{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_132-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"3 StR 132/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB i.d.F. des 6. StrRG §§ 73 d, 282 Abs. 1, 263 Abs. 7 Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeord- net werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz ge- schaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263 Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (An- schluß an BGHSt 41, 278).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_________________\n\nStGB i.d.F. des 6. StrRG §§ 73 d, 282 Abs. 1, 263 Abs. 7\n\nDer erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeord-\n\nnet werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz ge-\n\nschaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263\n\nAbs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (An-\n\nschluß an BGHSt 41, 278).\n\nBGH, Beschl. vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 - LG Itzehoe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 132/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nalias:\n\nalias:\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nItzehoe vom 24. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, daß der Ausspruch über den Verfall aufgeho-\n\nben wird und dessen Anordnung entfällt. Im übrigen hat die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen Urkundenfälschung in 15 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit\n\nBeihilfe zum Betrug, in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten\n\nBetrug und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines\n\nGeldbetrages von 3.000 DM angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die\n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafaus-\n\nspruch unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung des Verfalls kann\n\njedoch keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen wirkte der Angeklagte ab Mitte November 1997\n\nbis zum 3. Juni 1998 an der Herstellung gefälschter Ausweisdokumente, Mel-\n\ndebestätigungen, Aufenthaltserlaubnissen usw. mit, für die die Auftraggeber,\n\ndie diese Urkunden auf betrügerische Weise verwenden wollten, in der Regel\n\netwa 250 DM je Dokument zu zahlen hatten. Der Angeklagte, der für seine Mit-\n\nwirkung an der Herstellung in der Regel etwa 75 DM je Dokument als seinen\n\nAnteil am Erlös erhielt, wollte sich hierdurch eine dauerhafte und nicht uner-\n\nhebliche Einnahmequelle verschaffen. Das Landgericht ist davon ausgegan-\n\ngen, daß der Angeklagte von November 1997 bis zum 3. Juni 1998 in mehr als\n\n100 Fällen einen Erlös von insgesamt mindestens 6.000 DM erzielt hat. Unter\n\nBerücksichtigung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Ange-\n\nklagte hat das Landgericht den Verfall von 3.000 DM angeordnet, die Anord-\n\nnung hat es auf §§ 73, 73 a und 73 d StGB gestützt.\n\nUnklar bleibt schon, in welchem Umfang das Landgericht seine Anord-\n\nnung auf §§ 73, 73 a StGB stützen wollte, da es keiner einzigen der abgeur-\n\nteilten Taten einen bestimmten Erlös zugeordnet hat, obwohl es u.U. möglich\n\nwäre, in Einzelfällen bestimmte Geldbeträge als Gewinn dem Angeklagten zu-\n\nzuordnen. Indes könnten der Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB gemäß\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB jeweils Schadensersatzansprüche der durch die kon-\n\nkreten Taten betroffenen Geschädigten entgegenstehen, so daß eine solche\n\nAnordnung deshalb unterbleiben müßte.\n\nDer Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe legt jedoch die Annahme\n\nnahe, daß das Landgericht der Sache nach seine Verfallsanordnung insgesamt\n\nauf § 73 d StGB gestützt hat. Bei der Anordnung des erweiterten Verfalls müs-\n\nsen die Vermögensgegenstände nicht aus den konkret abgeurteilten Taten\n\nstammen, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für ihn nicht (vgl. Lackner/Kühl, StGB\n\n23. Aufl. § 73 d Rdn. 3 m.w.Nachw.). Es reicht vielmehr aus, wenn die festge-\n\nstellten Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Gegenstände für\n\nrechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind, und daß der Tatrichter\n\ndie Überzeugung von ihrer deliktischen Herkunft gewinnen kann, ohne daß\n\ndiese Herkunft im einzelnen festgestellt werden müßte. Diese Überzeugung hat\n\nsich das Landgericht fehlerfrei verschafft. Dennoch durfte es die Verfallsanord-\n\nnung nicht auf § 73 d StGB stützen, weil § 73 d StGB in der überwiegenden\n\nAnzahl der Fälle zur Zeit der Tatbegehung bei § 267 StGB und bei § 263 StGB\n\nkeine Anwendung fand. § 73 d StGB ist nämlich nur auf solche rechtswidrige\n\nTaten anwendbar, die nach einem Gesetz begangen werden, das auf die Mög-\n\nlichkeit der erweiterten Verfallsanordnung nach § 73 d StGB verweist.\n\nDie Vorschriften des § 263 Abs. 7 StGB und des § 282 Abs. 1 StGB\n\ni.V.m. § 267 StGB, die auf § 73 d StGB für den Fall verweisen, daß der Täter\n\nbeim Betrug oder bei der Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande oder\n\n- wie vorliegend - gewerbsmäßig handelt, sind erst durch Art. 1 Nr. 58 und 71\n\ndes 6. StrRG in das Strafgesetzbuch eingefügt worden (vgl. BTDrucks. I 1998\n\nS. 164, 178 f., 180); sie sind erst mit diesem Gesetz am 1. April 1998 in Kraft\n\ngetreten. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils umfaßt der den\n\nabgeurteilten Taten und der Verfallsanordnung zugrunde liegende Tatzeitraum\n\ndie Zeit von Mitte November 1997 bis zum 3. Juni 1998. Gegenstände, die aus\n\nBetrugstaten oder Urkundendelikten vor dem 1. April 1998 stammen, werden\n\nvon § 73 d StGB aber nicht erfaßt. Das folgt aus dem Rückwirkungsverbot.\n\nDenn der Grundsatz, daß die Strafe und ihre Nebenfolgen sich nach dem Ge-\n\nsetz bestimmen, das zum Zeitpunkt der Tat gilt, ist nach § 2 Abs. 5 i.V.m.\n\nAbs. 1 StGB auch auf den Verfall anzuwenden. Das hat der Senat bereits\n\ngrundsätzlich anläßlich der Einführung des erweiterten Verfalls in das Strafge-\n\nsetzbuch durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene OrgKG ent-\n\nschieden (BGHSt 41, 278, 273 f.). Für die Fälle, in denen über den ursprüngli-\n\nchen vom OrgKG geschaffenen Umfang hinaus in späteren Gesetzen der An-\n\nwendungsbereich des § 73 d StGB auf weitere Tatbestände erstreckt worden\n\nist, gilt nichts anderes.\n\nAusweislich der Urteilsgründe sind schon eine Reihe der abgeurteilten\n\nTaten, nämlich die Fälle II 4, 6, 7, 8, 10, 11, 16, vor dem 1. April 1998 nicht nur\n\nbegangen, sondern auch beendet worden. Bei den Taten, die erst nach dem\n\n1. April 1998 beendet wurden, weil die gefälschten Dokumente noch nach die-\n\nsem Datum weiter verwendet wurden, muß zu Gunsten des Angeklagten, der\n\nzu den Taten lediglich durch Mitwirkung bei der Herstellung der falschen Ur-\n\nkunden Beihilfe geleistet hat, davon ausgegangen werden, daß er seinen Tat-\n\nbeitrag vor dem 1. April 1998 geleistet und auch seinen Anteil am Erlös aus\n\ndem Verkauf der Dokumente vor diesem Stichtag erhalten hat, so daß auch in\n\ndiesen Fällen § 73 d StGB keine Anwendung finden kann. Damit ist der Verfall-\n\nsanordnung insgesamt die Grundlage entzogen und diese aufzuheben.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-27/3-str-132-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-27/3-str-132-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_132-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:15.519820+00:00"}}