{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__94-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-06-14","aktenzeichen":"3 StR 94/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Zur Unterbrechungswirkung der Anordnung der ersten Vernehmung des Be- schuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen serienmäßig begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 94/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Verden vom 18. Oktober 1999\n\nwird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revi-\n\nsionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nSchutzbefohlenen in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bei-\n\nschlaf zwischen Verwandten, sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die\n\nhiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des An-\n\ngeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben, insbesondere ist keine der abgeurteilten Taten verjährt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte an seiner am 22. Septem-\n\nber 1979 geborenen Tochter Monika in der Zeit von ihrem 7. oder 8. Lebens-\n\njahr bis zu ihrem Auszug aus seiner Wohnung am 19. Juni 1995 in sieben Fäl-\n\nlen sexuelle Handlungen vorgenommen, von denen drei vor Vollendung des\n\n14. Lebensjahres (Fälle II. 1, 2 und 7 der Urteilsgründe) und vier nach dieser\n\nAltersgrenze (Fälle II. 3 - 6 der Urteilsgründe) begangen worden sind.\n\nStrafverfolgungsverjährung ist entgegen der Auffassung des General-\n\nbundesanwalts auch hinsichtlich der Fälle II. 4 bis 6 der Urteilsgründe nicht\n\neingetreten. Diese Taten, die zwischen dem 14. Geburtstag des Opfers (22.\n\nSeptember 1993) und dem 19. Juni 1995 begangen worden sind, waren wäh-\n\nrend des Ermittlungsverfahrens noch nicht im einzelnen bekannt, da sie die\n\nGeschädigte bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 21. Februar 1997 noch\n\nnicht geschildert, sondern erst der im Strafverfahren hinzugezogenen Sachver-\n\nständigen gegenüber offenbart hatte. Sie konnten demzufolge noch nicht in die\n\nAnklage vom 26. September 1997 aufgenommen werden, sondern mußten zu-\n\nsammen mit dem Fall II. 7 der Urteilsgründe, der bereits im Ermittlungsverfah-\n\nren von der Mutter der Geschädigten berichtet worden war, zum Gegenstand\n\nder weiteren Anklage vom 3. Februar 1999 gemacht werden.\n\nDie fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB, die frühe-\n\nstens am 22. September 1993 zu laufen begonnen hatte, ist durch die Ladung\n\ndes Angeklagten vom 21. Mai 1997 zu seiner ersten Vernehmung als Beschul-\n\ndigter auch hinsichtlich dieser Taten unterbrochen worden. Die Wirkung einer\n\nUnterbrechungshandlung nach § 78 Abs. 1, § 78 c Abs. 1 StGB erstreckt sich\n\ngrundsätzlich auf die Tat als ein \"historisches\" oder \"konkretes\" Vorkommnis\n\n(BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385). Dabei braucht dieses Geschehen zwar\n\nnoch nicht in allen Einzelheiten, die zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens oft\n\nerst noch geklärt werden müssen, festzustehen. Es sind jedoch Anhaltspunkte\n\nnötig, die es von denkbaren anderen ähnlichen oder gleichartigen Lebens-\n\nsachverhalten unterscheiden (BGH aaO). Wird wegen mehrerer Taten ermit-\n\ntelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfah-\n\nrensgegenständliche Taten, sofern nicht der Verfolgungswille des tätig wer-\n\ndenden Strafverfolgungsorgans erkennbar auf eine oder mehrere Taten be-\n\nschränkt ist (BGHR StGB § 78 c I Handlung 4; § 78 c I Nr. 1 Bekanntgabe 2).