt von Ka. als Gegenleistung mindestens\n\n60 DM.\n\nAm Abend des 1. Mai 2000 holte der Angeklagte K. in Begleitung\n\neines unbekannten Türken die Nebenklägerin wiederum in deren Wohnung ab.\n\nMan fuhr in dem Pkw des Türken zu einem Parkplatz bei der \"P. \", wo\n\nder Angeklagte K. das Fahrzeug verließ. Der unbekannte Türke wollte\n\nnunmehr mit der Nebenklägerin in seinem Pkw den Geschlechtsverkehr aus-\n\nüben, argwöhnte aufgrund deren Verhaltens jedoch, sie sei hierzu nicht aus\n\nfreiem Willen bereit. Er stieg aus und führte mit dem Angeklagten K. ein\n\nstreitiges Gespräch, worauf dieser zu der Nebenklägerin in das Fahrzeug stieg,\n\nsie an den Haaren zog und auf sie einschlug. Hierdurch wollte er erreichen,\n\ndaß die Nebenklägerin nicht durch eine entsprechende Körpersprache ihrem\n\nUnwillen an der Ausübung der sexuellen Handlung Ausdruck verlieh. Die Ne-\n\nbenklägerin hielt daraufhin Gegenwehr für zwecklos und vollzog mit dem unbe-\n\nkannten Türken den Geschlechtsverkehr. Zur Höhe des dem Angeklagten\n\nK. gezahlten Entgelts konnten keine Feststellungen getroffen werden.\n\nDer unbekannte Türke fuhr den Angeklagten K. und die Neben-\n\nklägerin sodann zu einem Parkplatz in H. , wo nach einem\n\nTelefonat mit dem Angeklagten K. ein Türke namens \"A. \" erschien\n\nund in seinem Fahrzeug mit der Nebenklägerin, die wiederum auf jegliche Ge-\n\ngenwehr verzichtete, den Geschlechtsverkehr vollzog. Zur Höhe des Entgelts\n\nfür den Angeklagten K. konnten keine Feststellungen getroffen werden.\n\nSchließlich verbrachte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem\n\nweiteren unbekannten Türken zu deren Wohnung und erklärte ihr sinngemäß,\n\nsie wisse schon, was sie zu tun habe. Die Nebenklägerin nahm den Unbe-\n\nkannten aus Angst vor Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen des Ange-\n\nklagten K. mit in ihre Wohnung und übte mit jenem dort den Ge-\n\nschlechtsverkehr aus. Der unbekannte Türke hatte dem Angeklagten während\n\nder Fahrt oder später vor der Wohnung der Nebenklägerin 150 DM übergeben.\n\nAm 2. Mai 2000 verbrachten beide Angeklagten die Nebenklägerin im\n\nFahrzeug des Angeklagten K. , der seine Fahrdienste aus denselben\n\nGründen wie am 30. April 2000 leistete, erneut zu dem Zeugen Ka. . Die-\n\nser vollzog im Schlafzimmer seiner Wohnung den Geschlechtsverkehr mit der\n\nNebenklägerin, die dies über sich ergehen ließ, weil sie sich wegen der frühe-\n\nren Einschüchterungsmaßnahmen des Angeklagten K. nicht traute, des-\n\nsen Willen zuwiderzuhandeln. Als die Nebenklägerin danach wieder im Wohn-\n\nzimmer erschien, war der Angeklagte K. aufgebracht, weil er fand, die\n\nNebenklägerin sei nicht lange genug bei Ka. geblieben. Um ihre Angst\n\nzu vertiefen, zog er sie an den Haaren und schlug ihr mit der Hand ins Gesicht.\n\nAnschließend verlangte er, daß sie nochmals mit Ka. den Geschlechts-\n\nverkehr ausübe, was die Nebenklägerin, die sich nicht zu widersetzen wagte,\n\nerneut tat. Der Angeklagte K. erhielt von Ka. für die \"Überlassung\"\n\nder Nebenklägerin 60 DM.\n\nAm 3. Mai 2000 erschienen beide Angeklagten in der Wohnung der Ne-\n\nbenklägerin. Auf Aufforderung des Angeklagten D. vollzog die Neben-\n\nklägerin mit diesem den Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin gab sich ihm\n\n\"aus denselben Gründen wie in den Fällen zuvor\" hin. Der Angeklagte D. \n\n nutzte bewußt die Tatsache aus, \"daß sich die Nebenklägerin der Einwir-\n\nkung des Angeklagten K. schutzlos ausgeliefert sah, weil jener sich in\n\nder Wohnung befand und sie die Anwendung von Gewalt gegen sich fürchte-\n\nte\".