{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__53-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-07-14","aktenzeichen":"3 StR 53/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 53/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung\n\nvom12. Juli 2000 in der Sitzung am 14. Juli 2000, an denen teilgenommen ha-\n\nben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 22. Mai 1998 (5 KLs 8/98)\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte im\n\nFall 7 der Urteilsgründe (S. ) wegen Beihilfe zum\n\nversuchten Betrug verurteilt wird;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 3 (K. ), 6\n\n(G. ) und 7 (S. ) der Urteilsgründe und im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten B. (unter dem\n\nAktenzeichen: 5 KLs 8/98) wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm für\n\ndie Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszu-\n\nüben. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Reihe von\n\nVerfahrensrügen und einzelnen sachlichrechtlichen Beanstandungen.\n\nDurch Urteil vom gleichen Tag hat das Landgericht Oldenburg den ge-\n\nsondert Verfolgten M. (unter dem Aktenzeichen: V gr.1/96) wegen Beihilfe\n\nzum Betrug in neun Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von fünf\n\nJahren untersagt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das Verfahren\n\nauf die Revision des M. gegen dieses Urteil ist beim Senat zum Aktenzei-\n\nchen 3 StR 454/99 anhängig. Der Senat hat beide Verfahren zum Zweck ge-\n\nmeinsamer Verhandlung vor dem Revisionsgericht miteinander verbunden.\n\nII.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte im Jahr\n\n1980 seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Sozietät N. , E. \n\nund M. in Oldenburg aufgenommen. M. war dort bereits tätig, seit 1979\n\nzum (Anwalts)Notar bestellt und nach der Amtsniederlegung des (An-\n\nwalts)Notars E. im März 1986 verstärkt als Notar mit der Beurkundung\n\nvon Kaufverträgen befaßt. Nachdem M. im Juli 1989 vorläufig seines\n\nNotaramtes enthoben worden war, wurde der Angeklagte zum Notarvertreter\n\nM. s bestellt und nahm fortan die Notargeschäfte wahr. M. bereitete die\n\nVorgänge wie ein Bürovorsteher vor und kümmerte sich insbesondere um den\n\nMandanten P. . Dieser beschäftigte von 1988 bis Anfang 1992\n\ndas Notariat mit ca. 600 Urkundsgeschäften, bezogen auf über 125 Grund-\n\nstücksobjekte. Gegenstand des Verfahrens sind neun Grundstücksobjekte, bei\n\ndenen P. und weitere Personen verschiedene Kreditinstitute jeweils\n\ndurch Täuschung über den Wert eines Grundstücks und die Werthaltigkeit von\n\nSicherheiten zur Gewährung von Darlehen veranlaßten und die durch die\n\n”Überfinanzierung” erlangten Beträge für sich vereinnahmten. In der Mehrzahl\n\nder Fälle wurden die Kredite alsbald nicht mehr bedient, so daß die Kreditin-\n\nstitute die Verwertung der Sicherheiten betreiben und teilweise ganz erhebli-\n\nche, in die Millionen DM gehenden Verluste realisieren mußten. In einem Fall\n\nwar der Ausfall des Kredits Ursache dafür, daß das Kreditinstitut seine Ge-\n\nschäftstätigkeit einstellen mußte. P. ist bereits 1993 für vier dieser\n\nFälle wegen Betruges rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht\n\nJahren verurteilt worden. Der Angeklagte und M. haben nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts zu diesen Taten dadurch Beihilfe geleistet, daß sie in\n\nder Vermutung oder in Kenntnis, daß die kreditgewährenden Banken jeweils\n\ngetäuscht worden waren, die auf dem Notaranderkonto eingegangenen Darle-\n\nhensbeträge jeweils auch zugunsten der Täter auskehrten, die Täter somit bei\n\nder Vollendung ihres Betrugs unterstützten, und dabei die Schädigung der\n\nBanken in Kauf nahmen oder diese sogar wollten, um sich weiterhin die Man-\n\ndate P. s zu sichern, die wegen der hohen Geschäftswerte ein erhebli-\n\nches Gebührenaufkommen versprachen.