\n\nDabei kann bei einer Vielzahl von Taten zu Beginn der Ermittlungen eine zu-\n\nsammenfassende Kennzeichnung des Tatkomplexes ausreichend sein, wobei\n\ndie Aufführung aller zugehörigen Einzelfälle häufig noch gar nicht möglich,\n\naber auch nicht erforderlich ist (G. Schäfer, Festschrift für Dünnebier 1982,\n\nS. 548, 549). So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Verdacht\n\nder Veruntreuung von Mandantengeldern durch einen Rechtsanwalt in einer\n\nerheblichen Zahl von Fällen bestand, die Durchsuchungsanordnung zur \"Er-\n\nmittlung weiterer Veruntreuungen\" auf alle in dieser Anwaltspraxis begangenen\n\nVeruntreuungen von Mandantengeldern bezogen erachtet (BGH, Urt. vom\n\n25. Juli 1978 - 5 StR 130/78, zit. bei G. Schäfer aaO Fn. 34). Dagegen hat er in\n\neinem anderen Fall, in dem sich die Strafverfolgung nur auf eine kleine Anzahl\n\nbekannter Fälle (veruntreute Gelder bestimmter Mandanten) bezogen hatte, die\n\nErstreckung auf andere \"unbestimmte Sachen bei unbestimmten Mandanten\"\n\nabgelehnt (BGH bei Dallinger, MDR 1956, 395, 396). In einem weiteren Fall\n\neines Tatkomplexes, in dem der Durchsuchungsbeschluß damit begründet war,\n\nbei einem bestimmten Bauvorhaben seien zum Teil erhebliche Handwerkerfor-\n\nderungen unbezahlt geblieben, hat er die Unterbrechungswirkung auf alle Fälle\n\nder an diesem Vorhaben beteiligten Handwerker und Lieferanten bezogen,\n\ngleich ob bereits eine Strafanzeige oder die Äußerung eines Geschädigten\n\nvorlag. Auch soweit in dem gleichen Fall der Angeklagte Zahlungen von Kauf-\n\ninteressenten für sich abgezweigt haben soll, war es nicht erforderlich, daß die\n\neinzelnen Geschädigten bereits bekannt waren. Die genau umschriebene Be-\n\ngehungsweise habe dem Bedürfnis genügt, die von der Unterbrechung betrof-\n\nfenen Taten von denkbar ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die\n\nsich die Verfolgung nicht bezog, zu unterscheiden (BGH, Urt. vom 17. Februar\n\n1981 - 1 StR 546/80, zit. bei G. Schäfer aaO; z.T. zit. bei Holtz MDR 1981,\n\n453).\n\nDanach hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab,\n\nwelche Taten innerhalb eines bestimmten Geschehenskomplexes Gegenstand\n\neiner Untersuchungshandlung sind. Für die Bestimmung des Verfolgungswil-\n\nlens der Strafverfolgungsorgane ist neben dem Wortlaut der Verfügung auch\n\nder Sach- und Verfahrenszusammenhang entscheidend, wobei der Akteninhalt\n\nzur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 5 StR\n\n226/99).\n\nHier ergeben die konkreten Umstände des Ermittlungsverfahrens, daß\n\nim Zeitpunkt der Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten am\n\n21. Mai 1997 Gegenstand der Strafverfolgung alle sexuellen Mißbrauchshand-\n\nlungen des Beschuldigten gegenüber seiner Tochter Monika in der Zeit von\n\n1986 bis zum 19. Juni 1995 waren. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Ge-\n\nschädigte gegenüber der Betreuerin V. in einem Berufsbildungswerk für be-\n\nhinderte junge Menschen nähere Angaben über den Mißbrauch durch ihren\n\nVater gemacht, die die Zeugin V. in einem schriftlichen Vermerk (Bd. I\n\nBl. 9 - 10 d. SA) festgehalten hat, den schließlich ein Sozialpädagoge dieser\n\nEinrichtung der Kriminalpolizei übergeben hat. Danach fand \"ca. seit dem\n\n10. Lebensjahr Belästigung\" durch den Vater statt, der dann beispielhaft (\"z.B.\n\nHand auf Penis legen\") geschildert wird. Die Schilderung der Gelegenheiten,\n\nbei denen Vater und Tochter allein waren, deutet ebenfalls auf eine Vielzahl\n\nvon Vorgängen hin (\"Mutter und Bruder in der Küche oder aus dem Haus, oder\n\nwurden zum Einkaufen, Essen holen, in den Keller geschickt\"), wobei dieser\n\nAbschnitt der Mißbrauchsschilderung mit der Anmerkung \"Bis ca. 11 - 12 Jah-\n\nren ging das so\" abgeschlossen worden ist. Der nächste Abschnitt betraf das\n\nEinsetzen der weiblichen Entwicklung, insbesondere das Wachsen der Brust\n\ndes Mädchens. Auch hierzu wurde ein \"Beispiel\" des veränderten Mißbrauchs-\n\nverhaltens geschildert (sie muß sich auf seinen Schoß setzen, er berührt sie an\n\nder nackten Brust). Schließlich wird für den Altersabschnitt \"ca. 14 - 15 Jahre\n\nalt\" wiederum ein \"Beispiel\" mit Geschlechtsverkehr dargestellt. Bereits aus\n\ndiesem Vermerk ergibt sich der Verdacht einer Vielzahl von Mißbrauchsfällen,\n\ndie sich im Laufe der Zeit und entsprechend der Entwicklung des Mädchens in\n\nihrer Intensität steigerten.