{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR___6-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-10-26","aktenzeichen":"3 StR 6/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c und e Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Ange- klagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das ge- samte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist. Einem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger bei- zuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzu- bringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 6/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwaltes und der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2000 gemäß § 121\n\nAbs. 2 GVG beschlossen:\n\nArt. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht\n\nkundigen Angeklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner\n\nfinanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch\n\nfür vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen An-\n\nspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein,\n\nauch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des\n\n§ 140 Abs. 2 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.\n\nEinem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflicht-\n\nverteidiger beizuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht be-\n\nherrscht und wegen seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, die\n\nKosten für einen Dolmetscher aufzubringen.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht - Jugendrichter - Delmenhorst hat die Angeklagten\n\n- der deutschen Sprache nicht mächtige, von Sozialhilfe in der Form von Wa-\n\nrengutscheinen und Taschengeld lebende Asylbewerber - wegen \"je eines ge-\n\nmeinschaftlichen Diebstahls und darüber hinaus zweier einzeln begangener\n\nDiebstähle\" jeweils zu einem Dauerarrest von zwei Wochen verurteilt. Mit ihren\n\nRevisionen rügen die Angeklagten übereinstimmend die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Namentlich machen sie mit der Verfahrensrüge den\n\nabsoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend, weil ihnen unter Ver-\n\nstoß gegen §§ 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 Satz 1 StPO bzw. Art. 6 Abs. 3 lit. c\n\nEMRK kein Verteidiger beigeordnet worden sei.\n\nDas zur Entscheidung über die Revisionen berufene Oberlandesgericht\n\nOldenburg möchte die Rechtsmittel verwerfen. Insbesondere hält es die Rüge\n\nder Angeklagten für unbegründet, ihnen hätte allein schon deswegen ein\n\nPflichtverteidiger beigeordnet werden müssen, weil sie die deutsche Sprache\n\nnicht beherrschen.\n\nHieran sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg jedoch durch den\n\nBeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. Dezember 1989\n\n(RReg 4 St 245/89 = StV 1990, 103) gehindert. Dieses hat dort entschieden,\n\ndaß einem Angeklagten, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, unabhän-\n\ngig von der Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs jedenfalls dann ein\n\nPflichtverteidiger beigeordnet werden muß, wenn er mittellos ist und daher die\n\nKosten für einen Dolmetscher, ohne den er sich mit einem Wahlverteidiger\n\nnicht hinreichend verständigen könnte, nicht aufzubringen vermag.\n\nDas Oberlandesgericht Oldenburg hat die Sache deshalb gemäß § 121\n\nAbs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\nIst einem Angeklagten, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, un-\n\nabhängig von der Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs jedenfalls\n\ndann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn er mittellos ist und daher\n\ndie Kosten für einen Dolmetscher nicht aufzubringen vermag ?\n\nII. Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Oldenburg kann die\n\nRevisionen der Angeklagten nicht wie beabsichtigt verwerfen, ohne von den\n\ndie Entscheidung tragenden Erwägungen des genannten Beschlusses des\n\nBayerischen Obersten Landesgerichts abzuweichen. Seine Auffassung, die\n\naufgeworfene Rechtsfrage sei entscheidungserheblich, weil die Revisionen der\n\nAngeklagten aus anderen Gründen weder mit der Sach- noch mit der Verfah-\n\nrensrüge Erfolg haben könnten, ist rechtlich vertretbar. Sie ist daher bei der\n\nPrüfung der Vorlegungsvoraussetzungen durch den Senat zugrunde zu legen\n\n(vgl. BGHSt 22, 94, 100; 33, 183, 186; 34, 101, 103 ff.).