{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__67-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-03-08","aktenzeichen":"3 StR 67/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 67/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. März 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 27. August 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und\n\ndie Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die\n\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte, seine Lebensgefährtin und zwei weitere Frauen gin-\n\ngen nach dem Besuch mehrerer Kneipen in der Düsseldorfer Altstadt die Mer-\n\ntensgasse hinunter, als ihnen der erheblich alkoholisierte Zeuge K. , der\n\nsich in Begleitung von sechs Personen befand, entgegen kam. Der Zeuge\n\npackte die Lebensgefährtin des Angeklagten kurz am Oberarm. Unklar geblie-\n\nben ist, ob, was der Angeklagte gesehen haben will, er diese auch am Gesäß\n\nangefaßt hat. Aus Wut schlug der Angeklagte dem Zeugen in den Nacken oder\n\npackte ihn am Kragen; er ließ von ihm ab, als drei Begleiter des Zeugen, deren\n\nbis dahin fröhliche Stimmung in Aggression und Streitlust umgeschlagen war,\n\nin drohender Haltung auf ihn zukamen. Der Angeklagte, der diese Aggression\n\nsofort bemerkte, entfernte sich. Nunmehr beschloß der Zeuge K. sowie\n\ndrei seiner Begleiter, das Verhalten des Angeklagten nicht ungestraft zu las-\n\nsen. Sie folgten dem Angeklagten und den drei Frauen, die alsbald stehen\n\nblieben. Der Angeklagte sah die vier Männer auf sich zurennen. \"Anstatt selbst\n\ndie Flucht zu ergreifen\" - so das Landgericht (UA S. 10) -, forderte er die Frau-\n\nen auf, sich in Sicherheit zu bringen; er selbst war mit einer körperlichen Aus-\n\neinandersetzung einverstanden. Die Gelegenheit schien ihm günstig, den Zeu-\n\ngen K. wegen dessen Aktion gegen seine Lebensgefährtin zu bestrafen.\n\nEinem möglichen Streit sah er gelassen entgegen, hatte er doch ein Klapp-\n\nmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm und einer Breite von 4 cm bei sich.\n\nBevor der Angeklagte allerdings von sich aus aktiv werden konnte, schlug ihm\n\neiner der Begleiter des Zeugen von hinten eine Bierflasche auf den Hinterkopf,\n\ndie dabei zerbrach. Gleichzeitig erhielt er einen Tritt, so daß er zu Boden ging.\n\nEs kam nun zu einer Schlägerei zwischen den beiden Gruppen, an denen sich\n\nauch die Frauen beteiligten; diese entfernten sich dann.\n\nZwischenzeitlich hatte der am Boden liegende Angeklagte sein Messer\n\ngezogen, war aufgestanden, hielt es in drohender Haltung gegen die Gruppe\n\num den Zeugen K. und schwang es vom Körper entfernt in weiten Bögen\n\nvon links nach rechts hin und her, um die ihn Bedrohenden von sich fernzu-\n\nhalten. Einer der Begleiter des Zeugen K. hatte sich entfernt, zwei andere,\n\ndie Zeugen T. und H. , blieben \"in respektvoller Entfernung\" stehen und\n\nversuchten, den Zeugen K. vom Angeklagten wegzuziehen. Sie haben\n\nspäter ausgesagt, die eigentliche Aggression sei von K. und ihnen ausge-\n\ngangen, sie hätten aufgrund ihres eigenen Verhaltens Verständnis für den Ein-\n\nsatz des Messers seitens des Angeklagten gehabt.\n\nIn dieser Situation ging der Zeuge K. nun in wütender und aggressi-\n\nver Stimmung auf den Angeklagten zu. Der Angeklagte, der sah, daß K. \n\nkeine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich hatte, schwang weiter\n\nsein Messer, um K. auf Abstand zu halten. Da dieser trotzdem weiter auf\n\nden Angeklagten zukam, erlitt er fünf Schnittverletzungen.