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen versagen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf\n\ndie Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom\n\n13. Dezember 1999, die er in der Revisionshauptverhandlung wiederholt hat.\n\nErgänzender Erörterung bedürfen nur die folgenden Beanstandungen:\n\na) Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt\n\ngewesen, ist zulässig erhoben. Die Darlegung, die Angeklagten ”erklärten sich\n\nerstmals in der Hauptverhandlung am 24. Mai 1996 zu ihrem Lebenslauf,\n\nnachdem sämtliche Besetzungseinwände erhoben waren”, ist für einen recht-\n\nzeitigen Besetzungseinwand (§ 338 Nr. 1 b, § 222 b Abs. 1 StPO) ausreichend;\n\nsie enthält konkludent den Vortrag, daß die Vernehmung der Angeklagten zur\n\nSache erst nach Erhebung der Besetzungseinwände erfolgt ist.\n\nDie Rüge ist aber unbegründet. Das Präsidium hat hier keine allgemeine\n\nUmschreibung ”erfunden”, um eine bestimmte Sache aus dem Bestand der\n\n1. Großen Strafkammer herauszunehmen. Dieser waren vielmehr in der Ver-\n\ngangenheit die ”Anwaltssachen” als generell-abstrakt beschriebene Sonderzu-\n\nständigkeit zugewiesen. Das Präsidium hat der 1. Großen Strafkammer nun\n\ngenau diese Sonderzuständigkeit weggenommen und mit derselben Formulie-\n\nrung der 5. Großen Strafkammer zugeschlagen. Unter diesem Gesichtspunkt\n\nwurde die 1. Große Strafkammer nicht primär um eine Sache sondern um einen\n\nbereits zuvor nach allgemeinen Merkmalen beschriebenen Tätigkeitsbereich\n\nentlastet. Dies war wegen der auch von der Revision nicht bestrittenen Verrin-\n\ngerung der Strafkammern und der deshalb notwendigen Halbierung der\n\n1. Großen Strafkammer zulässig, auch wenn im konkreten Fall nur ein einziges\n\nVerfahren betroffen war. Auch bei besonders kritischer Überprüfung der Sach-\n\ngerechtigkeit der Auswahlkriterien (BGHSt 44, 161, 170) bestehen deshalb ge-\n\ngen diese Verfahrensweise hier keine Bedenken.\n\nEs kann deshalb dahinstehen, ob der Einwand, die Zuweisung verstoße\n\nauch gegen die aufgrund von § 21 e Abs. 4 GVG getroffene Regelung des Ge-\n\nschäftsverteilungsplans, rechtzeitig erhoben ist.\n\nb) Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht ihre Zuständigkeit ange-\n\nnommen (§ 338 Nr. 4 StPO), weil sie keine Wirtschaftsstrafkammer sei, die Sa-\n\nche aber als Wirtschaftsstrafsache gemäß § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG vor eine\n\nsolche Kammer gehöre, ist zulässig erhoben, aber aus den vom Generalbun-\n\ndesanwalt genannten Erwägungen unbegründet.\n\nc) Unbegründet ist auch die Rüge, dem Angeklagten sei nicht das letzte\n\nWort gewährt worden. Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Wegen\n\nErkrankung seines Verteidigers war das Verfahren gegen den Angeklagten am\n\n94. Verhandlungstag abgetrennt und gesondert fortgeführt worden. Nachdem\n\nder Angeklagte bereits am 102. Verhandlungstag das letzte Wort gehabt hatte,\n\nwurde am 103. Verhandlungstag erneut in die Beweisaufnahme eingetreten.\n\nNach Verkündung von Beschlüssen wurde den Beteiligten Gelegenheit zur\n\nStellungnahme dazu gegeben, ob das Verfahren gegen den Angeklagten und\n\ndas ebenfalls noch nicht beendete Verfahren gegen M. ”wieder zur gemein-\n\nsamen Verkündung einer Entscheidung verbunden werden könnten” (Proto-\n\nkollband X, Blatt 31). Dazu gaben die Verfahrensbeteiligten keine Stellung-\n\nnahme ab. Sodann wurde die Beweisaufnahme geschlossen, die Schlußanträ-\n\nge wurden wiederholt und der Angeklagte hatte das letzte Wort und erklärte\n\nsich. Sodann wurde ein Beschluß verkündet, wonach die Verhandlung 40 Mi-\n\nnuten später mit der Urteilsverkündung fortgesetzt werden sollte und das Ver-\n\nfahren mit dem Verfahren gegen M. ”gem. § 237 StPO zur gemeinsamen\n\nVerkündung einer Entscheidung verbunden” wurde. Um 10 Uhr wurde sodann\n\nin beiden Strafsachen jeweils das Urteil verkündet und gemeinsam begründet,\n\nohne daß dem Angeklagten zuvor nochmals Gelegenheit zur Äußerung gege-\n\nben worden war.