\n\n1. Dies gilt insbesondere für die Ansicht des vorlegenden Gerichts, den\n\njugendlichen, strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten\n\nhabe wegen der denkbaren straf- und ausländerrechtlichen Rechtsfolgen, die\n\nim Hinblick auf die vorgeworfenen Taten in Betracht kamen, ein Pflichtverteidi-\n\nger nicht schon unter dem Aspekt der Schwere der Tat im Sinne des § 140\n\nAbs. 2 Satz 1 StPO beigeordnet werden müssen.\n\nEbenso ist seine Auffassung rechtlich vertretbar, daß weder wegen der\n\nTaten an sich (Ladendiebstähle) noch wegen der Beweislage (weitgehende\n\nGeständigkeit der Angeklagten; ein Zeuge zu vernehmen) oder wegen Beson-\n\nderheiten des Verfahrens (gleichzeitige Verhandlung gegen zwei Angeklagte;\n\nHinzuverbindung eines weiteren Verfahrens gegen den Angeklagten Mahdi\n\nA. in der Hauptverhandlung unter Verzicht auf sämtliche Fristen) die\n\nSchwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Beiordnung von Verteidigern ge-\n\nbot. Bestehen beim Angeklagten sprachbedingte Verständigungsschwierigkei-\n\nten, so kann dies zwar dazu führen, daß die Bestellung eines Verteidigers un-\n\nter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eher ge-\n\nboten sein kann, als dies sonst der Fall ist (BVerfGE 64, 135, 150\n\nm.w.Nachw.). Ausnahmslos trifft dies indessen nicht zu.\n\n2. Die vom vorlegenden Gericht dem Senat zur Entscheidung unterbrei-\n\ntete Rechtsfrage ist auf die besondere Fallgestaltung beschränkt, daß die des\n\nDeutschen nicht mächtigen Angeklagten nicht über die finanziellen Mittel ver-\n\nfügen, um die Kosten für einen Dolmetscher (gemeint: zur Verständigung mit\n\neinem Wahlverteidiger außerhalb der Hauptverhandlung) aufzubringen. Hier-\n\nauf kommt es für die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedoch nur dann\n\nan, wenn nicht - unabhängig von der Tatschwere und der Schwierigkeit der\n\nSach- oder Rechtslage - allein schon die Sprachunkundigkeit eines Angeklag-\n\nten stets seine Fähigkeit, sich selbst gegen den Tatvorwurf zu verteidigen,\n\nausschließt (§ 140 Abs. 2 Satz 3 Alt. 3 StPO) und es daher in einem derartigen\n\nFall, wenn ein Wahlverteidiger nicht mandatiert wurde, unabhängig von den\n\nfinanziellen Verhältnissen des Angeklagten stets zur Beiordnung eines Pflicht-\n\nverteidigers kommen muß (so teilweise das Schrifttum: Lüderssen in LR,\n\n24. Aufl. § 140 Rdn. 80 f.; Molketin AnwBl 1980, 442, 448; nicht eindeutig\n\nStrate StV 1981, 46 ff. und Oellerich StV 1981, 434, 438 f.). Auch dies hat das\n\nvorlegende Gericht indessen in vertretbarer Weise verneint.\n\nSeine Auffassung, die Schwierigkeiten, die sich einem sprachunkundi-\n\ngen Angeklagten im Strafverfahren stellen, könnten im Einzelfall allein schon\n\ndurch die Teilnahme eines Dolmetschers an der Hauptverhandlung ausgegli-\n\nchen werden, und ein derartiger Fall sei in vorliegender Sache gegeben, ist\n\nnachvollziehbar. Denn insbesondere im Bereich der Kleinkriminalität sind etwa\n\nbei geständigem Angeklagten oder einfacher Beweislage ohne weiteres Fall-\n\nkonstellationen denkbar, in denen den Verteidigungsbedürfnissen des sprach-\n\nunkundigen Angeklagten allein schon durch die Übersetzungsleistungen eines\n\nDolmetschers in der Hauptverhandlung in vollem Umfang genügt werden kann\n\n(Basdorf in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer S. 19, 31).