\n\nGleichwohl ging er noch weiter auf den Angeklagten zu. \"Wut und Ärger\n\nstiegen in dem Angeklagten hoch, war K. doch derjenige, der seine Freun-\n\ndin 'unsittlich' angefasst hatte und sich nunmehr auch noch mit ihm - dem An-\n\ngeklagten - schlagen wollte. Getragen von dieser Wut wollte er dem K. \n\neinen Denkzettel verpassen. Bevor K. von sich aus irgendeine körperliche\n\nAttacke gegen den Angeklagten ausführte, holte dieser mit dem Messer in der\n\nrechten Hand aus und versetzte dem ihm gegenüber stehenden K. einen\n\ngezielten und wuchtigen Stich in den linken Oberbauch. Das Messer drang ca.\n\n4 cm durch das Bauchfettgewebe in den Körper des K. ein und durchstach\n\nden Darm\" (UA S. 12, 13). Der Zeuge wurde alsbald mit lebensgefährlicher\n\nDarmperforation in ein Krankenhaus eingeliefert, notfallmäßig operiert, und\n\nseine Schnittverletzungen wurden genäht.\n\nDas Landgericht hat eine Notwehrlage sowohl hinsichtlich der fünf\n\nSchnittverletzungen als auch bezüglich des Bauchstichs verneint. Der Ange-\n\nklagte habe genügend Zeit gehabt, zusammen mit den drei Frauen wegzuren-\n\nnen und so der kommenden Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen. Das\n\nhabe er nicht getan. Vielmehr habe er sich wütend und erbost auf die körperli-\n\nche Auseinandersetzung eingelassen, um die Gelegenheit zu nutzen, K. \n\nzu bestrafen. Der eigentliche unmittelbare Angriff mit der Bierflasche sei abge-\n\nschlossen gewesen, als K. auf den Angeklagten zugegangen sei. \"Mag der\n\nZeuge auch die Absicht gehabt haben, sich - vom Messer des Angeklagten\n\nunbeeindruckt - mit diesem zu schlagen\", habe doch kein Angriff auf ein ge-\n\nschütztes Rechtsgut des Angeklagten unmittelbar bevorgestanden. Der \"unbe-\n\nwaffnete K. habe weder den Arm zum Schlag erhoben, noch eine sonstige\n\nkörperliche Aktion gegen den Angeklagten ausgeführt\" (UA S. 29). Bei dieser\n\nSachlage sei ein künftiger Angriff durch K. \"möglicherweise zu erwarten,\n\ndie gerechtfertigte Notwehrhandlung (sei) zu dieser Zeit aber noch nicht mög-\n\nlich\" (UA S. 29) gewesen.\n\n2. Die Ansicht des Landgerichts, schon die fünf Schnittverletzungen sei-\n\nen nicht durch Notwehr gerechtfertigt, begegnet rechtlichen Bedenken. Dem\n\nUrteil liegt insoweit eine zu enge Auffassung vom Umfang des Notwehrrechts\n\nzugrunde.\n\nNach den Feststellungen stand dem Angeklagten unmittelbar ein\n\nrechtswidriger Angriff durch den Zeugen K. bevor. Die der Tat vorausge-\n\ngangene körperliche Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppen war\n\nbeendet. Mindestens der Zeuge K. und noch zwei seiner Begleiter kamen\n\nnun in feindseliger Absicht auf den Angeklagten zu. Der Zeuge K. ließ sich\n\nauch durch die Messerschwünge nicht abhalten, weiter auf den Angeklagten\n\nzuzugehen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war jetzt nicht nur \"ein\n\nkünftiger Angriff möglicherweise zu erwarten\", sondern gegenwärtig. Das Ver-\n\nhalten des K. konnte unmittelbar in eine Rechtsgutverletzung umschlagen,\n\nso daß durch das Hinausschieben einer Abwehrhandlung dessen Erfolg in\n\nFrage gestellt wäre (vgl. BGHR StGB § 32 II Angriff 1). Der Einsatz des Mes-\n\nsers war unter den gegebenen Umständen auch erforderlich, da er die soforti-\n\nge Beseitigung des Angriffs des K. erwarten ließ (vgl. BGHSt 27, 336;\n\nBGH NStZ 1996, 29; BGHR StGB § 32 II Verteidigung 4); er war in der Form\n\ndes im Abstand vor dem Körper Hin- und Herschwingens auch - im Vergleich\n\nzum sofortigen Zustechen - das schonendere Mittel zur Erreichung des Abweh-\n\nrerfolges. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang brauchte sich der Ange-\n\nklagte nicht einzulassen (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 6).\n\nDarauf, daß K. unbewaffnet war und den Arm noch nicht zum\n\nSchlag erhoben hatte, kommt es angesichts der unmittelbaren Vorgeschichte\n\nund der drohenden Haltung des Zeugen K. und seiner Begleiter, denen\n\nder Angeklagte alleine gegenüberstand, nicht an.\n\nDer Angeklagte war auch - weder vor Beginn der Schlägerei, als die\n\nGruppe um den Zeugen K. auf ihn und die drei Frauen zurannte, noch,\n\nnachdem er von der Bierflasche getroffen zu Boden gestürzt war, sich erhoben\n\nhatte und erneut K. und seine Begleiter in drohender Haltung auf sich zu-\n\nkommen sah - nicht gehalten, \"selbst die Flucht zu ergreifen\" (UA S. 10, 34)\n\nund \"wegzurennen\" (UA S. 27). Seiner Abwehrhandlung war kein schuldhaft\n\nprovozierter Angriff seinerseits vorausgegangen \n\n(vgl. BGHSt 39, 374\n\nm.w.Nachw.), so daß er nicht verpflichtet war, dem Angriff auszuweichen. Der\n\nZeuge K. war nach den getroffenen Feststellungen auch nicht so betrun-\n\nken, als daß unter diesem Gesichtspunkt das Notwehrrecht des Angeklagten\n\neingeschränkt gewesen wäre.\n\nDer Angeklagte handelte auch mit Verteidigungswillen. Zwar schien dem\n\nAngeklagten vor dem Beginn der körperlichen Auseinandersetzung die Gele-\n\ngenheit, den Zeugen K. für dessen Verhalten zu bestrafen, günstig und im\n\nHinblick auf sein Messer sah er auch einem Streit trotz der zahlenmäßigen\n\nÜberlegenheit der Angreifer gelassen entgegen. Der Messereinsatz hatte aber\n\ndann später in der konkreten Situation nach den getroffenen Feststellungen\n\nnur noch den Zweck, zunächst die Gruppe um K. und dann diesen allein\n\nvon sich fernzuhalten. Selbst wenn er in diesem Augenblick immer noch im\n\nSinn gehabt haben sollte, den Zeugen K. zu bestrafen, so drängte dieses\n\nMotiv den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund (vgl. BGH NStZ\n\n1996, 29, 30).\n\n3. Soweit das Landgericht auch bei dem anschließenden Bauchstich\n\neine Notwehrlage verneint hat (vgl. BGHSt 42, 97; BGHR StGB § 32 II Vertei-\n\ndigung 6), kann der Senat nicht ausschließen, daß die rechtsfehlerhafte Beur-\n\nteilung des ersten Tatkomplexes auch die Bewertung dieses Tatgeschehens\n\nbeeinflußt hat. Im Hinblick auf die Feststellung, daß der Angeklagte aus Wut\n\nund um dem Zeugen einen Denkzettel zu verpassen, zugestochen hat, läßt das\n\nUrteil zudem eine Prüfung vermissen, ob der Angeklagte daneben auch noch\n\nmit Verteidigungswillen gehandelt hat. Denn eine Tat kann auch dann durch\n\nNotwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere\n\nZiele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hinter-\n\ngrund drängen; das gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt (BGH\n\nNStZ 1996, 29, 30 m.w.Nachw.).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/3-str-67-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/3-str-67-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__67-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:00:48.081277+00:00"}}