\n\nBei dieser Verfahrensweise ist § 258 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Die\n\nVerkündung des Beschlusses war kein Wiedereintritt in die Verhandlung. Be-\n\nreits der Prozeßverlauf belegt eindeutig, daß das Tatgericht keine Verbindung\n\nder zuvor getrennten Sachen zum Zwecke weiterer gemeinsamer Verhandlung\n\nherbeiführen wollte. In beiden Verfahren stand lediglich noch die Urteilsver-\n\nkündung aus. Da die Urteilsgründe für beide Angeklagten weitestgehend dek-\n\nkungsgleich sind, hat die Strafkammer die Verfahren ersichtlich aus nachvoll-\n\nziehbaren Gesichtspunkten der Prozeßökonomie ausschließlich zu diesem\n\nAnlaß wieder zusammengelegt. Dies belegt auch - von der unzutreffenden Be-\n\nzugnahme auf § 237 StPO abgesehen - der Wortlaut des Beschlusses. Dort\n\nheißt es, daß die Verbindung ”zur gemeinsamen Verkündung einer Entschei-\n\ndung” erfolgen solle. Demgegenüber formuliert § 237 StPO, daß das Gericht\n\ndie Verbindung mehrerer Strafsachen ”zum Zwecke gleichzeitiger Verhand-\n\nlung” anordnen kann. Als Maßnahme, mit der aus billigenswerten Gründen der\n\nProzeßökonomie die gemeinsame Verkündung mehrerer überwiegend gleich-\n\nlautender Urteile angeordnet wurde, hat dieser Beschluß weder auf die Form\n\nnoch auf den Inhalt der von der Strafkammer zu treffenden Entscheidungen\n\nEinfluß genommen. Insbesondere änderte sich auch die prozessuale Stellung\n\ndes Angeklagten zu dem Beschwerdeführer M. nicht. Es liegt deshalb kein\n\nWiedereintritt in die Verhandlung vor (vgl. BGHR StPO § 258 III Wiedereintritt\n\n2, 4; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 258 Rdn. 25). Dem Beschwerdeführer mußte\n\nsomit nicht erneut das letzte Wort gewährt werden.\n\nd) Die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338\n\nNr. 8 StPO) greift nicht durch. Nachdem die Verteidigung auf die Einführung\n\nzahlreicher Notariatsakten in die Hauptverhandlung gedrängt und das Landge-\n\nricht dem mangels Substantiierung der Anträge nur unter Aufklärungsgesichts-\n\npunkten stattgegeben hatte, lag in der Entscheidung, diese Akten sofort, ohne\n\nAkteneinsicht zu gewähren, in das Verfahren nach § 249 Abs. 2 StPO einzu-\n\nführen, keine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt: Die\n\nVerteidiger hatten schon vor der Antragstellung sowie nach der Verlesung Ge-\n\nlegenheit zur Akteneinsicht; sie hatten damit Gelegenheit, die Einführung zu-\n\nsätzlicher Teile in die Hauptverhandlung zu beantragen und in den folgenden\n\nmehr als sechs Monaten der Hauptverhandlung erläuternde Erklärungen abzu-\n\ngeben.\n\n2. Die sachlichrechtliche Überprüfung führt zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs im Fall 7 (S. ) der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der\n\nEinzelstrafen in diesem Fall und in den Fällen 3 (K. ) und 6 (G. ) sowie\n\nder Gesamtstrafe. Im übrigen haben die Beanstandungen keinen durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.