\n\nDie Ansicht des vorlegenden Gerichts weicht in diesem Punkt daher\n\nauch nicht von der Rechtsprechung der übrigen Obergerichte ab. Denn soweit\n\ndort nicht die finanzielle Unfähigkeit des Angeklagten, einen für die Verständi-\n\ngung mit einem (Wahl-)Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung notwendi-\n\ngen Dolmetscher zu entlohnen, als allein entscheidender Umstand für die Not-\n\nwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers angesehen wurde (vgl. KG\n\nStV 1985, 184, 185; 1986, 239; anders aber KG NStZ 1990, 402 ff.; OLG Zwei-\n\nbrücken StV 1988, 379; BayObLG StV 1990, 103), waren stets weitere Um-\n\nstände neben den Verständigungsschwierigkeiten des Angeklagten maßgeb-\n\nlich dafür, daß im Einzelfall die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140\n\nAbs. 2 Satz 1 StPO als geboten angesehen wurde.\n\n3. Die Vorlegungsfrage bedarf der Präzisierung. Während die Sprach-\n\nunkundigkeit des Angeklagten nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für sich\n\nallein die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht zu be-\n\ngründen vermag, fordert sie nach Auffassung des Bayerischen Obersten Lan-\n\ndesgerichts, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidung\n\nergibt, unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles stets die\n\nBestellung eines Verteidigers. Es kommt daher auf die Maßgeblichkeit oder\n\nUnmaßgeblichkeit der Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs nicht an. Aus\n\ndiesem Grund formuliert der Senat die zu beantwortende Frage wie folgt:\n\nIst einem Angeklagten allein deswegen ein Pflichtverteidiger beizuord-\n\nnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner\n\nMittellosigkeit die Kosten für einen Dolmetscher nicht aufzubringen ver-\n\nmag ?\n\nIII. Diese Frage ist zu verneinen.\n\n1. Wie bereits dargelegt, beruhen die unterschiedlichen Rechtsmei-\n\nnungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des vorlegenden Ge-\n\nrichts im Kern nicht auf einer abweichenden Auslegung der in § 140 Abs. 2\n\nSatz 1 StPO normierten tatbestandlichen Voraussetzungen einer notwendigen\n\nVerteidigung.\n\nAus den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landes-\n\ngerichts vom 20. Dezember 1989 (StV 1990, 103) und insbesondere der dort\n\nals Beleg zitierten Entscheidung des Kammergerichts in StV 1985, 184 f. (auf-\n\ngegeben durch KG NStZ 1990, 402) ergibt sich vielmehr, daß das Bayerische\n\nOberste Landesgericht unabhängig von den in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO um-\n\nschriebenen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers in ana-\n\nloger Anwendung dieser Vorschrift für geboten erachtete, um dem dortigen An-\n\ngeklagten ein faires, rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten. Dem liegt\n\nersichtlich die Auffassung zugrunde, daß das durch Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK\n\ngewährleistete Recht eines der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten,\n\ndie unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, auch für vor-\n\nbereitende Gespräche mit einem Wahlverteidiger gelte; da aber das deutsche\n\nKostenrecht lediglich für den gerichtlich bestellten Anwalt über § 97 Abs. 2\n\nSatz 1 und 2, § 126 BRAGO die Erstattung der notwendigen Auslagen ermögli-\n\nche, die für die erforderliche Zuziehung eines Dolmetschers zu Gesprächen\n\nzwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten außerhalb der Hauptver-\n\nhandlung anfallen, sei die Bestellung eines Verteidigers geboten, um dem An-\n\ngeklagten die durch Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK garantierte Unentgeltlichkeit auch\n\ndieser Dolmetschertätigkeit zu sichern (so auch Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO 44. Aufl. § 140 Rdn. 32 und Art. 6 EMRK Rdn. 25; Laufhütte in KK-StPO,\n\n4. Aufl. § 140 Rdn. 25; Pfeiffer, StPO 2. Aufl. § 140 Rdn. 7).\n\nDemgegenüber ist das vorlegende Gericht der Ansicht, daß der Anspruch\n\ndes sprachunkundigen Angeklagten auf unentgeltliche Zuziehung eines Dol-\n\nmetschers zu vorbereitenden Gesprächen mit einem Verteidiger nicht weiter\n\ngehe als sein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Sei eine sol-\n\nche nach § 140 StPO nicht geboten und damit auch nicht im Sinne des Art. 6\n\nAbs. 3 lit. c EMRK im Interesse der Rechtspflege erforderlich, bedürfe es der\n\nunentgeltlichen Zurverfügungstellung eines Dolmetschers für vorbereitende\n\nGespräche mit einem Verteidiger auch dann nicht, wenn der Angeklagte mit-\n\ntellos sei (so auch OLG Düsseldorf NJW 1989, 677 f. = StV 1992, 363 f. m.