{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__58-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-05","aktenzeichen":"3 StR 58/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 58/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. April 2000 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 11. Oktober 1999 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren\n\nBrandstiftung und damit tateinheitlich begangenen Versicherungsbetrugs zu\n\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt schon\n\ndeshalb zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht im Rahmen der Be-\n\nweiswürdigung unzulässig auf den Inhalt einer protokollierten Zeugenaussage\n\nBezug genommen hat.\n\nDas Landgericht hat dem Schuldspruch die Überzeugung zugrunde ge-\n\nlegt, daß es der Angeklagte war, der den bereits rechtskräftig wegen schwerer\n\nBrandstiftung \n\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilten Zeugen\n\n J. angestiftet hat, in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 1998 den\n\nMitte 1997 auf dem Hausgrundstück D. Straße in N. neu er-\n\nrichteten Gastronomiebetrieb in Brand zu setzen, weil er Versicherungsleistun-\n\ngen aus dem Brandschaden geltend machen und erlangen wollte. Der Ange-\n\nklagte hat bestritten, mit der Brandlegung etwas zu tun zu haben. Der Zeuge \n\nJ. hat ebenfalls bestritten, vom Angeklagten angestiftet worden zu sein und\n\nangegeben, den Brand aus Wut bzw. Rache gelegt zu haben. Seine Überzeu-\n\ngung von der Tatbeteiligung des Angeklagten hat das Landgericht aus dem\n\nUmstand abgeleitet, daß der Angeklagte Nutznießer der Inventarversicherung\n\nin Höhe von 300.000 DM war, und weil der Sohn des Angeklagten, der Zeuge\n\nMatthias Je. , der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Hausgrund-\n\nstücks war und eine Gebäudeversicherung in Höhe von 1,5 Millionen DM ab-\n\ngeschlossen hatte, im Ermittlungsverfahren den Angeklagten als den Initiator\n\nder Tat bezeichnet hat und weil auch drei weitere Zeugen bekundet haben, der\n\nAngeklagte habe sie im Vorfeld des Brandgeschehens gefragt, ob sie gegen\n\neine Belohnung bereit seien, die Gaststätte anzuzünden.\n\nDer Angeklagte hat zu seiner Entlastung behauptet, sein Sohn habe ihn\n\ndurch falsche Angaben und Anwerbung falsch aussagender Zeugen bewußt in\n\nden Verdacht der Anstiftung zur Brandstiftung gebracht. Zum Beweise des von\n\nihm behaupteten Aussagekomplotts gegen ihn hat der Angeklagte den Zeugen\n\nG. benannt. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der hierzu in der\n\nHauptverhandlung vernommene Zeuge auf Veranlassung des Angeklagten\n\nvorsätzlich falsch ausgesagt hat und hat - statt den Inhalt der Aussage wenig-\n\nstens in groben Zügen wiederzugeben - \"auf den Teil der Aussage, den das\n\nGericht wegen des Verdachts der Falschaussage wörtlich protokollierte, Bezug\n\ngenommen\" (UA S. 11).\n\nDie Revision macht mit ihren sachlichrechtlichen Beanstandungen - die\n\nim übrigen auch den förmlichen Anforderungen einer entsprechenden Verfah-\n\nrensrüge genügen - zu Recht einen Verstoß gegen §§ 261, 267 Abs. 1 StPO\n\ngeltend, weil eine unzulässige Bezugnahme durch den Tatrichter auf Schrift-\n\nstücke bzw. Erkenntnisquellen außerhalb der eigenen Urteilsgründe vorliegt.\n\nNach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus ver-\n\nständlich sein (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 225, 226; 33, 59, 60; BGHR StPO\n\n§ 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1). Soweit gebotene eigene Urteilsfeststel-\n\nlungen oder Würdigungen durch Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es verfah-\n\nrensrechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlichrechtlich an der Möglich-\n\nkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl.\n\nStPO § 267 Rdn. 3 m.w.Nachw.). So liegt es hier.\n\nDie Bezugnahme betrifft den Inhalt einer den Angeklagten entlastenden\n\nZeugenaussage, die die Strafkammer für falsch hält. Der Senat kann nicht\n\nüberprüfen, ob die Beweiswürdigung der Strafkammer zu diesem Punkt aner-\n\nkannten rechtlichen Grundsätzen entspricht und die Überzeugung, der Zeuge\n\nhabe in Absprache mit dem Angeklagten bewußt falsch ausgesagt, rechtsfeh-\n\nlerfrei gewonnen wurde, ohne den Inhalt der Zeugenaussage zu kennen.\n\nSchon die Behauptung der Strafkammer, der Inhalt der Aussage des Zeugen\n\nG. stehe \"bereits im Gegensatz zu den Gesetzen der Logik\" (UA S. 11), ist\n\ndeshalb ohne Kenntnis des Aussageinhalts nicht nachvollziehbar.\n\nHinzu kommt, daß die Beweiswürdigung auch im übrigen Bedenken be-\n\ngegnet, soweit - wie mehrfach geschehen - eigene Überzeugungen von be-\n\nstimmten Geschehensabläufen als \"einzig logischer Schluß\" und Bekundungen\n\nvon Zeugen als \"unlogisch\" bezeichnet werden. Dies läßt besorgen, das Land-\n\ngericht habe seine Überzeugung als Ergebnis zwingender Schlußfolgerungen\n\nangesehen ohne zu berücksichtigen, daß auch andere Erwägungen denkge-\n\nsetzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und ohne diese in seine\n\nWürdigung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den\n\nErwägungen des Landgerichts zu möglichen Motiven des Zeugen Matthias\n\nJe. , aus denen heraus er den Angeklagten bewußt falsch in Tatverdacht\n\ngebracht haben soll. Zwar hat das Landgericht gesehen, daß dieser Zeuge,\n\nebenso wie der Angeklagte, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der\n\nBrandlegung hat. Nicht erkennbar bedacht hat es aber, daß Matthias Je. als\n\neingetragener Grundstückseigentümer und Anspruchsberechtigter aus der Ge-\n\nbäudeversicherung in Höhe von 1,5 Millionen DM ein Interesse daran haben\n\nkann, eine denkbare eigene Tatbeteiligung durch wahrheitswidrige (alleinige)\n\nBelastung einer anderen Person zu verschleiern. Auch das auf der Hand lie-\n\ngende mögliche Motiv dieses Zeugen, eine eigene Beteiligung zu verdecken,\n\num sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen, findet in den Urteilsgründen\n\nkeine Erwähnung.\n\nNach alledem teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbun-\n\ndesanwalts, das Urteil beruhe nicht auf der unzulässigen Bezugnahme und\n\nstütze sich auf eine tragfähige Beweiswürdigung. Das Urteil war daher insge-\n\nsamt aufzuheben.\n\nDer neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß die Tat zwar vor In-\n\nkrafttreten des 6. StrRG begangen wurde; bei der gemäß § 2 Abs. 3 StGB\n\n- vom Landgericht bisher unterlassenen - Prüfung, ob das neue Recht nach\n\nInkrafttreten des 6. StrRG am 1. April 1998 milder ist, fällt ins Gewicht, daß\n\n§ 306 a StGB n.F. - anders als § 306 StGB a.F. - in Absatz 3 einen minder\n\nschweren Fall vorsieht und daß § 265 StGB n.F. von einem Verbrechenstatbe-\n\nstand in einen Vergehenstatbestand umgewandelt worden ist, der gegenüber\n\neinem später begangenen Betrug formell subsidiär ist. Diese Umgestaltung des\n\nStraftatbestandes des § 265 StGB ist hier von Bedeutung, da keine Verurtei-\n\nlung wegen Betruges gemäß § 263 StGB erfolgt ist, der durch das Regelbei-\n\nspiel in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB das mindere Gewicht des § 265 StGB\n\nn.F. auffängt (st. Rspr., vgl. BGH NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; 243,\n\n244; BGH, Urt. vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 - zum Abdruck in\n\nBGHSt 45, 211 bestimmt).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/3-str-58-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-05/3-str-58-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__58-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:05.352119+00:00"}}