{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_126-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"3 StR 126/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 126/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n13. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nvon Lienen,\n\nSchaal\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOldenburg vom 18. September 2000 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeits-\n\nentgelt in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt,\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Seine auf die Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben hat.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Tatzeitraum Inhaber\n\nder Einzelfirma S. und Geschäftsführer der S. Wild- und\n\nGeflügelzerlege GmbH sowie der SU. Wild- und Geflügelzerlege GmbH.\n\nÜber diese Firmen setzte er in den Jahren 1989 bis 1991 in großer Zahl \"selb-\n\nständige\" Lohnschlachter in Zerlegebetrieben ein, davon einzelne auch als so-\n\ngenannte Subunternehmer, welche nach den getroffenen Vereinbarungen ei-\n\ngene Beschäftigte entweder als selbständige Unternehmer beauftragen oder\n\nals Arbeitnehmer bzw. geringfügig Beschäftigte anstellen und für alle gesetzli-\n\nchen Pflichten selber haften sollten. Die \"Subunternehmer\" meldeten zum Teil\n\nauch Arbeitnehmer bei den zuständigen Kassen an, in der Regel \"auf wöchent-\n\nlicher 15-Stunden-Basis\" und einem Monatseinkommen von 650 DM, wobei die\n\ntatsächliche Arbeitsleistung jedoch wesentlich höher lag.\n\nTatsächlich waren sämtliche eingesetzten Zerleger nach den dem Ange-\n\nklagten bekannten tatsächlichen Verhältnissen zu keiner Zeit selbständig, son-\n\ndern Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis.\n\nUnter Vorarbeitern in Kolonnen zusammengefaßt, hatten sie sich nach der Ar-\n\nbeitszeit des Zerlegebetriebes zu richten und waren den Weisungen ihres Vor-\n\narbeiters oder auch eines Angestellten des Zerlegebetriebes unterworfen. Als\n\nVergütung war ein fester Stundenlohn vereinbart, wobei nur die tatsächlich\n\ngeleisteten Arbeitsstunden entlohnt wurden.\n\nFür die zwölf Monate von September 1990 bis August 1991 kam der An-\n\ngeklagte der ihm als dem Verantwortlichen seiner drei Firmen obliegenden\n\nVerpflichtung nicht nach, spätestens bis zum 15. des auf die Entstehung des\n\nLohnanspruchs folgenden Monats Arbeitnehmerbeiträge an die drei zuständi-\n\ngen Einzugsstellen AOK C. , AOK O. und AOK V. abzufüh-\n\nren. Die vorenthaltenen Beiträge hat das Landgericht wie folgt ermittelt: Pro\n\nMonat wurde die Summe der S. -Ausgangsrechnungen an alle von ihm\n\nbetreuten Zerlegebetriebe im Bundesgebiet im einzelnen erfaßt und die pro-\n\nzentuale Beteiligung eines jeden Zerlegebetriebes bestimmt. Die Löhne der\n\n\"Selbständigen\" (einschließlich der \"Subunternehmer\") wurden monatlich zu-\n\nsammengefaßt, so daß sich eine Gesamtlohnsumme ergab. Diese Gesamt-\n\nlohnsumme hat es monatlich mit der pro Zerlegebetrieb ermittelten monatlichen\n\nProzentzahl multipliziert. Dadurch ergab sich für jeden Zweigbetrieb eine mo-\n\nnatliche Lohnsumme. Die so ermittelten Lohnsummen pro Zerlegebetrieb hat\n\nes innerhalb eines AOK-Bezirks addiert. Nach dem jeweils gültigen AOK-\n\nBeitragssatz hat es den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ermittelt. Das ist\n\nnach der Wertung des Landgerichts die Summe der Arbeitnehmerbeiträge,\n\nwelche der jeweils zuständigen Einzugsstelle zum Fälligkeitstermin vorenthal-\n\nten wurden (vgl. UA S. 10). Um Fehlerquellen etwa im Hinblick auf die Bei-\n\ntragsbemessungsgrenzen auszugleichen, hat das Landgericht von den als vor-\n\nenthalten angenommenen Beiträgen einen Sicherheitsabschlag von 20 % vor-\n\ngenommen und die so gewonnenen Beträge zwischen 1.156 DM und\n\n53.670 DM (UA S. 104 f.) in den abgeurteilten 36 Fällen seiner Strafzumessung\n\nzugrundegelegt.\n\n2. Die getroffenen Feststellungen tragen die rechtliche Wertung des\n\nLandgerichts, daß der Angeklagte als Arbeitgeber in 36 Fällen Arbeitnehmer-\n\nbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit der jeweils\n\nzuständigen Einzugsstelle vorenthalten hat.