{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__86-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"3 StR 86/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 86/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n24. Mai 2000\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Unterbringung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 2. November 1999\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechts-\n\nmittel hat einen vorläufigen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschuldigte, dessen\n\nSchuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt (6. Dezember 1997) aufgrund einer seit Jah-\n\nren manifestierten chronisch-schizophrenen Psychose erheblich eingeschränkt,\n\nmöglicherweise sogar aufgehoben war, seinen Vater veranlassen wollen, ihm\n\neinen Brief auszuhändigen, von dem er glaubte, sein Vater habe ihn ihm vor-\n\nenthalten. Zur Durchsetzung dieser Forderung hat er mit einem feststehenden\n\nMesser in einem Abstand von 100 bis 120 Zentimetern vor dem Gesicht des\n\nVaters ”herumgefuchtelt”. Nachdem dieser bestritten hatte, einen an den Be-\n\nschuldigten gerichteten Brief zurückzuhalten, und möglicherweise mit einem\n\nHolzscheit nach dem Beschuldigten geworfen hatte, ging dieser mit den Wor-\n\nten ”dann lassen wir es sein” in die elterliche Wohnung zurück und hängte das\n\nMesser dort wieder an die Wand, von wo er es zuvor abgenommen hatte.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gemäß\n\n§ 63 StGB u.a. voraus, daß der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil\n\nvon ihm infolge seines Zustandes erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese\n\nGefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und\n\nseiner Tat unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) zu er-\n\nstellen. Das Landgericht teilt in den Urteilsgründen weder mit, ob und wie der\n\ngehörte Sachverständige die Anlaßtat - die das Landgericht selbst als einmali-\n\nge überzogene Reaktion des Beschuldigten ansieht - in Beziehung zu der Er-\n\nkrankung des Beschuldigten gesetzt, noch welche Einschätzung der Sachver-\n\nständige zur Gefährlichkeit des Beschuldigten abgegeben hat. Stattdessen\n\nführt das Landgericht lediglich aus, vom Beschuldigten seien jedenfalls keine\n\nerheblichen Straftaten mehr zu erwarten. Dies reicht hier schon deshalb nicht\n\naus, weil dem Landgericht bei der Würdigung der Anlaßtat, auf der die Progno-\n\nse beruht, ein Wertungsfehler unterlaufen ist: Der Wertung, es habe sich um\n\neine einmalige Aktion gegen den Vater gehandelt (UA S. 21), steht die Fest-\n\nstellung entgegen, der Beschuldigte sei schon 1992 gegenüber dem Vater tät-\n\nlich geworden und hätte deshalb nach dem PsychKG untergebracht werden\n\nmüssen (UA S. 6).\n\nDie Frage der Unterbringung bedarf deshalb neuer Entscheidung und\n\nnachvollziehbarer Begründung. Dabei wird der neue Tatrichter unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Rücktritts vom Versuch auch genauer zu prüfen haben, warum\n\nder Beschuldigte sein Vorhaben, den Vater zur Herausgabe des Briefes zu\n\nveranlassen, beendet hat. Er wird auch berücksichtigen müssen, daß Taten,\n\nbei denen das Landgericht bislang eine Täterschaft des Angeklagten nicht hat\n\nfeststellen können (Nr. 11 - UA S. 10, Nr. 25 - UA S. 12, Ermittlungsverfahren\n\n1997 - UA S. 15), als Grundlage für die Gefahrenprognose ausscheiden, und\n\nsich deshalb um eine Aufklärung dieser Sachverhalte bemühen müssen, sofern\n\ner sie als für die Prognose bedeutsam erachtet. In diesem Zusammenhang\n\nweist der Senat darauf hin, daß es jedenfalls bei gravierenderen Tatvorwürfen\n\nangezeigt ist, daß die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt bis zur Klärung der\n\nTatfrage ausermittelt, ehe sie das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einstellt.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__86-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/3-str-86-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__86-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__86-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/3-str-86-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__86-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:13:03.987646+00:00"}}