{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__84-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-06-07","aktenzeichen":"3 StR 84/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 84/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 9. August 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon neun Jahren verurteilt und ein sichergestelltes Handy eingezogen. Mit der\n\nRüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts wendet sich der Be-\n\nschwerdeführer gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\nI. Nach den Feststellungen gehörte der Angeklagte zu den Hintermän-\n\nnern eines gescheiterten Rauschgiftgeschäftes, bei dem 30 kg Heroin und 1 kg\n\nKokain für 670.000 DM an die polizeiliche Vertrauensperson B. verkauft\n\nwerden sollten. Nach deren Angaben kam es zu zahlreichen Treffen, bei denen\n\nfür die Verkäuferseite unterschiedliche Personen tätig wurden. Der Angeklagte\n\nsoll an fünf solcher Treffen teilgenommen und dabei neben weiteren im einzel-\n\nnen dargestellten Handlungen die Vertrauenswürdigkeit des Scheinaufkäufers\n\nB. überprüft und seine Beteiligung an dem geplanten Geschäft mit zu-\n\nnächst 10 bis 12 kg, dann mit 8 kg Heroin angegeben haben.\n\nII. Die Beweiswürdigung unterliegt durchgreifenden Bedenken. Das\n\nLandgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des nicht vorbe-\n\nstraften, die Tat bestreitenden Angeklagten auf die Angaben der Vertrauen-\n\nsperson, die diese gegenüber ihrem Führungsbeamten KHK E. in einer\n\nVernehmung zwei Monate nach der Tat und in vier weiteren Nachvernehmun-\n\ngen während der Zeit der Hauptverhandlung gemacht und die dieser als Zeuge\n\nin der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Von der Glaubwürdigkeit der\n\nVertrauensperson konnte sich die Strafkammer nicht unmittelbar selbst über-\n\nzeugen, weil der zuständige Innenminister eine Sperrerklärung abgegeben\n\nhatte.\n\nDas Urteil muß schon deshalb aufgehoben werden, weil der Tatrichter\n\nbei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Vertrauensperson einen rechtlich\n\nfehlerhaften Maßstab angelegt hat. Die Strafkammer hat die bestreitende Ein-\n\nlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen durch die Angaben der Ver-\n\ntrauensperson, die durch eine \"Vielzahl von Kriterien\" gestützt würden und bei\n\ndenen \"sich im Laufe der Hauptverhandlung in keinem einzigen Punkt das Ge-\n\ngenteil zu der Darstellung der Vertrauensperson herausgestellt\" habe (UA\n\nS. 22). In den im Laufe der Hauptverhandlung erforderlich gewordenen Nach-\n\nvernehmungen, die \"zu Modifikationen der Schilderung und ihrer Ergänzung\n\ndurch zahlreiche Details geführt\" habe, sei die Vertrauensperson \"in keinem\n\nPunkt völlig von ihrer ursprünglichen Aussage abgerückt\" (UA S. 19). Die Be-\n\nweisaufnahme habe ergeben, daß die Angaben der Vertrauensperson \"nicht\n\ndurch andere Beweismittel widerlegt worden\" seien (u.a. UA S. 23, 25), andere\n\nBeweismittel diesen ihren Angaben nicht entgegenstehen (UA S. 26, 27) oder\n\nihre Richtigkeit in Frage stellten (UA S. 32). Damit ist den Anforderungen der\n\nRechtsprechung an die Glaubwürdigkeitsüberprüfung einer Vertrauensperson\n\nnicht Genüge getan.\n\n1. Zwar werden die Angaben der Vertrauensperson teilweise durch an-\n\ndere Beweismittel gestützt. Diese anderen Beweismittel betreffen jedoch nicht\n\ndie Tatbeteiligung des Angeklagten, sondern Mitangeklagte und andere an-\n\nderweitig verfolgte Tatverdächtige, die, so die \n\nfrüheren Mitangeklagten\n\nH. und Ha. , in Abrede gestellt haben, den Angeklagten zu kennen,\n\noder bei denen dahinstehen könne (UA S. 31), ob sie den Angeklagten persön-\n\nlich kennengelernt hätten.