{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_112-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"3 StR 112/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 112/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige;\n\nhier: Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2001 beschlossen:\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Senats über den vom Vorsit-\n\nzenden des Senats abgelehnten Antrag, dem Beschwerdefüh-\n\nrer Akteneinsicht in das Senatsheft zu gewähren, wird als un-\n\nzulässig zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer hatte Akteneinsicht in das Senatsheft beantragt\n\nmit der Begründung: Es sei nicht auszuschließen, daß der Generalbundesan-\n\nwalt dem Senat das angefochtene Urteil vorab übersandt und der Senat dann\n\ndie Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StPO angeregt habe. Aus der Anlagen-\n\naufstellung der Antragsschrift ergebe sich, daß der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts ein Senatsheft als Anlage beigefügt worden sei, der General-\n\nbundesanwalt deshalb das Senatsheft eingesehen habe. Der Senatsvorsitzen-\n\nde hat den Beschwerdeführer beschieden, daß das Senatsheft grundsätzlich\n\nnicht der Einsichtnahme unterliege. Der Vermutung, der Senat habe den Ver-\n\nwerfungsantrag des Generalbundesanwalts angeregt, ist er entgegengetreten.\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Senats ist unzulässig. Gegen die Ent-\n\nscheidung des Senatsvorsitzenden gemäß § 147 Abs. 5 StPO ist ein Rechts-\n\nmittel nicht statthaft. Der Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1,\n\nAbs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 147\n\nRdn. 41) steht entgegen, daß Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach\n\nAbsatz 4 Satz 1 nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines\n\nSenatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosen-\n\nberg, StPO 24. Aufl. § 304 Rdn. 67; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 10).\n\nDer Senat weist auf folgendes hin:\n\nAbgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. des Senatsvorsit-\n\nzenden oder eines Senatsmitgliedes, auf das sich das Akteneinsichtsrecht na-\n\nturgemäß nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich\n\nVorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten\n\nsind oder die zu den Sachakten gelangen, so daß insoweit ein Bedürfnis für ein\n\ngesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist. Hier gilt ähnliches wie für\n\ndie Handakten der Staatsanwaltschaft, die dem Akteneinsichtsrecht ebenfalls\n\ngrundsätzlich nicht unterliegen (vgl. Laufhütte in KK-StPO 4. Aufl. § 147\n\nRdn. 2; RiStBV Nr. 187 Abs. 2).\n\nDer unter Hinweis auf die Anlagenaufstellung der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts geäußerten Vermutung, der Senat habe den Verwerfungs-\n\nantrag des Generalbundesanwalts angeregt, steht schon der übliche, hier auch\n\neingehaltene, Geschäftsgang der Aktenzuleitung an den Bundesgerichtshof\n\nentgegen: Die RiStBV Nr. 163 ff. sehen vor, daß die Staatsanwaltschaft dem\n\nRevisionsgericht die Akten gesammelt mit einem Übersendungsbericht zuleitet,\n\ndem bestimmte Unterlagen beizufügen sind (RiStBV Nr. 165). Diese Akten und\n\nAktenbestandteile werden regelmäßig zusammen mit der Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts, die u.a. dem Verteidiger schon vorab übersandt wor-\n\nden ist, dem Bundesgerichtshof zugeleitet. Das aus diesen Aktenstücken ge-\n\nbildete Senatsheft wird sodann von der Geschäftsstelle des zuständigen Se-\n\nnats dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der erst dadurch erstmalig mit der Sa-\n\nche befaßt wird.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-27/3-str-112-01-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-27/3-str-112-01-2","retrieved":"2026-07-10 12:02:08.526663+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-27/3-str-112-01-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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