\n\nAm nächsten Tag erstattete die Nebenklägerin bei der Polizei Anzeige\n\ngegen die Angeklagten.\n\n2. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte K. habe sich\n\nauf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts einer einzigen Tat des\n\nschweren Menschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung in fünf Fällen\n\nschuldig gemacht. Es sieht die fünf Vergewaltigungen darin, daß die Neben-\n\nklägerin gegen ihren Willen am 29. April 2000 je zweimal zum Geschlechts-\n\nverkehr mit beiden Angeklagten und am 1. Mai 2000 auf dem Parkplatz in\n\nH. zum Geschlechtsverkehr mit dem Türken \"A. \" ge-\n\nzwungen worden sei. Die Vergewaltigungen stünden in Tateinheit mit dem\n\nschweren Menschenhandel, da die Einzelakte der \"Menschenhandelstat\" sich\n\nmit den Vergewaltigungen deckten und sie daher zu einem tateinheitlichen\n\nGeschehen klammerten. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten K. wegen schweren Menschen-\n\nhandels (§ 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann schon deshalb keinen Bestand haben,\n\nweil sich den Feststellungen nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen\n\nläßt, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Nebenklägerin aufgrund\n\nvon Nötigungshandlungen dieses Angeklagten die Prostitution aufgenommen\n\nhat oder durch derartige Handlungen zur Fortsetzung der Prostitution gebracht\n\nwurde. Darüber hinaus sind nicht für alle als Vergewaltigung abgeurteilten Ta-\n\nten die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB be-\n\nlegt. Des weiteren hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der abgeur-\n\nteilten Taten unzutreffend beurteilt. Für eine Aburteilung der Geschehnisse\n\nvom 1. Mai 2000 auf dem Parkplatz in H. (Geschlechtsverkehr\n\nder Nebenklägerin mit dem Türken \"A. \") fehlt es schon an der Verfahrens-\n\nvoraussetzung einer zugelassenen Anklage.\n\na) Des schweren Menschenhandels gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\nmacht sich unter anderem schuldig, wer eine andere Person durch Gewalt oder\n\nDrohung mit einem empfindlichen Übel zur Aufnahme oder Fortsetzung der\n\nProstitution bestimmt. Die Prostitution übt aus, wer auf gewisse, nicht unbe-\n\ndingt längere Dauer wiederholt mit wechselnden Partnern sexuelle Handlungen\n\ngegen Entgelt vornimmt (BGH NStZ 2000, 86; 2000, 368, 369), wobei es ohne\n\nBelang ist, wo und wie die Partner geworben werden und wer das Entgelt kas-\n\nsiert (vgl. jew. m.w.Nachw. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB\n\n26. Aufl. § 180 a Rdn. 5; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 180 a Rdn. 2). Auf-\n\ngenommen wird die Prostitutionsausübung mit der ersten Handlung des Ta-\n\ntopfers, die unmittelbar auf eine derartige entgeltliche sexuelle Handlung ab-\n\nzielt (BGH NStZ 2000, 86, 87; NStZ-RR 1997, 294; BGHR StGB § 181 a Abs. 1\n\nNr. 1 Konkurrenzen 3). Wird das Tatopfer durch eine der in § 181 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB genannten Nötigungsmittel zur Aufnahme der Prostitution bestimmt, ist\n\nbereits mit der ersten derartigen Handlung das Verbrechen des schweren\n\nMenschenhandels vollendet und abgeschlossen; denn bei § 181 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, das sich über den gesamten\n\nZeitraum der erzwungenen Prostitutionsausübung erstreckt und bei dem wie-\n\nderholte Nötigungshandlungen gegen das Tatopfer als unselbständige Ein-\n\nzelakte einer einheitlichen Tat gewertet werden könnten. Setzt der Täter daher\n\nzur Erzwingung weiterer sexueller Handlungen des Tatopfers wiederum Gewalt\n\noder Drohungen ein, macht er sich erneut nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der\n\nTatvariante des Bestimmens zur Fortsetzung der Prostitution strafbar, wenn die\n\nWeigerung des Opfers zur Vornahme der sexuellen Handlungen darauf beruht,\n\ndaß es die Prostitutionsausübung aufgeben will (vgl. BGHR StGB § 181 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 3).