\n\nAnm. Wolf; OLG Hamm NStZ 1990, 143, 144; StV 1995, 64, 65; OLG Köln\n\nNJW 1991, 2223, 2224; OLG Koblenz MDR 1994, 1137; Basdorf in GS für\n\nKarlheinz Meyer S. 30 ff.).\n\n2. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts räumt Art. 6\n\nAbs. 3 lit. e EMRK dem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten (Be-\n\nschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Straf-\n\nverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger\n\neinen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers ein, auch\n\nwenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO oder\n\ndes Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist (a); indessen ist es zur Gewähr-\n\nleistung der Unentgeltlichkeit nicht erforderlich, dem Angeklagten einen Pflicht-\n\nverteidiger beizuordnen (b).\n\na) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil\n\nvom 23. Oktober 1978 (NJW 1979, 1091) nicht nur festgestellt, daß das in\n\nArt. 6 Abs. 3 lit. e EMRK gewährleistete Recht auf unentgeltliche Beiziehung\n\neines Dolmetschers für jedermann, der die Verhandlungssprache des Gerichts\n\nnicht spricht oder versteht, den Anspruch auf unentgeltlichen Beistand eines\n\nDolmetschers einschließt, ohne daß im Nachhinein Zahlung der dadurch verur-\n\nsachten Kosten von ihm verlangt werden darf. Er hat darüber hinaus auch dar-\n\ngelegt, daß sich dieser Anspruch nicht nur auf den in der Hauptverhandlung\n\ntätigen Dolmetscher beziehe, sondern für das gesamte Verfahren gelte und\n\nsicherstelle, daß dem sprachunkundigen Angeklagten sämtliche Schriftstücke\n\nund mündliche Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt\n\nwerden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu\n\nhaben (aaO S. 1092).\n\nDen vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen ist der allgemeine Ge-\n\ndanke zu entnehmen, daß nach den Maßstäben der EMRK der Anspruch des\n\nder Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatli-\n\nches Verfahren es gebietet, ihm nicht nur alle ihm gegenüber vorgenommenen,\n\nmaßgeblichen schriftlichen und mündlichen Verfahrensakte kostenlos in einer\n\nihm verständlichen Sprache bekannt zu geben, sondern es ihm auch zu er-\n\nmöglichen, alle von ihm in Ausübung seiner strafprozessualen Rechte abgege-\n\nbenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen unentgeltlich in die Gerichts-\n\nsprache übertragen zu lassen, soweit dies zur Wahrnehmung dieser Rechte\n\nerforderlich ist. Dies folgt aus dem Zweck des Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, zur\n\nGewährleistung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK alle\n\nNachteile auszuschließen, denen ein Angeklagter, der die Gerichtssprache\n\nnicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, im Vergleich zu einem\n\ndieser Sprache kundigen Angeklagten ausgesetzt ist (Vogler EuGRZ 1979,\n\n640, 643; Meyer ZStW 93, 507, 521; s. auch Art. 14 EMRK, Art. 3 Abs. 3 GG).\n\nEr hat daher auch keine Kosten zu tragen, die auf einen der Gerichtssprache\n\nmächtigen Angeklagten nicht zukommen können; denn diese Mehrbelastung\n\nwürde nicht nur zu einer Ungleichbehandlung bei der staatlichen Rechtsgewäh-\n\nrung führen (Vogler ZStW 89, 761, 790; EuGRZ aaO), sondern wäre auch ge-\n\neignet, das Verteidigungsverhalten des sprachunkundigen Angeklagten im\n\nHinblick auf eventuelle Kostenfolgen nachteilig zu beeinträchtigen (EKMR NJW\n\n1978, 477; Vogler EuGRZ aaO).