{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__97-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-26","aktenzeichen":"3 StR 97/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 97/00\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. April 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 15. Juli 1999 werden als unbegründet\n\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\n\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts\n\nin seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2000 bemerkt der Se-\n\nnat:\n\nSoweit die Angeklagten P. und W. beanstanden,\n\nes sei zu Unrecht die Gefahr einer Identifizierung und damit\n\neiner Lebensgefährdung des Hinweisgebers angenommen und\n\ndeshalb zu Unrecht die Öffentlichkeit bei seiner Vernehmung\n\nausgeschlossen (§ 172 Nr. 1 a GVG), die Nichtangabe der\n\nPersonalien gestattet (§ 68 Abs. 3 StPO) und zur Identifizie-\n\nrung geeignete Fragen zurückgewiesen worden (§ 241 Abs. 2\n\nStPO), werden Rechtsfehler des Gerichts nicht aufgezeigt. Zur\n\nBegründung dieser Rügen wird behauptet, daß die Gefahr ei-\n\nner Identifizierung durch die Vernehmung in der Hauptver-\n\nhandlung deswegen nicht bestanden haben könne, weil der\n\nHinweisgeber den rumänischen Tatbeteiligten B. , D. ,\n\nR. und K. ohnehin bereits bekannt gewesen sei. Dies er-\n\ngebe sich daraus, daß dieser nach seinen Angaben B. ,\n\nD. und K. seit langem aus der rumänischen Heimat,\n\naber auch aus Kontakten in Frankreich kenne und zudem bei\n\nder Beuteverteilung unter den vier rumänischen Tatbeteiligten\n\nam 27. März 1997 - eher zufällig - anwesend gewesen sei. Ei-\n\nne sichere Identifizierbarkeit des Hinweisgebers würde sich\n\nhieraus nur dann ergeben, wenn diese Merkmale nur auf eine\n\nPerson zutreffen würden. Dies ist jedoch weder den Urteils-\n\nfeststellungen noch dem Sachvortrag der Revisionsbegrün-\n\ndungen zu entnehmen. Die Urteilsfeststellungen sprechen im\n\nGegenteil eher dafür, daß bei der Verteilung der Beute am\n\n27. März 1997 außer den Tätern noch mehrere unbeteiligte\n\nPersonen anwesend waren (UA S. 24 \"einige Schmuckteile\n\nhätten die Freundinnen erhalten, der restliche Schmuck sei ei-\n\nnem Hehler übergeben worden\"). Weiterhin wird auch nicht\n\ndargelegt, woraus sich eine solche Kenntnis für das Gericht\n\nbereits im Zeitpunkt der Fassung der beanstandeten Beschlüs-\n\nse ergeben habe und daß ihm insbesondere die Angaben des\n\nHinweisgebers zur Bekanntschaft mit einem Teil der Tatbetei-\n\nligten und seine Anwesenheit bei der Beuteverteilung nicht erst\n\ndurch die spätere Vernehmung bekannt geworden sind.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Pfister","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__97-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-26/3-str-97-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__97-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__97-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-26/3-str-97-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__97-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:07:53.611418+00:00"}}