\n\nb) Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, ob und durch\n\nwelche Handlungen konkret die Nebenklägerin aufgrund des nötigenden Ver-\n\nhaltens des Angeklagten K. die Prostitution aufgenommen oder - nach\n\nAufnahme der Prostitution und dem Entschluß, diese wieder aufzugeben - fort-\n\ngesetzt hat. Das Landgericht hat sich den Blick auf eine zutreffende rechtliche\n\nBewertung des Tatgeschehens von vornherein dadurch verstellt, daß es den\n\nschweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB fälschlich als Dauer-\n\ndelikt angesehen und auf dieser Grundlage eine über den gesamten Tatzeit-\n\nraum andauernde einheitliche Straftat nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB ange-\n\nnommen hat, die alle aus seiner Sicht während dieses Zeitraums gegen die\n\nNebenklägerin begangenen weiteren Taten nach § 177 StGB zu Tateinheit\n\nverklammert. Abgesehen davon, daß es bereits äußerst zweifelhaft erscheint,\n\nob das mit einer geringeren Strafandrohung versehene Verbrechen nach § 181\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB für sich selbständige Taten nach § 177 StGB überhaupt zu\n\nTateinheit verklammern kann, hat das Landgericht nicht differenziert, durch\n\nwelches individuelle Nötigungsmittel der Angeklagte K. der Nebenkläge-\n\nrin je welche konkrete Handlung abgezwungen hat, und es daher unterlassen,\n\nauf dieser Grundlage die einzelnen Handlungen des Angeklagten unter die\n\njeweils zutreffenden Strafnorm(en) zu subsumieren. Im einzelnen:\n\nSoweit der Angeklagte K. die Nebenklägerin am Abend des\n\n29. April 2000 zunächst durch Drohungen und später auch durch Tätlichkeiten\n\nzum mehrmaligen Geschlechtsverkehr mit ihm, dem Angeklagten D. und\n\ndem Zeugen G. sowie zu sonstigen sexuellen Handlungen mit dem Zeugen\n\nM. veranlaßte, belegen die Feststellungen zwar hinreichend eine Strafbar-\n\nkeit des Angeklagten K. nach § 177 Abs. 1 StGB und, soweit er selbst mit\n\nihr den Geschlechtsverkehr ausübte, auch nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB.\n\nJedoch beinhaltet dieses Tatgeschehen schon deshalb keine Aufnahme der\n\nProstitution durch die Nebenklägerin, weil die sexuellen Handlungen nicht gegen\n\nEntgelt vorgenommen wurden oder vorgenommen werden sollten. Allein der\n\nUmstand, daß der Angeklagte K. die sexuellen Handlungen auch deswe-\n\ngen erzwang, um die Nebenklägerin für eine künftige Prostitutionsausübung\n\ngefügig zu machen, genügt zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 181\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB nicht.\n\nZwar hat der Zeuge Ka. für die Ausübung des Geschlechtsver-\n\nkehrs mit der Nebenklägerin am 30. April 2000 an den Angeklagten K. \n\n60 DM gezahlt. Damit ist jedoch noch nicht belegt, daß die Nebenklägerin\n\ndurch den sexuellen Kontakt zu dem Zeugen die Prostitution aufnahm. Denn es\n\nist weder festgestellt, daß die Nebenklägerin Kenntnis von der Zahlung des\n\nZeugen erlangte, noch, daß sie davon ausging, in der Folge werde es zumin-\n\ndest für eine gewisse Dauer zu gleichen oder anderen entgeltlichen sexuellen\n\nHandlungen mit anderen Personen kommen. Ähnliches gilt bezüglich der wei-\n\nteren sexuellen Handlungen der Nebenklägerin am 1. und 2. Mai 2000.