\n\nDanach hat der sprachunkundige Angeklagte gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e\n\nEMRK Anspruch darauf, daß alle seine schriftlichen und mündlichen Verfah-\n\nrenserklärungen, die strafprozessual vorgesehen sind, für ihn unentgeltlich in\n\ndie Gerichtssprache übersetzt werden, insbesondere wenn das nationale\n\nRecht, wie etwa § 184 GVG, die Wirksamkeit der Erklärung davon abhängig\n\nmacht, daß sie in der Gerichtssprache abgegeben wird (vgl. dazu BGHSt 30,\n\n182). Verfahrenserklärungen des Angeklagten sind nach deutschem Strafpro-\n\nzeßrecht aber nicht nur im Rahmen mündlicher Vernehmungen und Verhand-\n\nlungen vorgesehen, für die schon vom Gericht oder den Ermittlungsbehörden\n\nein Dolmetscher zuzuziehen ist, wenn der Angeklagte die deutsche Sprache\n\nnicht beherrscht (§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG). Vielmehr hat der Beschuldigte\n\nauch außerhalb mündlicher Verhandlungen oder sonstiger Termine das Recht,\n\naus eigenem Entschluß schriftlich und mündlich verfahrensrelevante Erklärun-\n\ngen abzugeben. So hat er nach Zustellung der Anklage die Möglichkeit, die\n\nVornahme einzelner Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen\n\ngegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzubringen (§ 201 Abs. 1 StPO).\n\nEr kann bereits vor der Hauptverhandlung Beweisanträge stellen (§ 219 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO). Wird er verurteilt, hat er die Befugnis, schriftlich oder zu Proto-\n\nkoll der Geschäftsstelle Berufung einzulegen (§ 314 Abs. 1 StPO), und kann\n\ndas Rechtsmittel auch begründen (§ 317 StPO). Ähnliches gilt für das Rechts-\n\nmittel der Revision mit der Einschränkung, daß die Revisionsbegründung von\n\nihm nur zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden kann, wenn er in-\n\nsoweit keinen Rechtsanwalt zuzieht (§§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 Abs. 2\n\nStPO). Für all diese gesetzlich vorgesehenen Erklärungen garantiert Art. 6\n\nAbs. 3 lit. e EMRK die unentgeltliche Übertragung in die Gerichtssprache,\n\nwenn der Beschuldigte diese nicht beherrscht.\n\nZu den strafprozessualen Rechten des Angeklagten zählt insbesondere\n\nseine Befugnis, sich in jeder Verfahrenslage des Beistands eines Verteidigers\n\nzu bedienen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). Ein des\n\nDeutschen nicht mächtiger Angeklagter kann dieses Recht in effektiver Weise\n\nnur wahrnehmen, wenn ihm eine Verständigung mit dem Verteidiger möglich\n\nist. Abgesehen von dem besonderen Fall, daß der Verteidiger die Mutterspra-\n\nche des Angeklagten beherrscht, ist hierzu die Zuziehung eines Dolmetschers\n\nerforderlich. Mit den hierfür anfallenden Kosten darf der Angeklagte gemäß\n\nArt. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ebenfalls nicht belastet werden. Denn auch das Ge-\n\nspräch zwischen Angeklagtem und Verteidiger zur Vorbereitung der Verteidi-\n\ngung besteht aus Erklärungen, die im Rahmen des Strafverfahrens abgegeben\n\nwerden. Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, Art. 6 Abs. 3 lit. e\n\nEMRK beschränke die Unentgeltlichkeit der Dolmetscherleistung auf \"Prozeß-\n\nhandlungen des Beschuldigten oder gegenüber dem Beschuldigten\" (Wolf StV\n\n1992, 364, 367) oder auf die (durch Ermittlungsbehörden oder Gerichte) ange-\n\nordnete Anwesenheit eines Dolmetschers (etwa OLG Düsseldorf NJW 1980,\n\n2655; NStZ 1986, 128; LG Berlin AnwBl 1980, 30), wird dies weder der Stel-\n\nlung des Angeklagten als Verfahrenssubjekt noch der des mit der Verteidigung\n\nbeauftragten Rechtsanwaltes als unabhängigem Organ der Rechtspflege (§ 1\n\nBRAO) gerecht. Ebensowenig wie dem Beschuldigten für Termine bei der\n\nStaatsanwaltschaft Dolmetscherkosten überbürdet werden dürfen (vgl. die Re-\n\ngelungen in § 464 c StPO und Nr. 9005 Kostenverzeichnis zum GKG), darf er\n\nmit den Kosten belastet werden, die für die notwendige Zuziehung eines Dol-\n\nmetschers zu Gesprächen mit dem Verteidiger anfallen, und zwar unabhängig\n\nvon seiner finanziellen Lage (EKMR NJW 1978, 477).\n\nb) Zur umfassenden Gewährleistung des Anspruchs des der Gerichts-\n\nsprache nicht kundigen Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ist es nicht\n\nerforderlich, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Auffassung, die Bei-\n\nordnung sei notwendig, weil nach § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 126 BRAGO eine\n\nErstattung der Dolmetscherkosten nur für Gespräche zwischen Angeklagtem\n\nund Pflichtverteidiger gesetzlich vorgesehen sei, greift zu kurz.