{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__88-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"3 StR 88/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 88/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 12. Mai 1999 werden als unbegründet\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat nach Teileinstellung mehrerer Anklagekomplexe\n\nden Angeklagten G. wegen tateinheitlich begangenen Betruges in 1813\n\nFällen und eines weiteren tateinheitlich begangenen Betruges in 1692 Fällen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten W. \n\nwegen tateinheitlich begangenen Betruges in 1813 Fällen zu einer Freiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen\n\nverfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen geltend gemacht werden,\n\nsind unbegründet.\n\nI. Nach den Feststellungen war G. Gesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer der P. GmbH, einer Vertriebsgesellschaft für Kapital-\n\nanlagen. Er warb über seine Vertriebsorganisation unter anderem in Prospek-\n\nten mit einem Anlagemodell, das hohe Renditen durch Börsengeschäfte in den\n\nUSA in Aussicht stellte und eine Absicherung des Anlagekapitals in Höhe von\n\n91 % versprach. Diese Ziele wollte er mit Hilfe der ehemaligen Mitangeklagten\n\nK. und M. umsetzen, die mehrere Briefkastenfirmen betrieben.\n\nDer Zahlungsfluß sollte über Konten des Angeklagten W. , eines Rechts-\n\nanwalts und Notars, laufen, der als Mittelverwendungstreuhänder eingesetzt\n\nwar. Entgegen den Angaben in den Werbeprospekten gelangte das Kapital\n\njedoch nicht an die Börse sondern in die Anlagefirmen von K. und M. \n\n . Diese betrieben einen Schneeballbetrug größten Ausmaßes, das\n\nheißt die Rückzahlungen an Altanleger erfolgten aus den neu angelegten Gel-\n\ndern. Ein ernsthafter Börsenhandel fand nicht statt, Gewinne wurden nicht er-\n\nwirtschaftet. Auch eine 91 %ige Absicherung des Kapitals war nicht gewährlei-\n\nstet. Spätestens im Sommer 1993 erkannten die Angeklagten den Schneeball-\n\nbetrug von K. und M. . Gleichwohl wurde das Anlagegeschäft fort-\n\ngesetzt. Im Sommer 1995 brach schließlich das gesamte System zusammen.\n\nIm Tatzeitraum von September 1993 bis März 1995 wurden von der P. \n\nGmbH 171,9 Millionen DM Anlagegelder vermittelt, die in dem Schneeballsy-\n\nstem untergingen. Der den Angeklagten in dem Urteil zugerechnete Schaden\n\nbeträgt 61.034.553,08 DM.\n\nIm Frühjahr 1995 nahm G. allein ohne Einschaltung W. s\n\nKontakt zur B. Bank, einem ausländischen Kreditinstitut mit Sitz in Ka-\n\nnada, auf. Konkrete Absprachen oder Vereinbarungen über Anlagestrategien\n\nkamen aber nicht zustande. Gleichwohl spiegelte G. dies den Anlegern\n\nvor, um ein zehnprozentiges Aufgeld (Agio) zu erlangen. Während die Anlage-\n\ngelder später an die Kunden zurückgezahlt werden konnten, verloren sie das\n\nAgio, welches \n\nim Verurteilungszeitraum Mai bis Juli 1995 \n\ninsgesamt\n\n2.277.925,-- DM betrug.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\n\nhat aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom\n\n5. und 8. Mai 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-\n\nben, § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Ein Verstoß gegen die §§ 264, 265 StPO durch die Verurteilung we-\n\ngen Betruges in 1813 Fällen liegt entgegen dem Vorbringen der Revisionen\n\nnicht vor. Die Angeklagten sind nicht wegen einer anderen als der angeklagten\n\nTat verurteilt worden.\n\nDie Anklageschrift bezeichnet zwar die Angeklagten W. und G. \n\n bezüglich des von K. und M. betriebenen Schneeballbe-\n\ntruges ausdrücklich als gutgläubig und geht davon aus, daß die Angeklagten\n\ninsoweit von K. und M. getäuscht wurden. Rechtlich wertet sie\n\ndas Verhalten von G. im Zusammenhang mit den Prospekten November\n\n1989, Mai 1990, Januar 1991, Oktober 1992 und Oktober 1993 deshalb in den\n\nFällen I. 1 bis I. 3, I. 5 und I. 6 als Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a StGB,\n\ndasjenige von W. in der Zeit von Januar 1993 bis April 1995 als Betrug\n\ngemäß § 263 StGB bezüglich eines als Verwaltungsgebühr einbehaltenen Be-\n\ntrages in Höhe von 9 % der Anlagesumme. Demgegenüber stellt das Urteil ab\n\nSommer 1993 einen bedingten Vorsatz der Angeklagten bezüglich des\n\nSchneeballsystems fest und nimmt deshalb für die Zeit von September 1993\n\nbis März 1995 einen Betrug gemäß § 263 StGB bezüglich des gesamten Anla-\n\ngebetrages im einzelnen benannter Anleger an. Diese rechtliche Würdigung\n\nführt jedoch nicht zu einer anderen Tat im strafprozessualen Sinn. Der von der\n\nStrafkammer erteilte Hinweis nach § 265 StPO reichte somit aus.