\n\na) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug ist im\n\nGrundsatz nicht zu beanstanden. Der Haupttäter hat die kreditgewährenden\n\nBanken jeweils über die Werthaltigkeit der zur Sicherung von Krediten dienen-\n\nden Grundstücke getäuscht und sie zur Bewilligung und Auszahlung von unzu-\n\nreichend gesicherten Krediten veranlaßt (zum Vermögensschaden bei durch\n\nGrundschulden abgesicherten Krediten vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 6. Juni\n\n2000 – 1 StR 161/00 m.w.Nachw.), um die durch die Überfinanzierung freien\n\nGeldbeträge für sich zu verwenden. Der Angeklagte hat an dem Betrug da-\n\ndurch mitgewirkt, daß er und M. , nachdem die Kreditinstitute täuschungs-\n\nbedingt die Darlehensvaluta auf sein Notaranderkonto überwiesen hatten, das\n\nGeld von dort auszahlten und dabei u.a. dem Haupttäter die betrügerisch er-\n\nlangte Überfinanzierung zugute brachten. Er hat damit auch in den Fällen, in\n\ndenen er die Kreditinstitute nicht selbst noch über die Erfüllung von Treuhand-\n\nauflagen täuschte, den Erfolg der Haupttat gefördert. Er hat – ohne Einzelhei-\n\nten der Betrugshandlungen zu kennen - von Anfang an gewußt, daß der\n\nHaupttäter diese Grundstücksgeschäfte zur Überfinanzierung nutzen wollte\n\n(UA S. 69), daß diese Geschäfte, an denen er mitwirkte, ausschließlich darauf\n\nabzielten, im Wege des Betruges Finanzmittel zu schöpfen (vgl. BGHR StGB\n\n§ 27 I Hilfeleisten 3). Er hat wegen der dabei für ihn anfallenden Notariatsge-\n\nbühren an der Abwicklung der Geschäfte mitgewirkt in Kenntnis (Fälle 3, 6, 9\n\nund 10 der Urteilsgründe) oder Annahme der Vermögensschädigung der Kre-\n\nditinstitute. Damit hat er sich mit dem Haupttäter solidarisiert. Sein Tatbeitrag\n\nist nicht als berufstypische, neutrale Handlung anzusehen (BGHR StGB § 266 I\n\nBeihilfe 3; BGH NStZ 2000, 34).\n\nb) Die umfangreichen Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung\n\nzeigen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat erkannt, daß nicht jeder\n\nder festgestellten Einzelumstände (so z.B. die extreme Steigerung des Grund-\n\nstückskaufpreises binnen kurzer Zeit, die Bewilligung von Grundschulden in\n\neiner den Kaufpreis wesentlich übersteigenden Höhe, die Abgabe von Schuld-\n\nanerkenntnissen für unspezifizierte Leistungen) für sich allein zur Überzeu-\n\ngungsbildung ausgereicht hätte. Es hat sich nur aufgrund einer Vielzahl solcher\n\nIndizien nachvollziehbar die Überzeugung von der Einbindung des Angeklag-\n\nten und M. s in die Betrugstaten verschafft. Dabei konnte es auch auf die in\n\nEinzelfällen festgestellten massiven Verstöße gegen die Treuhandauflagen (so\n\nz.B. die Entgegennahme von Verrechnungsschecks zum Nachweis des von\n\nden Banken vorausgesetzten Eigenkapitals bei zeitgleicher Rückführung der\n\n”Eigenkapitalsumme” aus der auf dem Notaranderkonto eingegangenen Darle-\n\nhensvaluta) abstellen und aus der regelmäßig durch den Angeklagten und\n\nM. gemeinschaftlich getroffenen Verfügung über das Notaranderkonto, zu\n\nder M. nach seiner vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr befugt war, auf\n\nden bei beiden vorliegenden Beihilfevorsatz schließen. Aus der im wesentli-\n\nchen auf einer Wahrunterstellung beruhenden Feststellung, es habe 148 Nota-\n\nriatsvorgänge betreffend den Haupttäter P. gegeben, bei denen Auffäl-\n\nligkeiten nicht festzustellen oder zumindest für den Angeklagten und M. \n\nnachvollziehbar erklärt worden waren, mußte das Landgericht nicht den Schluß\n\nauf die Gutgläubigkeit auch in den hier abgeurteilten Fällen ziehen. Das Land-\n\ngericht hat sich intensiv mit diesen Vorgängen auseinandergesetzt (UA S. 43\n\nbis 68).\n\nc) Im Fall 7 (Objekt S. ) tragen allerdings die Feststellungen\n\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug nicht.