\n\nSie vermag schon nicht zu erklären, wie der sprachunkundige Ange-\n\nklagte von den Kosten freigestellt werden soll, die für die Übersetzung solcher\n\nVerfahrenserklärungen anfallen, die er unabhängig von der Zuziehung eines\n\nVerteidigers außerhalb mündlicher Verhandlungen oder sonstiger anberaumter\n\nTermine eigenständig abgeben kann (s. oben), und müßte daher insoweit ei-\n\nnen Konventionsverstoß in Kauf nehmen, solange der Gesetzgeber nicht ein-\n\ngreift (vgl. Gollwitzer Art. 6 EMRK Rdn. 244).\n\nSie übersieht aber auch den Gesichtspunkt der Einheitlichkeit\n\nder Rechtsordnung. Die EMRK steht innerstaatlich im Rang eines einfa-\n\nchen Bundesgesetzes (Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor Art. 1 EMRK Rdn. 3\n\nm.w.Nachw.). Wenn sie in Art. 6 Abs. 3 lit. e dem Angeklagten die unentgeltli-\n\nche Zuziehung eines Dolmetschers in dem dargestellten Umfang garantiert,\n\nkann die Erfüllung dieser Garantie nicht davon abhängen, daß daneben im an-\n\nderweitigen Bundesrecht einfachgesetzliche kostenrechtliche Bestimmungen\n\nvorhanden sind, die die Freistellung des Angeklagten von den Dolmetscherko-\n\nsten oder deren Erstattung ausdrücklich regeln (vgl. Gollwitzer aaO). Vielmehr\n\nist der entsprechende Anspruch des Angeklagten direkt aus Art. 6 Abs. 3 lit. e\n\nEMRK abzuleiten und durch eine konventionskonforme - ergänzende - Ausle-\n\ngung der bestehenden Kostennormen auszufüllen. Denn es ist nicht anzuneh-\n\nmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völker-\n\nrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder\n\ndie Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will (BVerfGE 74, 358,\n\n370).\n\nWie die Lücken des Kostenrechts bis zu einem Tätigwerden des Ge-\n\nsetzgebers im einzelnen auszufüllen sind, braucht der Senat für die Beantwor-\n\ntung der Vorlegungsfrage nicht zu entscheiden. In Betracht kommt etwa die\n\nentsprechende Anwendung des § 2 Abs. 4 GKG (so KG NStZ 1990, 402, 404),\n\nder §§ 3, 17 ZSEG (vgl. OLG Köln StraFo 1999, 69, 70), aber auch des § 126\n\nBRAGO, um die Kostenfreistellung bzw. -erstattung auf die erforderlichen Ko-\n\nsten zu beschränken.\n\nNach alledem ist es weder genügend noch erforderlich, auf eine inner-\n\nstaatliche Kostenvorschrift zurückzugreifen, die für den besonderen Fall der\n\nPflichtverteidigung die Erstattung von Dolmetscherkosten ausschließlich für\n\nVerteidigergespräche ermöglicht, und, um deren tatbestandlichen Vorausset-\n\nzungen zu genügen, einen Pflichtverteidiger zu bestellen, obwohl ein Fall not-\n\nwendiger Verteidigung nicht vorliegt.\n\n3. Die Vorlegungsfrage ist daher wie aus der Entscheidungsformel er-\n\nsichtlich zu beantworten.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwaltes.\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n_________________\n\nStPO § 140 Abs. 2 Satz 1, EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c und e\n\nArt. 6 Abs. 3 lit. e EMRK räumt dem der Gerichtssprache nicht kundigen Ange-\n\nklagten (Beschuldigten) unabhängig von seiner finanziellen Lage für das ge-\n\nsamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem\n\nVerteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers\n\nein, auch wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140\n\nStPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK gegeben ist.\n\nEinem Angeklagten ist daher nicht allein deswegen ein Pflichtverteidiger bei-\n\nzuordnen, weil er die deutsche Sprache nicht beherrscht und wegen seiner\n\nMittellosigkeit nicht in der Lage ist, die Kosten für einen Dolmetscher aufzu-\n\nbringen.\n\nBGH, Beschl. vom 26. Oktober 2000 - 3 StR 6/00 - Oberlandesgericht\n\n Oldenburg\n\n Amtsgericht Delmenhorst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/3-str-6-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":22},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":9},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464c","ref_norm":"464c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-26/3-str-6-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR___6-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:34:55.998526+00:00"}}