\n\nEine Tat im strafprozessualen Sinn ist dann gegeben, wenn ein konkre-\n\ntes Vorkommnis, ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang vorliegt, der sich von\n\nanderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der\n\nAngeklagte einen Straftatbestand verwirklicht hat oder haben soll. Zur Tat ge-\n\nhört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung\n\neinen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Die Tat umfaßt alle mit dem Vor-\n\ngang zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tat-\n\nsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun\n\ndes Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar er-\n\nscheinen zu lassen, zu qualifizieren oder zu mildern (vgl. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 44. Aufl. § 264 Rdn. 2, 2 b m.w.Nachw.). Das Gericht bewegt\n\nsich auch dann noch innerhalb des Prozeßgegenstandes, wenn es durch eine\n\nsogenannte Umgestaltung der Strafklage den Prozeßgegenstand rechtlich an-\n\nders würdigt. Dies gilt auch dann, wenn es dabei zu anderen tatsächlichen\n\nFeststellungen gelangt, als sie in der vorläufigen Angabe des Lebenssachver-\n\nhalts in der Anklage und seiner Würdigung im Eröffnungsbeschluß zugrunde\n\nliegen (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 17, 21; Rieß in Löwe/\n\nRosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. J Rdn. 59).\n\nÜberträgt man dies auf den vorliegenden Fall, so ist zunächst in zeitli-\n\ncher Hinsicht zu beachten, daß die Anklageschrift den der Verurteilung zu-\n\ngrunde liegenden Tatzeitraum von September 1993 bis März 1995 erfaßt (vgl.\n\nzur zeitlichen Kongruenz von angeklagter und verurteilter Tat auch die Ent-\n\nscheidung des 4. Senats vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHSt bestimmt). In der Sache geht es auch bei der Wertung als Be-\n\ntrug um die Täuschung derselben Anleger durch dieselben Prospekte, die in\n\nder Anklage als Tatmittel des Kapitalanlagebetruges angesehen wurden, und\n\ndie über dieselben Vermittler an die potentiellen Anleger gelangten. Auch wur-\n\nden die Anlagegelder nach dem Urteil tatsächlich so verwandt und eingesetzt,\n\nwie in der Anklageschrift dargestellt. Damit waren die das objektive Geschehen\n\nmaßgeblich prägenden Umstände bereits in der Anklageschrift dargestellt. Al-\n\nlein die abweichenden Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten, nament-\n\nlich des Angeklagten G. , und die damit zusammenhängende ab-\n\nweichende rechtliche Würdigung führen hier nicht zu einem anderen histori-\n\nschen Geschehen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt zu dem Recht-\n\nscharakter des § 264 a StGB und dessen Verhältnis zu § 263 StGB darauf ab-\n\ngestellt, daß es sich bei § 264 a StGB im Vergleich zum Betrug um ein zum\n\nselbständigen Tatbestand erhobenes Versuchsdelikt handelt, das in der Regel\n\nhinter § 263 StGB zurücktritt, falls dessen Voraussetzungen zugleich erfüllt\n\nsind (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 264 a Rdn. 2 f.; Lackner/Kühl, StGB\n\n23. Aufl. § 264 a Rdn. 17, § 265 b Rdn. 10; vgl. auch Tiedemann in LK 11. Aufl.\n\n§ 264 a Rdn. 82). Der Angeklagte W. war ohnehin wegen Betruges und\n\ndamit wegen desselben Deliktes angeklagt, wenn auch im Urteil ein weiterge-\n\nhender Vorsatz festgestellt ist, so daß schon deshalb kein Zweifel an der Iden-\n\ntität der angeklagten und abgeurteilten Tat besteht.\n\n2. Soweit die Angeklagten zur Begründung der Sachrüge ausführen, die\n\nvon der Strafkammer verhängten Strafen seien im Vergleich zu denjenigen der\n\nbereits zuvor rechtskräftig verurteilten Mittäter zu hoch, verhilft dies den Revi-\n\nsionen nicht zum Erfolg.\n\nIndem die Revisionen zur Beurteilung der Schuld der Mittäter die Fest-\n\nstellungen aus dem hier angefochtenen Urteil gegen G. und W. \n\nheranziehen, übersehen sie, daß tatsächliche Grundlage der Strafen der Mit-\n\ntäter die Feststellungen in den gegen diese ergangenen Urteilen sind. Diese\n\nmüssen nicht notwendigerweise mit den in dem vorliegenden Urteil getroffenen\n\nFeststellungen übereinstimmen. Für die sachlichrechtliche Überprüfung steht\n\ndem Revisionsgericht jedoch allein die hiesige Urteilsurkunde, nicht aber, wie\n\ndie Revision des Angeklagten W. meint, die gesamte Verfahrensakte zur\n\nVerfügung. Soweit sich der Rechtsfehler nicht allein aus der Urteilsurkunde\n\nerschließen läßt, kommt nur die Erhebung einer Verfahrensrüge in Betracht\n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00). Will ein Angeklagter\n\ngeltend machen, es liege ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit\n\ndes