{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/StB___4-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"StB 4/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 BJs 15/00 - 4 (6)\nStB 4/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2000\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.;\n\nhier: Beschwerde des Angeklagten K. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 gemäß § 304 Abs. 4\n\nSatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des\n\nThüringer Oberlandesgerichts Jena vom 23. Mai 2000\n\n- 1 St 1-3/00 - wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Generalbundesanwalt hat gegen die Angeklagten J. und\n\n H. wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. und gegen den\n\nBeschwerdeführer wegen Beihilfe zur versuchten Brandstiftung u.a. am 18. Mai\n\n2000 Anklage beim Thüringer Oberlandesgericht Jena erhoben. Mit Beschluß\n\nvom 13. Juni 2000 hat das Oberlandesgericht die Anklage zur Hauptverhand-\n\nlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Anträge, das Verfahren an\n\ndas Land- oder Amtsgericht zu verweisen, abgelehnt. Die Hauptverhandlung\n\nvor dem Oberlandesgericht hat am 11. Juli 2000 begonnen.\n\nDen Angeklagten J. und H. wird vorgeworfen, am Abend des\n\n20. April 1999 zwei Brandwurfflaschen (\"Molotowcocktails\") hergestellt und auf\n\ndie jüdische Synagoge in Erfurt geworfen zu haben, um das Gebäude in Brand\n\nzu setzen. Mit der Tat sollen sie ihren Haß auf Mitbürger jüdischer Herkunft\n\nausgedrückt und bezweckt haben, am Geburtstag Adolf Hitlers ein Zeichen\n\nneonazistischer, rechtsradikaler Gewalt zu setzen. Sie sollen weiterhin in der\n\nHoffnung gehandelt haben, in der rechtsextremistischen Szene Nachahmer für\n\ngleichgelagerte Straftaten zu finden. Zu einer Detonation der \"Molotowcock-\n\ntails\" und zur Entstehung eines Brandes kam es entgegen dem Tatplan nicht.\n\nNennenswerter Sachschaden ist nicht entstanden. Dem Beschwerdeführer liegt\n\nzur Last, die beabsichtigte Tat dadurch unterstützt zu haben, daß er die\n\nHaupttäter mit seinem Pkw VW Golf von N. zum Tatort und zurück\n\ngefahren hat.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat das Thüringer Oberlandesge-\n\nricht mit Beschluß vom 23. Mai 2000 - 1 St 1-3/00 - den Pkw VW Golf, amtli-\n\nches Kennzeichen GTH- , des Beschwerdeführers gemäß § 111 b Abs. 1\n\nStPO zur Sicherstellung der Einziehung beschlagnahmt. Mit seiner Beschwer-\n\nde wendet sich der Angeklagte K. lediglich gegen die Annahme des Ober-\n\nlandesgerichts, der für die Tatvorbereitung und für das Absetzen vom Tatort\n\nbenutzte Pkw könne als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden.\n\nEr beantragt, den Beschluß aufzuheben und das Kraftfahrzeug herauszuge-\n\nben. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.\n\nII.\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n1. Das Thüringer Oberlandesgerichts war zur Entscheidung über den Be-\n\nschlagnahmeantrag zuständig.\n\nDer Senat kann für die Beschwerdeentscheidung offen lassen, ob ein\n\nStaatsschutzdelikt vorliegt, für das nach Art. 96 Abs. 5 GG, § 120 Abs. 2 Nr. 3\n\nBuchst. a) GVG, § 102 JGG die Strafgerichtsbarkeit des Bundes gegeben ist,\n\nund ob daher das Oberlandesgericht unter Berufung auf den Beschluß des Se-\n\nnats vom 12. Januar 2000 - StB 15/99 - (BGH NJW 2000, 1583 ff.) seine er-\n\nstinstanzliche Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht hat; der Senat hat in\n\njenem Beschluß nachdrücklich auf die Besonderheiten der im dortigen Verfah-\n\nren gegebenen Tatumstände hingewiesen und betont, daß deshalb der unbe-\n\nstimmte Rechtsbegriff der \"besonderen Bedeutung des Falles\" in noch vertret-\n\nbarer Weise angenommen worden ist. Ob dies auch im vorliegenden Verfahren\n\ngilt, muß gegebenenfalls der Überprüfung im Revisionsverfahren überlassen\n\nbleiben.\n\nDie vom Thüringer Oberlandesgericht angeordnete Beschlagnahme als\n\nsolche ist jedenfalls in zulässiger Weise ausgesprochen worden, da der erstin-\n\nstanzlich tätig gewordene Strafsenat des Oberlandesgerichts auch zum Zeit-\n\npunkt der Beschlagnahmeanordnung wegen der bei ihm anhängigen Anklage\n\ndas mit der Sache befaßte und somit zuständige Gericht war (vgl. Schäfer in\n\nLöwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 98 Rdn. 8, § 111 e Rdn. 2; Nack in KK\n\n4. Aufl. § 98 Rdn. 8, § 111 e Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.\n\n§ 98 Rdn. 4, § 111 e Rdn. 2, § 170 Rdn. 4). Gegen eine solche Beschlag-\n\nnahmeanordnung durch das erstinstanzlich \n\ntätige Oberlandesgericht \n\nist\n\ngrundsätzlich die Beschwerde zulässig (vgl. Nack aaO § 111 e Rdn. 19). Ob\n\nauch bei Zweifeln am Vorliegen eines Staatsschutzdelikts der Beschwerde-\n\nrechtszug zum Bundesgerichtshof gegeben ist (vgl. BGHSt 29, 200, 202), kann\n\noffen bleiben. Angesichts des konkreten Verfahrensstandes geht der Senat im\n\nRechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers vorliegend davon aus.\n\n2. Das Thüringer Oberlandesgericht hat den Pkw VW Golf des Beschwer-\n\ndeführers zu Recht gemäß § 111 b Abs. 1 Satz 1 StPO zur Sicherstellung der\n\nEinziehung beschlagnahmt.\n\nEs sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß das Kraftfahrzeug ge-\n\nmäß § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden wird. Nach dem derzeitigen Er-\n\nkenntnisstand hat der in einen beabsichtigten Brandanschlag eingeweihte Be-\n\nschwerdeführer die Angeklagten J. und H. und die zur Herstellung der\n\n\"Molotowcocktails\" erforderlichen Gegenstände mit seinem Kraftfahrzeug von\n\nN. zum Tatort transportiert. Nach der Tat hat er die Haupttäter vom\n\nTatort weggefahren und dadurch deren Flucht ermöglicht. Entgegen der Mei-\n\nnung des Beschwerdeführers unterliegt das einem Tatbeteiligten gehörende\n\nKraftfahrzeug, das für die Fahrt zum Tatort oder zur Flucht nach der Tat be-\n\nnutzt wurde, als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB der Einziehung (Schäfer in\n\nLK 10. Aufl. § 74 Rdn. 17; Horn in SK-StGB 6. Aufl. § 74 Rdn. 8; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 74 Rdn. 8). Gemäß § 6, § 8 Abs. 3, § 76 Satz 1\n\nJGG kommt die Einziehung auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht in Be-\n\ntracht (Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 6 Rdn. 5).\n\nRissing-van Saan Miebach von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/StB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/stb-4-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/StB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/StB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/stb-4-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/StB___4-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:19:10.171878+00:00"}}