\n\nDanach hatten sich der Angeklagte und M. vorgestellt, der Wert des\n\nGrundstücks mit Lagerhalle betrage nur 4,5 Mio. DM, so daß das Vermögen\n\nder Bank nach Auszahlung des Darlehens von 5,275 Mio. DM in Höhe der Dif-\n\nferenz (775.000 DM) konkret gefährdet, weil nicht ausreichend durch die be-\n\nstellte Grundschuld gesichert sei. Diese Vorstellung beruhte auf der Kenntnis,\n\ndaß in dem vom Angeklagten für dieses Objekt beurkundeten Kaufvertrag ein\n\nKaufpreis von 5,5 Mio. DM vereinbart war, der aber alsbald um 1 Mio. DM re-\n\nduziert worden war, ohne daß dies der kreditgewährenden Bank mitgeteilt wur-\n\nde. Wie in den anderen Fällen auch wollte sich P. als Käufer des Ob-\n\njekts durch diese Überfinanzierung frei verfügbare Geldmittel verschaffen. Der\n\nAnnahme einer entsprechenden Vermögensgefährdung steht hier allerdings\n\ndie Feststellung entgegen, daß der kreditgewährenden Bank ein Wertgutach-\n\nten vorlag, wonach das Objekt eineinhalb Jahre vor der Darlehensgewährung\n\neinen Verkehrswert von 6,5 Mio. DM hatte. Danach liegt es nicht fern, daß das\n\nDarlehen im Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Darlehensauszah-\n\nlung (vgl. BGH, Beschl. vom 6. Juni 2000 – 1 StR 161/00 m.w.Nachw.), durch\n\ndie Grundschuld über 5,5 Mio. DM ausreichend gesichert gewesen ist. Zwar\n\nwurde das Darlehen alsbald nicht mehr bedient, so daß die Bank das Zwangs-\n\nversteigerungsverfahren einleitete, doch hat das Landgericht die weitere Ent-\n\nwicklung nicht geklärt und lediglich vermutet, die Bank sei aus dem Krediten-\n\ngagement ”ohne großen Schaden” davongekommen.\n\nDamit belegen die Feststellungen keinen Vermögensschaden in Form\n\neiner Vermögensgefährdung bei der Bank zum Tatzeitpunkt und nur eine Bei-\n\nhilfe des Angeklagten und M. s zum versuchten Betrug. Der Senat hat den\n\nSchuldspruch geändert. Die Einzelstrafe kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat aus dem Strafrahmen bis zu drei Jahren und neun Mona-\n\nten Freiheitsstrafe eine Strafe von neun Monaten verhängt und dabei aus-\n\ndrücklich gewürdigt, daß die kreditgewährende Bank so gut wie ohne Schaden\n\naus dem Engagement herausgekommen ist. Der Senat kann gleichwohl nicht\n\nausschließen, daß der Tatrichter, hätte er die Möglichkeit einer weiteren\n\nStrafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und damit einer\n\nStrafrahmenobergrenze von nur zwei Jahren und neun Monaten bedacht, eine\n\nnoch niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\nd) In zwei weiteren Fällen bestehen gegen die Darlegungen zum Scha-\n\ndensumfang durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nDas Landgericht hat im Fall 3 der Urteilsgründe (Objekt K. ) auf einen\n\n”erkennbaren Überfinanzierungsbetrag” von 1,57 Mio. DM (die Differenz des\n\nbeurkundeten Kaufpreises von 3 Mio. DM zu dem tatsächlich vereinbarten\n\nKaufpreis von 1,43 Mio. DM) sowie auf den tatsächlich eingetretenen Schaden\n\nabgestellt, den es aus der Differenz zwischen dem von der geschädigten Bank\n\nzur teilweisen Finanzierung des Objekts ausgereichten Darlehen (2,5 Mio. DM)\n\nund dem Erlös aus der Zwangsversteigerung (906.000 DM), also mit 1,594 Mio.\n\nDM errechnet hat. Geht man, wie es das Landgericht in den anderen Fällen\n\ngetan hat, vom Verkehrswert in Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreises\n\naus, so ist zu besorgen, daß das Landgericht verkannt hat, daß bei dem Ver-\n\nkehrswert des Grundstücks von 1,43 Mio. DM der ungesicherte Teil des Darle-\n\nhens und damit die konkrete Vermögensgefährdung der Bank nur 1,07 Mio. DM\n\nbetragen hat. Zwar ist es möglich, den Verlust, den die Bank zuletzt erlitten hat,\n\nals verschuldete Tatauswirkung (§ 46 Abs. 2 StGB) bei der Strafzumessung zu\n\nberücksichtigen, doch kann der Senat nicht ausschließen, daß der Tatrichter\n\neine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er sich der tatsächlichen konkreten\n\nVermögensgefährdung bewußt gewesen wäre. Er hat deshalb die Einzelstrafe\n\nvon neun Monaten aufgehoben. Der neue Tatrichter wird diese Strafe auf der\n\nGrundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen neu zuzumessen haben.