\n\nDem entspricht, daß die Mutter der Geschädigten als gesetzliche Ver-\n\ntreterin am 27. Februar 1997 einen schriftlichen Strafantrag wegen \"sexuellen\n\nMißbrauchs ab ca. 1986 bis 1995\" durch ihren Ehemann an der gemeinsamen\n\nTochter Monika gestellt hat (Bd. I Bl. 3 d. SA). Auch wenn die Geschädigte\n\nselbst bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 21. Februar 1997\n\n(Bd. I Bl. 12-21 d. SA) lediglich drei Mißbrauchsfälle geschildert hat, die den\n\ndrei für die jeweiligen Altersabschnitte dargestellten Beispielsfällen in dem\n\nVermerk der Betreuerin V. entsprechen, rechtfertigt dies eine Beschränkung\n\ndes Verfahrensgegenstandes auf diese drei Fälle nicht. Nach dem Vermerk der\n\nvernehmenden Kriminalbeamtin (Bd. I Bl. 4 d. SA) machte die damals 17jährige\n\nGeschädigte den Eindruck eines erst 15jährigen Mädchens, wobei sich die\n\nVernehmung wegen ihrer Zurückhaltung als schwierig erwies. Zudem ergibt\n\nbereits die am 27. Februar 1997 erfolgte Vernehmung der Mutter der Geschä-\n\ndigten (Bd. I Bl. 23 - 29 d. SA), daß diese ihr erzählt hat, der Angeklagte habe\n\nsie bis zum Einsetzen der ersten Periode zunächst \"häufiger\" am Busen ge-\n\nstreichelt, er hätte sie auch \"häufiger\" aufgefordert, mit der Hand an sein Ge-\n\nschlechtsteil zu fassen. Schließlich hat sie ihrer Mutter noch eine konkrete Tat\n\nin einem LKW geschildert (= Fall II. 7 der Urteilsgründe), den sie der Kriminal-\n\nbeamtin gegenüber verschwiegen hat.\n\nDiese Umstände belegen, daß nicht davon ausgegangen werden konn-\n\nte, die Geschädigte habe bei der polizeilichen Vernehmung umfassend das\n\ngesamte Mißbrauchsgeschehen geschildert, und daß somit nur noch diese drei\n\nTaten Gegenstand des Verfahrens waren. Vielmehr bestand weiterhin der kon-\n\nkrete Verdacht, daß es über die drei genannten Einzelfälle hinaus noch zu\n\nmehreren Mißbrauchsfällen im fraglichen Zeitraum gekommen ist, zumal es bei\n\n- insbesondere jungen - Mißbrauchsopfern nicht selten vorkommt, daß sie nur\n\neinen Teil des sie belastenden Geschehens offenbaren, sei es aus Scham\n\noder weil sie die unangenehmen Erlebnisse verdrängen wollen, sei es, um den\n\nnahen Angehörigen nicht allzu sehr zu belasten. Danach bezog sich die Vorla-\n\ndung des Angeklagten zur ersten Beschuldigtenvenehmung vom 21. Mai 1997\n\nauf alle von ihm im Tatzeitraum gegenüber seiner Tochter begangenen Miß-\n\nbrauchstaten. Dem steht nicht entgegen, daß die Anklage vom 26. September\n\n1997 nach Einstellung des Verfahrens wegen weiterer in Betracht kommender\n\nsexueller \n\nÜbergriffe \n\ngemäß \n\n§ 154 \n\nAbs. 1 \n\nStPO \n\nsich\n\nzunächst auf die genannten drei im Sinne des § 200 StPO hinreichend konkre-\n\ntisierten Einzelfälle beschränkt hat, nachdem der Angeklagte keine Angaben\n\nzur Sache gemacht hatte und die Geschädigte als Zeugin damals nur diese\n\nFälle zu schildern bereit war.\n\nVRiBGH Kutzer Ri'inBGH Rissing-van Saan Winkler\n\nist erkrankt und kann befindet sich in Urlaub und\n\ndaher nicht unter- kann daher nicht unterschreiben.\n\nschreiben.\n\n Winkler Winkler\n\n Pfister von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1\n\nZur Unterbrechungswirkung der Anordnung der ersten Vernehmung des Be-\n\nschuldigten in einem Ermittlungsverfahren wegen serienmäßig begangenen\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes.\n\nBGH, Urt. vom 14. Juni 2000 - 3 StR 94/00 - LG Verden","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-14/3-str-94-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-14/3-str-94-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__94-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:16:30.839389+00:00"}}