{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"3 StR 130/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 130/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOsnabrück vom 20. Dezember 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-\n\nberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine\n\nauf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da die\n\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nerge-\n\nben hat. Ergänzender Erörterung bedarf nur das Folgende:\n\n1. Das Landgericht hat die Aussagen zweier Entlastungszeugen, des\n\nBruders und der Schwägerin des Angeklagten, für falsch angesehen. Es hat\n\ndabei erwogen, daß die Zeugen nicht nachvollziehbar zu erklären vermochten,\n\nweshalb die den Angeklagten entlastenden Umstände nicht unmittelbar nach\n\ndessen Festnahme, von der sie Kenntnis hatten, sondern erst fast sechs Mo-\n\nnate danach vorgebracht wurden. Diese Erwägung ist unzulässig. Der Bundes-\n\ngerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Zeugnisverweigerung eines An-\n\ngehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf, auch dann\n\nnicht, wenn der Angehörige später Angaben macht. Der Angehörige soll sich\n\nunbefangen entschließen können, ob er aussagt oder nicht; das könnte er nicht\n\nmehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht werde aus diesem Aussagever-\n\nhalten Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der über-\n\nhaupt nicht auszusagen braucht, kann auch den Zeitpunkt frei wählen, an dem\n\ner schließlich Sachangaben macht. Daß das Schweigen dem Gericht unver-\n\nständlich erscheint, ist dabei ohne Bedeutung (BGHR StPO § 261 Aussage-\n\nverhalten 2; BGH StV 1992, 97 jeweils m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 22. Fe-\n\nbruar 2001 - 3 StR 580/00 - zur Veröffentlichung in BGHR StPO § 261 Aussa-\n\ngeverhalten 21 vorgesehen).\n\nDer Senat kann jedoch ausschließen, daß die Beweiswürdigung auf die-\n\nser Erwägung beruht. Nachdem sich das Landgericht von der Identifizierung\n\ndes Angeklagten durch das Opfer aufgrund von Lichtbildvorlage und Gegen-\n\nüberstellung rechtsfehlerfrei überzeugt hat, hat es die Aussagen von Bruder\n\nund Schwägerin des Angeklagten zutreffend dahin gewürdigt, daß sie ein Alibi\n\ndes Angeklagten zur Tatzeit nicht belegen könnten, und zudem auf inhaltliche\n\nUngenauigkeiten der Aussagen abgehoben.\n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Qualifikation des § 250 Abs.\n\n2 Nr. 1 StGB bejaht. Der Heroin durch Injektionen mißbrauchende und deshalb\n\nan Hepatitis A bis C erkrankte Angeklagte hatte seiner Geldforderung dadurch\n\nNachdruck verliehen, daß er dem Opfer eine Injektionsspritze vorhielt, deren\n\nNadel auf das Opfer gerichtet war. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Erörte-\n\nrung, daß der Angeklagte damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug als\n\nDrohmittel verwendet hat. Die Spritze wäre nach ihrer objektiven Beschaffen-\n\nheit und der Art ihrer konkludent angedrohten Verwendung im konkreten Fall\n\nzur Zufügung erheblicher Verletzung geeignet gewesen.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister RiBGH Becker ist urlaubsbedingt\n\n ortsabwesend und deshalb an \n\n der Unterschrift gehindert.\n\nRissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/3-str-130-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-22/3-str-130-01","retrieved":"2026-07-10 12:08:05.943201+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-22/3-str-130-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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