\n\nAuch im Fall 6 (Objekt G. ) weist die Schadensberechnung einen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landge-\n\nricht hat die konkrete Vermögensgefährdung mit 13,46 Mio. DM (Nettodarle-\n\nhenssumme von 22,01 Mio. DM abzüglich eines Grundstückswertes von\n\n8,55 Mio. DM) errechnet. Dabei hat es aber außer acht gelassen, daß die ge-\n\nschädigte Bank das Darlehen nicht in dieser Höhe ausgereicht, sondern davon\n\nca. 15,534 Mio. DM einbehalten und damit das Kreditengagement aus dem Fall\n\nV (Objekt Kö. ) abgerechnet hat. Nach den Feststellungen zu diesem\n\nFall war dort das Darlehen nur durch einen Grundstückswert von 7,98 Mio. DM\n\nabgesichert, so daß mit dem neuen Darlehen auch eine ungesicherte Forde-\n\nrung der Bank von 6,19 Mio. DM (14,17 Mio. DM abzüglich 7,98 Mio. DM) er-\n\nfüllt worden ist. Damit beträgt die beim Objekt G. eingetretene weitere\n\nVermögensgefährdung nach den bisherigen Feststellungen lediglich 7,27 Mio.\n\nDM (13,46 Mio. DM abzüglich 6,19 Mio. DM). Zwar hat das Landgericht straf-\n\nmildernd berücksichtigt, daß mit einem erheblichen Teil des betrügerisch er-\n\nlangten Darlehens der Kredit im Fall Kö. zurückgeführt worden ist, es\n\nhat aber die Höhe der konkreten Vermögensgefährdung bei der Strafrahmen-\n\nwahl ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, so daß der Senat\n\nnicht auszuschließen vermag, daß das Landgericht die Strafe bei Zugrundele-\n\ngung der niedrigeren Vermögensgefährdung dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB\n\ngemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen und geringer be-\n\nmessen hätte. Er hat deshalb die hierfür verhängte Einzelstrafe von einem Jahr\n\nund neun Monaten aufgehoben.\n\nDer neue Tatrichter wird die Strafzumessung neu vorzunehmen haben.\n\nEr wäre durch die bisherigen Feststellungen, die der Senat aufrechterhalten\n\nhat, nicht gehindert, dennoch eine den Betrag von 7,27 Mio. DM übersteigende\n\nVermögensgefährdung festzustellen. Anlaß dazu könnten die Feststellungen\n\n(UA S. 150 ff.) sein, daß die Darlehensnehmerin zum Kauf desselben Objektes\n\nzuvor bereits bei einem anderen Kreditinstitut, der F. Sparkasse, ein\n\nDarlehen von 19,8 Mio. DM betrügerisch erlangt und zur ”Sicherung” dieses\n\nDarlehens eine Grundschuld in gleicher Höhe bestellt hatte. Insoweit ist das\n\nVerfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Grundschuldbe-\n\nstellungsurkunde hatte M. beim Amtsgericht Steinfurt eingereicht, noch ehe\n\nes zu der Darlehensvereinbarung mit der hier geschädigten BNE-Bank kam.\n\nDaraus könnte sich ergeben, daß – worauf auch die Feststellung auf UA S. 156\n\nhindeutet – die der BNE-Bank gegebenen Sicherheiten ”nicht werthaltig” wa-\n\nren, so daß der Wert des Objekts nicht zur Minderung des Gefährdungsscha-\n\ndens herangezogen werden könnte. Den bisherigen Feststellungen auf UA\n\nS. 156 läßt sich aber nicht entnehmen, ob das Darlehen der F. Spar-\n\nkasse tatsächlich zurückgezahlt worden ist oder nicht. Davon hängt es ab, ob\n\ndie für die F. Sparkasse bestellte Grundschuld einer werthaltigen neuer-\n\nlichen Sicherung noch entgegenstand.\n\ne) Die Feststellungen zum Schadensumfang sind im übrigen nicht zu\n\nbeanstanden. Näherer Erörterung bedarf nur noch der Fall 5 (Objekt Kö. \n\n ). Hier hat das Landgericht festgestellt, daß die konkrete Vermögensge-\n\nfährdung darin bestand, daß zur Sicherung des ausgereichten Darlehens von\n\n14,17 Mio. DM wegen der Wertlosigkeit der sonstigen Sicherungen lediglich\n\ndas Grundstück zur Verfügung stand und dieses einen Wert von 7,98 Mio. DM\n\nhatte. Dabei hat sich das Landgericht an dem tatsächlich vereinbarten Kauf-\n\npreis orientiert. Hierin liegt jedenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten, nachdem die zur Erreichung von Überfinanzierungen abgeschlos-\n\nsenen Kaufverträge – wie der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. \n\naus