{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/StB___2-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-02-18","aktenzeichen":"StB 2/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 BJs 188/88 - 2\nStB 2/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Februar 2000\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nletzter bekannter Wohnort , zur Zeit unbekannten Aufenthalts,\n\nwegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\n\n u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2000 gemäß\n\n§ 304 Abs. 5 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beschuldigten gegen den Haftbefehl des\n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 30. Juni\n\n1998 - 1 BGs 85/98 - wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDer angefochtene Haftbefehl ist auf den Vorwurf gestützt, die Beschul-\n\ndigte habe in B. am 17. Oktober 1986 und in H. am 21. Juni 1987 je-\n\nweils gemeinschaftlich mit anderen versucht, durch Sprengstoff eine Explosion\n\nherbeizuführen und dadurch fremde Sachen von bedeutendem Wert zu ge-\n\nfährden (§ 311 Abs. 1 StGB a.F.), zudem habe sie in A. und anderen Or-\n\nten am 15. August 1987 gemeinschaftlich mit anderen ein fremdes Gebäude in\n\nBrand gesetzt und dies bezüglich acht weiterer fremder Gebäude versucht\n\n(§ 308 Abs. 1 StGB a.F.), tateinheitlich habe sie sich spätestens seit Herbst\n\n1986 jeweils an einer terroristischen Vereinigung mitgliedschaftlich beteiligt\n\n(§ 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.). Die Taten vom 17. Oktober 1986 und\n\n15. August 1987 und die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung wa-\n\nren bereits Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-\n\nrichtshofes vom 6. Dezember 1988 - 1 BGs 1122/88. An dessen Stelle ist der\n\nangefochtene Haftbefehl getreten, nachdem weitere Ermittlungen auch einen\n\ndringenden Tatverdacht bezüglich der Tat vom 21. Juni 1987 ergeben hatten.\n\nDie Beschuldigte, die seit dem 18. Dezember 1987 flüchtig ist, wendet\n\nsich mit ihrer Beschwerde vom 10. Januar 2000 gegen den Haftbefehl aus-\n\nschließlich mit der Auffassung, die ihr zur Last gelegten Taten seien zwischen-\n\nzeitlich verjährt. Dies trifft nicht zu.\n\n1. Der Strafverfolgung steht in keinem Fall das Hindernis der Verjährung\n\nentgegen.\n\na) Die Verjährungsfrist für die Tat vom 17. Oktober 1986 beträgt 20 Jah-\n\nre, soweit § 311 Abs. 1 StGB a.F. betroffen ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Sie ist\n\ndurch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters vom 6. Dezember 1988 unterbro-\n\nchen worden mit der Wirkung, daß die Verjährung von neuem begonnen hat\n\n(§ 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB). Mit dem angegriffenen Haftbefehl, an dessen Zu-\n\nlässigkeit und Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ist die Verjährung erneut\n\nunterbrochen worden. Die absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) ist\n\nnoch nicht eingetreten.\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an\n\neiner terroristischen Vereinigung ist die Tat vom 17. Oktober 1986 nicht ver-\n\njährt. Nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des § 129 a StGB (BGBl\n\n1976 I 2181) war die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen\n\nVereinigung nur ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\n\nzu fünf Jahren bedroht war. Danach hätte die Verjährungsfrist nur fünf Jahre\n\nbetragen (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Indes hat die Verjährungsfrist noch nicht am\n\n17. Oktober 1986 begonnen. Die Beschuldigte ist nach dem bisherigen Ermitt-\n\nlungsergebnis dringend verdächtig, sich auch am 21. Juni 1987 und am\n\n15. August 1987 als Mitglied der terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben.\n\nDamit war dieses Delikt, das eine auf Dauer gerichtete Teilnahme am Ver-\n\nbandsleben zum Gegenstand hat (vgl. BGHSt 29, 114, 123; 33, 16, 17; 36,\n\n192, 198), erst zu einem Zeitpunkt beendet, als es durch das Gesetz zur Be-\n\nkämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2566) mit Wirkung\n\nvom 1. Januar 1987 bereits vom Vergehen zum Verbrechen mit einer Höchst-\n\nstrafe von 10 Jahren hochgestuft war und die Verjährungsfrist demnach\n\n10 Jahre betrug. Diese Verjährungsfrist hat auch für den Teil des Organisa-\n\ntionsdelikts Geltung, der vor dem die Deliktsnatur ändernden Gesetz begangen\n\nworden ist. Nach § 2 Abs. 2 StGB ist bei einer Änderung der Strafdrohung wäh-\n\nrend der Tatbegehung das Gesetz anzuwenden, das bei der Beendigung der\n\nTat gilt. Diese Vorschrift ist 1969 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden, um\n\nDauerstraftaten und fortgesetzte Handlungen einheitlich beurteilen zu können\n\n(vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 12). Eine erst während der Begehung\n\neintretende Strafbarkeit erfaßt § 2 Abs. 2 StGB zwar nicht; ein solcher Fall liegt\n\nbei der Änderung des Deliktscharakters vom Vergehen zum Verbrechen (an-\n\nders als bei der Umgestaltung einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat, vgl.\n\nBGHR StGB § 2 II Ordnungswidrigkeit 1) aber auch nicht vor.\n\nSelbst wenn die Beschuldigte ihre Beteiligung an der terroristischen\n\nVereinigung \"Rote Zora\" nach den Brandanschlägen vom 15. August 1987 be-\n\nendet hätte, wofür angesichts ihrer Flucht im Dezember 1987 derzeit nichts\n\nspricht, wäre die Verjährungsfrist rechtzeitig und wirksam durch die beiden\n\nHaftbefehle unterbrochen worden.\n\nb) Nicht verjährt ist ebenfalls die Tat vom 15. August 1987, bei der die\n\nVerjährungszeit bezüglich beider Straftatbestände 10 Jahre beträgt.\n\nc) Auch für die Tat vom 21. Juni 1987, die erstmals Gegenstand des an-\n\ngefochtenen Haftbefehls ist, ist Verjährung noch nicht eingetreten. Die 20 Jah-\n\nre betragende Verjährungsfrist bezüglich der versuchten Herbeiführung eines\n\nSprengstoffverbrechens war am 30. Juni 1998 noch nicht abgelaufen. Bezüg-\n\nlich der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung\n\ngilt das unter vorstehend a) Gesagte mit der Besonderheit, daß hier bereits\n\nzum Zeitpunkt der Tat § 129 a StGB ein Verbrechen war und die Verjährungs-\n\nfrist 10 Jahre betrug.\n\n2. Auch im übrigen liegen die Voraussetzungen für den Erlaß des an-\n\ngefochtenen Haftbefehls vor.\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/StB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-18/stb-2-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/StB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/StB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-18/stb-2-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/StB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:58:03.435790+00:00"}}