\n\nDie Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch den Angeklagten D. \n\n mit der Nebenklägerin in deren Wohnung am 3. Mai 2000 war wiederum\n\nunentgeltlich und kann daher schon aus diesem Grunde wiederum nicht als\n\nAufnahme oder Fortsetzung der Prostitutionsausübung bewertet werden.\n\nNach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts bleibt damit offen,\n\ndurch welche Handlung konkret die Nebenklägerin die Prostitutionsausübung\n\naufgenommen haben soll bzw. erkannt hat, daß sie für eine gewisse Dauer\n\nwiederholt und mit wechselnden Partnern sexuelle Handlungen gegen Entgelt\n\nvornehmen sollte. Hinzu kommt folgendes: Wenn die Nebenklägerin - etwa\n\ndurch den Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen Ka. am 30. April 2000 -\n\ndie Prostitution aufgenommen haben sollte, wäre nach den oben dargelegten\n\nGrundsätzen damit das Verbrechen des schweren Menschenhandels vollendet.\n\nAllein dadurch, daß er der Nebenklägerin danach weitere Freier zuführte, hätte\n\nder Angeklagte K. sich nicht erneut nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB straf-\n\nbar gemacht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 170, 171). Dies käme vielmehr nur\n\ndann in Betracht, wenn die Nebenklägerin zwischenzeitlich den Entschluß ge-\n\nfaßt hätte, die Prostitution aufzugeben, und der Angeklagte K. sie durch\n\neines der in § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Tatmittel zu einer erneuten\n\nentgeltlichen sexuellen Handlung mit einem Dritten und damit gleichzeitig zur\n\nFortsetzung der Prostitution bestimmte. Hierin läge dann aber grundsätzlich\n\neine selbständige Tat, die zu dem ersten - in der Tatbestandsalternative des\n\nBestimmens zur Prostitutionsaufnahme begangenen - Verbrechen des schwe-\n\nren Menschenhandels in Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) stünde (Lenckner/\n\nPerron aaO § 181 Rdn. 18 a. E.) und wegen Erzwingens der sexuellen Hand-\n\nlung tateinheitlich mit einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB zu-\n\nsammentreffen könnte.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten K. wegen schweren Menschen-\n\nhandels kann daher keinen Bestand haben. Schon dies führt zur Aufhebung\n\nauch des Schuldspruchs wegen der vom Landgericht tateinheitlich hierzu ab-\n\ngeurteilten Vergewaltigung in fünf Fällen (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1;\n\nKuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.Nachw.). Im übrigen hat das Landge-\n\nricht verkannt, daß eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen Verge-\n\nwaltigung (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) nur in den Fällen in Betracht\n\nkommt, in denen er selbst mit der Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr voll-\n\nzog (BGH NStZ 1999, 452 f.). Soweit er die Nebenklägerin zum Geschlechts-\n\nverkehr mit einem anderen nötigte, ist der Angeklagte daher auch dann nur der\n\nsexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wenn er\n\nund der Dritte mittäterschaftlich handelten und deswegen das Regelbeispiel\n\ndes § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist.\n\nc) Soweit der Angeklagte K. wegen der Geschehnisse am 1. Mai\n\n2000 auf dem Parkplatz in H. (wegen Vergewaltigung in Ta-\n\nteinheit mit schwerem Menschenraub) verurteilt wurde, ist das Verfahren ge-\n\nmäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen; denn es fehlt insoweit an der Verfahrens-\n\nvoraussetzung einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage.\n\nDie Vorgänge auf dem Parkplatz in H. sind nicht Ge-\n\ngenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hannover vom 13. Juli\n\n2000. Nachtragsanklage wurde nicht erhoben. Dies wäre indessen erforderlich\n\ngewesen. Wenn sich der Angeklagte K. dadurch, daß er die Nebenkläge-\n\nrin zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit dem Türken \"A. \" auf dem\n\ngenannten Parkplatz veranlaßte, tatsächlich nach § 177 StGB und gegebe-\n\nnenfalls auch nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben sollte, lä-\n\nge hierin nämlich (im Gegensatz zu dem einheitlichen Geschehen in der Woh-\n\nnung des Zeugen Ka. am 2. Mai 2000, zu dem das Landgericht von der\n\nzugelassenen Anklage abweichende Feststellungen lediglich über den Sexual-\n\npartner der Nebenklägerin beim zweiten Geschlechtsverkehr trifft) eine geson-\n\nderte Tat im prozessualen Sinne des § 264 Abs. 1 StGB; denn § 181 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB ist kein Dauerdelikt und bei den genannten Geschehnissen handelt\n\nes sich um einen selbständigen Lebenssachverhalt, der sich nach Tatort, Tat-\n\nzeit und Sexualpartner der Nebenklägerin von den anderen in der Anklage-\n\nschrift dargestellten Vorgängen unterscheidet, sich insbesondere deutlich von\n\nden vorangegangenen Geschehnissen auf dem Parkplatz bei der\n\n\"P. \"und den nachfolgenden Ereignissen auf der Fahrt zu und an-\n\nschließend vor und in der Wohnung der Nebenklägerin abhebt.\n\nDaß der Angeklagte K. durch eine einheitliche, über den gesam-\n\nten Tatzeitraum fortwirkende Nötigungshandlung im Sinne des § 177 Abs. 1\n\nStGB sämtliche festgestellten sexuellen Handlungen der Nebenklägerin mit\n\nihm, dem Mitangeklagten D. oder Dritten erzwungen (vgl. Lenckner/\n\nPerron aaO § 177 Rdn. 28 m.w.Nachw.) und auf diese Weise ein einheitliches\n\nVerbrechen gemäß § 177 StGB begangen hätte, ist ebenfalls nicht festgestellt.\n\nVielmehr liegen zwischen den der Nebenklägerin abverlangten sexuellen\n\nHandlungen teilweise deutliche Zäsuren, insbesondere die Nächte zwischen\n\nden Tattagen, die die Nebenklägerin von den Angeklagten unbehelligt allein in\n\nihrer Wohnung verbrachte. Allerdings ist es nach den Feststellungen auch\n\nnicht ausgeschlossen, daß einige der festgestellten sexuellen Handlungen,\n\ninsbesondere solche des ersten Tattages, zu Tateinheit zusammenzufassen\n\nsind.\n\n3. Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen Beihilfe zum\n\nschweren Menschenraub in Tateinheit mit Vergewaltigung in drei Fällen, kann\n\nschon deswegen keinen Bestand haben, weil eine vollendete Haupttat des An-\n\ngeklagten K. nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt wurde und die daher gebotene Aufhebung des Schuldspruchs gegen den\n\nAngeklagten D. nach § 181 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB auch auf die ta-\n\nteinheitlich mitabgeurteilten drei Fälle der Vergewaltigung zu erstrecken ist\n\n(s. oben).\n\nDer Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Menschenhandel hätte\n\njedoch unabhängig hiervon rechtlicher Prüfung aufgrund der Sachrüge nicht\n\nstandgehalten; denn die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist\n\nrechtsfehlerhaft. Seine Überzeugung, der Angeklagte D. habe erkannt,\n\ndaß der Angeklagte K. die Nebenklägerin durch Gewalt bzw. Drohungen\n\nzur Aufnahme (oder später gegebenenfalls zur Fortsetzung) der Prostitution\n\nbestimmen wollte, findet in den Feststellungen keine hinreichende Stütze. Es\n\nhandelt sich insoweit lediglich um eine Vermutung ohne hinreichende tatsächli-\n\nche Grundlage. Allein die Tatsache, daß der Angeklagte