den vorangegangenen Fällen wußten – Verkaufspreise enthielten, die al-\n\nlenfalls über dem Verkehrswert der Grundstücke lagen. Ein Widerspruch zu der\n\nauf UA S. 225 mitgeteilten Wahrunterstellung und damit ein Beweiswürdi-\n\ngungsfehler liegt nicht vor. Die Kammer hatte als wahr unterstellt, daß dem\n\nNotariat nach durchgeführter Instandsetzung berichtet worden war, es erschei-\n\nne nunmehr ein Kaufpreis von 18 Mio. DM als sachgerecht. Mangels weiterer\n\nAnhaltspunkte zur Seriosität dieses Berichts, zur Zielrichtung und Qualität der\n\nSanierungen und zu einem Verwendungszweck des Objekts brauchte die\n\nKammer aus der Wahrunterstellung nicht den Schluß zu ziehen, der Verkehrs-\n\nwert habe über dem Kaufpreis gelegen, zumal die Haupttäter zur Belegung ei-\n\nnes höheren Verkehrswerts auf Scheinmietverträge und einen bezüglich des\n\nKaufpreises gefälschten Kaufvertrag zurückgreifen mußten.\n\nf) Die Aufhebung von drei Einzelstrafen (von zweimal neun Monaten so-\n\nwie von einem Jahr und neun Monaten) führt auch zur Aufhebung der Ge-\n\nsamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen sind zur Überzeugung des Senats hier-\n\nvon nicht berührt. Sie sind rechtsfehlerfrei begründet und können deshalb be-\n\nstehen bleiben.\n\nDie von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Strafzumessung\n\ngreifen - abgesehen davon, daß der Senat drei Einzelstrafen und die Ge-\n\nsamtstrafe aufgehoben hat - nicht durch. Das Landgericht durfte zur Begrün-\n\ndung auf den langen Tatzeitraum, den erheblichen Gesamtschaden und die\n\nHöhe der in Rechnung gestellten Notariatsgebühren abstellen. Dem Ange-\n\nklagten entscheidend zugute kommende Strafzumessungsgesichtspunkte hat\n\nes bedacht. Daß das Landgericht die berufsrechtlichen Konsequenzen für den\n\nAngeklagten nicht berücksichtigt haben könnte, ist nicht zu besorgen, nachdem\n\nes durch das verhängte Berufsverbot zum Ausdruck gebracht hat, daß der An-\n\ngeklagte für eine bestimmte Zeit nicht den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben\n\nsoll. Der von der Revision gerügte Widerspruch zwischen der dem Angeklagten\n\nals möglich zugute gehaltenen Verführungssituation durch den einschlägig er-\n\nfahrenen Kollegen M. und der strafschärfend gewürdigten Hartnäckigkeit\n\nder Tatbegehung besteht nicht. Der Tatzeitraum beträgt zweieinhalb Jahre. Der\n\nAngeklagte, der seine Tätigkeit als Notarvertreter erst dadurch aufnehmen\n\nkonnte, daß M. wegen einschlägiger Vorwürfe vorläufig seines Amtes ent-\n\nhoben worden war, hat die Taten in Kenntnis von der zwischenzeitlich erfolgten\n\nstrafrechtlichen Verurteilung M. s fortgesetzt.\n\nSoweit die Revision einen Vergleich mit der gegen den Haupttäter P. \n\n verhängten Strafe anzustellen versucht, übersieht sie, daß dieser - so-\n\nweit dies den Urteilsgründen entnommen werden kann – die Tatvorwürfe einge-\n\nräumt hat und ihm deshalb das Geständnis als wesentlicher Strafmilderungs-\n\ngrund zugute kam. Der Vergleich mit der Bewährungsstrafe, die vom Landge-\n\nricht Lübeck gegen einen Notar wegen Untreue und Beihilfe zu einem von an-\n\nderen Haupttätern begangenen Betrug verhängt worden ist, geht daran vorbei,\n\ndaß dieses Urteil dem Senat nur auf die Revision jenes Angeklagten vorgele-\n\ngen hatte, und eine Beurteilung, ob diese Strafe noch schuldangemessen war,\n\nnicht stattfinden konnte.