\n\nDamit fehlt es an Beweismitteln, die die Aussage der Vertrauensperson\n\neinerseits in bezug auf seine Wahrnehmungen von der Tatbeteiligung des An-\n\ngeklagten, andererseits von der Zugehörigkeit des Angeklagten zur Personen-\n\ngruppe der Verkäuferseite bestätigen.\n\n2. In dieser besonderen Beweissituation darf die Strafkammer sich bei\n\nder Bildung ihrer Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht dar-\n\nauf beschränken, festzustellen und im einzelnen zu begründen, daß und war-\n\num sie die Angaben der Vertrauensperson durch die Beweisaufnahme nicht für\n\nwiderlegt erachtet. Vielmehr muß sie nachprüfbar darlegen, daß die nach ihrer\n\nBeurteilung glaubwürdigen Angaben der Vertrauensperson durch ein oder\n\nmehrere andere Beweismittel, die auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten\n\nhinweisen, ihre Bestätigung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs ist bei der Beurteilung der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen\n\nbesondere Vorsicht geboten. Handelt es sich bei den von dem Vetrauensper-\n\nson-Führer bezeugten Angaben um diejenigen eines anonymen Gewährs-\n\nmanns, so darf darauf eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden,\n\nwenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden\n\nsind (BGHSt 42, 15, 25; 39, 141, 145 f.; 36, 159, 166 ff.; BVerfG NStZ 1995,\n\n600 - jew. m. w. Nachw.).\n\nIII. Darüber hinaus leidet das Urteil an einem durchgreifenden Darstel-\n\nlungsmangel.\n\nDas Urteil teilt nachvollziehbar mit, daß im Laufe der Hauptverhandlung\n\nNachvernehmungen der Vertrauensperson erfolgen mußten, weil die Vertrau-\n\nensperson bei ihrer Ursprungsvernehmung nicht wissen konnte, welche Punkte\n\ndes sehr umfangreichen Sachverhalts, den sie schilderte, besondere Wichtig-\n\nkeit erlangen könnten (UA S. 18). Im Anschluß daran heißt es: \"Dies hat zu\n\nModifikationen der Schilderung und ihrer Ergänzung durch zahlreiche weitere\n\nDetails geführt, jedenfalls ist die Vertrauensperson in keinem Punkt völlig von\n\nihrer ursprünglichen Aussage abgerückt\" (UA S. 19). Sodann nimmt das Land-\n\ngericht eine umfangreiche Beweiswürdigung vor, ohne indes deutlich zu ma-\n\nchen, inwieweit es sich dabei um Modifikationen oder Ergänzungen handelte\n\nund welche Beweistatsache gemeint war, bei der die Vertrauensperson nicht\n\nvöllig von ihrer ursprünglichen Aussage abgerückt ist. In diesem Zusammen-\n\nhang verweist der Senat auf die in BGHSt 36, 159, 166, 167 niedergelegten\n\nGrundsätze. Angesichts der dargelegten Besonderheit der Beweisaufnahme\n\nkann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das Landgericht die Beweise\n\nrechtsfehlerfrei gewürdigt hat.\n\nIV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Die Revision rügt einen Verstoß gegen §§ 249, 251 und 244 Abs. 2\n\nStPO, weil der Vorsitzende die Einführung von Teilen der Vernehmung der\n\nVertrauensperson im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO angeordnet\n\nhat, ohne - was sich aus der Sitzungsniederschrift auch nicht ergibt - zu kon-\n\ntrollieren, ob die Schöffen von dem Inhalt dieser Vernehmungsprotokolle auch\n\ntatsächlich Kenntnis genommen haben. Damit liegt ein Verstoß gegen § 249\n\nAbs. 2 StPO vor, weil der Vorsitzende feststellen muß, daß die Richter und\n\nSchöffen vom Wortlaut der Schriftstücke Kenntnis genommen haben. Diese\n\nFeststellung ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO im Protokoll zu vermerken.