{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__53-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-07-14","aktenzeichen":"3 StR 53/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 53/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2000 beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des\n\nLandgerichts Oldenburg vom 26. August 1998 wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht Oldenburg am 22. Mai 1998 wegen\n\nBeihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt worden; ihm ist für die Dauer von drei Jahren\n\nuntersagt worden, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht das Rubrum des\n\nUrteils vom 22. Mai 1998 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers bezüg-\n\nlich des Aktenzeichens berichtigt.\n\nDie Beschwerde ist unzulässig, weil der Angeklagte gegen das Urteil\n\nRevision eingelegt hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267\n\nRdn. 39 m.w.Nachw.). Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Senat auf die\n\nRevision des Angeklagten dieses Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert,\n\ndaß der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe (S. ) wegen Beihilfe\n\nzum versuchten Betrug verurteilt wird und im Ausspruch über die Einzelstrafen\n\nin den Fällen 3 (K. ), 6 (G. ) und 7 (S. ) der Urteilsgründe und\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung\n\nhat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. Im übrigen hat er die Revision verworfen.\n\nDie Beschwerde wäre auch unbegründet, weil die Berichtigung, wie sich\n\nzwanglos aus dem Protokoll ergibt, einen Schreibfehler beseitigt. Die Straf-\n\nkammer hat ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung das Urteil\n\ngegen diesen Angeklagten tatsächlich unter dem Aktenzeichen 5 KLs 8/98 ver-\n\nkündet.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__53-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/3-str-53-00-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__53-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__53-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/3-str-53-00-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__53-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:05.547879+00:00"}}