\n\nDen großen Abstand zwischen Tat und Urteil hat das Landgericht straf-\n\nmildernd gewürdigt. Die Belastung, die sich aus der Dauer eines Strafverfah-\n\nrens für einen Angeklagten ergeben kann, hat das Landgericht zwar nicht aus-\n\ndrücklich als weiteren selbständigen Strafzumessungsgrund (vgl. BGHR StGB\n\n§ 46 II Verfahrensverzögerung 13) genannt. Es kann jedoch ausgeschlossen\n\nwerden, daß das Landgericht diesen Umstand übersehen hat, da es die er-\n\nkannten Einzelstrafen (und die jetzt aufgehobene Gesamtstrafe) im Hinblick auf\n\ndie vergangene Zeitspanne sogar jeweils um ein genau bezeichnetes Maß re-\n\nduziert hat. Zu dieser Berechnung wäre das Landgericht nach der auf Vorga-\n\nben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesver-\n\nfassungsgerichts beruhenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur\n\nverpflichtet gewesen, wenn eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch die Strafverfolgungsorgane vorgelegen hätte.\n\nFür eine solche gibt das Urteil keine Anhaltspunkte. Eine entsprechende Ver-\n\nfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.\n\ng) Der Maßregelausspruch läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler er-\n\nkennen. Er kann bestehen bleiben, weil die ihn tragenden Überlegungen durch\n\ndie Änderung des Schuldspruchs und den geringeren Schadensumfang nicht\n\nentfallen. Der Angeklagte hat die Taten unter Mißbrauch seines Berufs und\n\nunter grober Verletzung der mit ihm verbundenen Pflichten begangen. Der An-\n\ngeklagte war als Rechtsanwalt nach der vorläufigen Amtsenthebung des An-\n\nwaltsnotars M. zu dessen Vertreter bestellt worden (§ 39 Abs. 2 Satz 1,\n\nAbs. 3 Satz 2 BNotO). Die Vertretertätigkeit beruhte gerade auf der beruflichen\n\nStellung des Angeklagten als Rechtsanwalt, ohne die er nicht zum Vertreter\n\nhätte bestellt werden können. Der Angeklagte übte damit im Sinne von § 70\n\nStGB bei seinen strafbaren Handlungen auch das Amt eines Rechtsanwalts\n\naus (vgl. BGH StV 1987, 20). Hinzu kommt, daß die Tathandlungen des Ange-\n\nklagten in einem inneren Zusammenhang sowohl mit der Ausübung des An-\n\nwalts- als auch des Notarberufes stehen, daß sie sich in beiden Fällen ”als ein\n\nAusfluß aus der Berufstätigkeit selbst oder doch wenigstens als ein mit der re-\n\ngelmäßigen Gestaltung der Berufsausübung in Beziehung gesetztes Verhalten\n\ndarstellen” (Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Sowohl der\n\nRechtsanwalt (vgl. insoweit § 43 a Abs. 5 BRAO) als auch der Notar (vgl. inso-\n\nweit § 23 BNotO) sind zur sorgfältigen Verwahrung von Geld zuständig und\n\nverpflichtet. Beiden Berufen bringt die zur Abwicklung von Vermögensge-\n\nschäften Rat und Unterstützung suchende Bevölkerung Vertrauen entgegen.\n\nSoweit die Kammer darauf abhebt, die ”Schuldeinsicht” des die Taten\n\nbestreitenden Angeklagten sei ”gering”, stehen dieser Erwägung zwar Beden-\n\nken entgegen (vgl. BGHR StGB § 70 I Dauer 1; StGB § 46 II Nachtatverhalten\n\n4); diese gefährden das Berufsverbot hier aber nicht. Angesichts der Anzahl\n\nder Taten und des Schadensumfangs hat das Landgericht, das bei tatnäherer\n\nAburteilung die Verhängung eines lebenslangen Berufsverbotes erwogen hät-\n\nte, auf ein Berufsverbot von drei Jahren erkannt. Für eine weitere Verkürzung\n\nsah es neben der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten und der aufschie-\n\nbenden Wirkung der Strafvollstreckung keine weiteren Gründe, insbesondere\n\nhatte es nicht die Möglichkeit, ein etwa einsichtiges Verhalten des Angeklagten\n\nzu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Daß das Landgericht das die Tatvor-\n\nwürfe bestreitende Prozeßverhalten des Angeklagten nicht zu dessen Nachteil\n\nwerten durfte, hat es erkannt (vgl. UA S. 248 – ”strafprozessual nicht zu bean-\n\nstandende ... Uneinsichtigkeit”).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/3-str-53-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/3-str-53-00","retrieved":"2026-07-10 11:22:17.725380+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-14/3-str-53-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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