\n\nDabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273\n\nStPO. Da schon die Sachrüge durchgreift, kann der Senat die Frage offen las-\n\nsen, ob auf diesem Verfahrensverstoß das Urteil beruht.\n\n2. Das Landgericht hat das Beweisbegehren auf Einholung eines Sach-\n\nverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, daß es unmöglich ist, zwi-\n\nschen 21.07 Uhr und 23.58 Uhr am gleichen Abend die Strecke Neuss, Further\n\nStraße und Frankfurt-Innenstadt und zurück mit einem schnellen Auto unter\n\noptimalen Verkehrsbedingungen zurückzulegen, als Beweisantrag behandelt\n\nund diesen als ohne Bedeutung zurückgewiesen, da keine zureichenden An-\n\nhaltspunkte dafür vorlägen, daß das von der Vertrauensperson geschilderte\n\nTreffen in Frankfurt Innenstadt stattgefunden habe (Verfahrensrüge Nr. 17).\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift\n\nfehlt es bei diesem Antrag nicht schon an der erforderlichen Konnexität zwi-\n\nschen Beweismittel und Beweisbehauptung (vgl. dazu BGHSt 43, 321, 329 f.\n\nm.w.Nachw.), da dem Antrag entnommen werden kann, daß durch das Be-\n\nweismittel bewiesen werden sollte, daß der Angeklagte in dem angegebenen\n\nZeitraum nicht an einem Treffen in Frankfurt teilgenommen haben konnte.\n\nEntsprechendes gilt für die Verfahrensrügen Nr. 18 und 19.\n\n3. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts,\n\ndaß die Verfahrensrügen Nr. 24 bis 29 - in denen die Nichtverwertung aufge-\n\nzeichneter und in der Hauptverhandlung abgehörter Telefongespräche zwi-\n\nschen dem Angeklagten und der Vertrauensperson, aufgezeichnete und als\n\nUrkunden verlesene Telefonate und als Urkunden verlesene Aussagen der\n\nVertrauensperson beanstandet wird - keine verfahrensrechtlichen Verstöße\n\nbelegen, sondern im Rahmen der Überprüfung des Urteils aufgrund der erho-\n\nbenen Sachrüge berücksichtigt werden müssen. Denn dem Revisionsführer\n\ndarf nicht die Möglichkeit genommen werden, sein Rechtsmittel auf Verfah-\n\nrensvorgänge zu stützen, die in den Urteilsgründen nicht behandelt werden.\n\n4. Der Strafausspruch begegnet ebenfalls Bedenken. Die angesichts der\n\ngegen den nicht vorbestraften Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von\n\nneun Jahren sehr knappen und meist formelhaften Strafzumessungsgründe\n\nlassen nicht erkennen, ob der Tatrichter alle wesentlichen für und gegen den\n\nAngeklagten sprechenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gewürdigt und ge-\n\ngeneinander abgewogen hat. Im vorliegenden Fall hätte zudem ein Eingehen\n\nauf die Höhe der Strafen der Mitangeklagten nahegelegen, die trotz erheblich\n\ngewichtigerer Tatbeiträge, insbesondere trotz Fortführung des gescheiterten\n\nRauschgiftgeschäfts sowie weiterer Rauschgiftdelikte zu erheblich niedrigeren\n\nFreiheitsstrafen verurteilt worden sind (vgl. dazu BGHR StGB § 46 Zumes-\n\nsungsfehler 1; Wertungsfehler 23).\n\nVRiBGH Kutzer ist krank RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist Miebach\n\nund kann daher nicht in Urlaub und kann daher nicht\n\nunterschreiben. unterschreiben.\n\n Winkler Winkler\n\n Winkler von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__84-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-07/3-str-84-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__84-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__84-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-07/3-str-84-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__84-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:18:12.036289+00:00"}}