Strafens vor, weil seine Strafe im Vergleich zu derjenigen von Mittätern zu\n\nhoch sei, und sind die Mittäter nicht in dem angefochtenen Urteil selbst mit ab-\n\ngeurteilt, so muß er eine Verfahrensrüge etwa in Form einer Aufklärungsrüge\n\nerheben. Zu deren Begründung muß er die Tatsachen so umfassend vortragen,\n\ndaß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann,\n\nob ein Rechtsfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision\n\nzutrifft. Damit wird in diesen Fällen regelmäßig zumindest das gegen die Mit-\n\ntäter ergangene Urteil einschließlich der maßgeblichen Urteilsgründe zur\n\nKenntnis zu bringen sein. Eine diesen Anforderungen genügende Verfahrens-\n\nrüge haben die Revisionen nicht erhoben.\n\nIm übrigen kann in der Sache zwar der Gesichtspunkt, daß gegen Mit-\n\ntäter verhängte Strafen auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen\n\nsollen, bei der Strafzumessung nicht völlig außer Betracht bleiben. Jedoch muß\n\nprimär, auch wenn mehrere Beteiligte in einem Verfahren abgeurteilt werden,\n\nfür jeden von ihnen die Strafe aus der Sache selbst gefunden werden (st.\n\nRspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH bei Holtz, MDR\n\n1979, 986). Die Ausführungen der Revisionen ergeben nicht, daß die Straf-\n\nkammer den ihr insoweit zustehenden Ermessensspielraum bei den nach fast\n\ndreijähriger Hauptverhandlung gefundenen Strafen überschritten hat.\n\n3. Auch soweit die Revision des Angeklagten W. rügt, bei der Straf-\n\nzumessung habe die Strafkammer die lange Verfahrensdauer nicht ausrei-\n\nchend berücksichtigt, hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\nEine Verfahrensrüge zur Begründung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrens-\n\nverzögerung und damit eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist\n\nnicht erhoben (vgl. BGHSt 45, 308, 310; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrens-\n\nverzögerung 12; BGH NStZ 1999, 313). Die Strafkammer hat daneben die lan-\n\nge Dauer der Hauptverhandlung und damit den insoweit bestimmenden Straf-\n\nzumessungsgesichtspunkt ausdrücklich zu Gunsten beider Angeklagten ge-\n\nwürdigt.\n\n4. Schließlich kann dahinstehen, ob die rechtliche Würdigung der Straf-\n\nkammer, die für beide Angeklagten eine mittelbare Nebentäterschaft annimmt,\n\nzutrifft. Zum einen läßt sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen,\n\ndaß auch der Angeklagte W. täuschend auf die Anleger eingewirkt hat, um\n\nbei diesen die irrige Vorstellung einer den Prospektangaben entsprechenden\n\nseriösen Geldanlage hervorzurufen oder zu unterhalten. So hat er etwa mehre-\n\nre, zumindest auch zu Vertriebszwecken verwandte Schreiben verfaßt, in de-\n\nnen er die Ordnungsgemäßheit der Geldanlagen bestätigt hat. Auch hat er je-\n\ndem Anleger eine Bestätigung über die Zahlungseingänge zugesandt und da-\n\nmit wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Anlage werde entsprechend den Pro-\n\nspektangaben abgewickelt. Jedenfalls belegen die Feststellungen zwanglos\n\nauch für den abgeurteilten Zeitraum ein mittäterschaftliches Zusammenwirken\n\nder Angeklagten. So standen die Angeklagten in ständigem Kontakt und\n\ntauschten sich regelmäßig über die Gegebenheiten aus. Der Angeklagte\n\nW. war neben seiner Tätigkeit als Treuhänder auch der einzige ständige\n\nRechtsberater der P. GmbH und des Angeklagten G. . Er be-\n\nantwortete Anfragen von Anlegern, Vermittlern sowie Dritten und entwarf zahl-\n\nreiche Schreiben und Vermerke für G. . Im Rahmen seiner Tätigkeiten\n\nschickte er stets Abschriften dieser Schreiben und Vermerke zur Kenntnis an\n\nG. . Mit diesem unternahm er daneben im Dezember 1994 eine Reise\n\nnach Chicago, die vorgeblich dem Zwecke der Überprüfung der Unterlagen\n\nüber die in den USA angelegten Gelder diente. W. war an der Erstellung\n\nder Verträge mit den Anlagefirmen beteiligt und entwarf die entscheidenden\n\nPassagen. In ihrer Wirkung nach außen ergänzten sich die Angeklagten in ih-\n\nren Funktionen - G. als Gesellschafter und Geschäftsführer der Ver-\n\nmittlungsfirma, der Rechtsanwalt und Notar W. als besonderes Vertrauen\n\nerweckender Treuhänder.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__88-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/3-str-88-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__88-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__88-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/3-str-88-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__88-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:14.596286+00:00"}}