\n\nOhne Erfolg wendet sich die Revision gegen eine Arbeitgeberstellung\n\ndes Angeklagten im Sinne von § 266 a Abs. 1 StGB. Die zwischen den Firmen\n\ndes Angeklagten und den Zerlegebetrieben abgeschlossenen \"Werkverträge\"\n\nhatten jeweils die Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung zum Ge-\n\ngenstand. Denn sämtliche vom Angeklagten in der beschriebenen Weise ein-\n\ngesetzten \"Selbständigen\" einschließlich der \"Subunternehmer\" waren nach\n\nden allein maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen - umfassende Weisungs-\n\ngebundenheit, Entlohnung nach festen Stundensätzen, Einbindung in den Be-\n\ntriebsablauf des jeweiligen Zerlegebetriebes, kein eigenes unternehmerisches\n\nRisiko - Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhält-\n\nnis. Trotz der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung gilt der Angeklagte als\n\nlohnzahlender Verleiher gemäß § 10 Abs. 3 AÜG, § 28 e Abs. 2 Sätze 3 und 4\n\nSGB IV gegenüber der Einzugsstelle als Arbeitgeber und hat neben dem Ent-\n\nleiher für den auf das Arbeitsentgelt entfallenden Gesamtsozialversicherungs-\n\nbeitrag einzutreten (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266 a Rdn. 16 m.w.\n\nNachw.).\n\n3. Auch die Bedenken gegen die vom Landgericht vorgenommene Be-\n\nrechnung der vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträge greifen im Ergebnis nicht\n\ndurch.\n\nDie Höhe der geschuldeten Beiträge bestimmt sich auf der Grundlage\n\ndes nach § 14 SGB IV zu berechnenden Arbeitsentgelts nach den gesetzlich\n\noder durch Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Beitragssätzen\n\n(vgl. § 241 SGB V). Deshalb sind grundsätzlich bei der Feststellung der monat-\n\nlich vorenthaltenen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die ge-\n\nnaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die\n\nHöhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK festzustellen (BGHR\n\nStGB § 266 a Sozialabgaben 3 und 4 m.w.Nachw.).\n\nDas Landgericht hat jedoch mangels entsprechender Buchführung des\n\nAngeklagten keine Berechnung vorgenommen, sondern auf der Grundlage der\n\nihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der für § 266 a StGB rechtlich\n\nerheblichen tatsächlichen Umstände die Höhe der jeweils vorenthaltenen So-\n\nzialbeiträge geschätzt. Eine solche Vorgehensweise ist unter den hier gegebe-\n\nnen Umständen zulässig (vgl. BGHSt 38, 186, 193). Dabei hat sich das Land-\n\ngericht zwar nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob und gegebenen-\n\nfalls in welchem Umfang die Beitragsschuld des Angeklagten durch Zahlungen\n\nseiner \"Subunternehmer\" erfüllt wurde, obwohl nach den Feststellungen zu-\n\nmindest einzelne \"Subunternehmer\" - ihre Gesamtzahl wird im Urteil nicht mit-\n\ngeteilt - entsprechend einer mit dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung\n\ntatsächlich Arbeitnehmer bei den zuständigen Kassen angemeldet (UA S. 5)\n\nund - was nicht fernliegt - auch Beiträge für sie entrichtet hatten. Die Subunter-\n\nnehmer sind nicht als Arbeitgeber anzusehen; soweit sie für Arbeitnehmer des\n\nAngeklagten fristgerecht Beiträge an die zuständige Einzugsstelle abgeführt\n\nhaben, können ihre Zahlungen dem Angeklagten jedoch zugute kommen mit\n\nder Folge, daß hinsichtlich der von den \"Subunternehmern\" gezahlten Beträge\n\nbereits der objektive Tatbestand des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in der\n\nPerson des Angeklagten nicht erfüllt sein könnte. Dem wollte das Landgericht\n\naber ersichtlich dadurch Rechnung tragen, daß es bei der tabellarischen Aufli-\n\nstung der ausgezahlten Nettolöhne \"die den zuständigen AOKs - zumeist als\n\ngeringfügig Beschäftigte - gemeldeten Arbeitnehmer und deren Löhne unbe-\n\nrücksichtigt\" gelassen hat (vgl. UA S. 11).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n von Lienen Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/3-str-126-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":2},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-13/3-str-126-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_126-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:13:59.206197+00:00"}}