D. die Nöti-\n\ngungshandlungen des Angeklagten K. gegen die Nebenklägerin wahr-\n\nnahm und sich an den sexuellen Übergriffen gegen diese beteiligte, belegt für\n\nsich nicht, daß er auch die vom Angeklagten K. mit der Nötigung verbun-\n\ndene Absicht erkannte, über das unmittelbare Ziel der Erzwingung sexueller\n\nHandlungen hinaus die Nebenklägerin der Prostitution zuzuführen und hierfür\n\ngefügig zu machen. Das Landgericht legt dementsprechend auch nicht dar, auf\n\nwelche durch die Beweisaufnahme nachgewiesenen Tatsachen es seine Über-\n\nzeugung stützt, der Angeklagte D. habe bereits während der ersten\n\nPkw-Fahrt am 29. April 2000 erkannt, daß der Angeklagte K. die Neben-\n\nklägerin habe sexuell gefügig und (gemeint wohl: finanziell) ausbeuten wollen\n\n(UA S. 6), bzw. der Angeklagte D. habe am 30. April 2000 auf der\n\nFahrt zu dem Zeugen Ka. , dem der Angeklagte K. die Nebenkläge-\n\nrin zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Entgelt zuführte, \"entspre-\n\nchende Zusammenhänge zumindest\" vermutet (UA S. 12). Diesem Punkt wird\n\nin der neuen Hauptverhandlung größere Aufmerksamkeit zuzuwenden sein.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes\n\nhin:\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten K. jeden der in\n\nder Anklageschrift aufgeführten Sexualkontakte der Nebenklägerin mit einem\n\nder Angeklagten oder Dritten als Straftat nach § 177 StGB angelastet und ihm\n\nschweren Menschenhandel in Tateinheit mit vierzehn rechtlich zusammen-\n\ntreffenden Fällen der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung vorgeworfen.\n\nObwohl die vom Landgericht zu den sexuellen Handlungen der Nebenklägerin\n\ngetroffenen Feststellungen weitgehend mit der Tatschilderung des Anklage-\n\nsatzes übereinstimmen, hat das Landgericht diesen Angeklagten allein wegen\n\ndes zweifachen Geschlechtsverkehrs der Nebenklägerin mit jedem der beiden\n\nAngeklagten am 29. April 2000 und wegen des Geschlechtsverkehrs der Ne-\n\nbenklägerin mit dem Türken \"A. \" am 1. Mai 2000 jeweils der Vergewalti-\n\ngung schuldig gesprochen. Warum es in den übrigen Fällen, in denen die\n\nNebenklägerin unter der Einwirkung des Angeklagten K. sexuelle\n\nHandlungen mit anderen vornahm, eine Strafbarkeit dieses Angeklagten unter\n\ndiesem Gesichtspunkt verneint hat, teilt das Urteil nicht mit, obwohl es vor al-\n\nlem im Hinblick auf die festgestellten Tätlichkeiten des Angeklagten K. \n\nam 1. Mai 2000 (Geschehnisse auf dem Parkplatz bei der \"P. \") und\n\n2. Mai 2000 (Vorfälle in der Wohnung des Zeugen Ka. ) nahelag, daß\n\nder Angeklagte K. die Nebenklägerin zumindest in diesen Fällen durch\n\nGewalt zu sexuellen Handlungen mit einem Dritten nötigte.\n\nUm der gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) zu genügen\n\nund die Anklage zu erschöpfen, wird demgemäß in der neuen Hauptverhand-\n\nlung hinsichtlich jeden Sexualkontakts, den die Nebenklägerin unter dem Ein-\n\nfluß des Angeklagten K. einging, zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls\n\ndurch welches der in § 177 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Nötigungsmittel\n\ner der Nebenklägerin von diesem Angeklagten abgezwungen wurde.\n\nRissing-van Saan Miebach RiBGH Winkler ist urlaubs-\n bedingt ortsabwesend und \n deshalb an der Unterschrift\n gehindert.\n Rissing-van Saan\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-135-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-20/3-str-135-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_135-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:11.900601+00:00"}}