{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__50-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-03-08","aktenzeichen":"3 StR 50/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 50/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\n zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schußwaffe u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am\n\n8. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Iso B. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Krefeld vom 21. Oktober 1999, soweit es\n\ndiesen Angeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Beihilfe zum\n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer\n\nhalbautomatischen Selbstlade-Kurzwaffe schuldig ist,\n\nb) und im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Camil B. sowie die wei-\n\ntergehende Revision des Angeklagten Iso B. werden\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer Camil B. hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n Gründe:\n\n Das Landgericht hat den Angeklagten Camil B. wegen unerlaubter\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und we-\n\ngen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nin einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs\n\nMonaten und den Angeklagten Iso B. wegen Beihilfe zum unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen\n\neiner Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomati-\n\nschen Selbstlade-Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte Iso B. hat mit der\n\nSachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDie Revision des Angeklagten Camil B. sowie die weitergehende Revisi-\n\non des Angeklagten Iso B. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n 1. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten Camil B. nimmt der Se-\n\nnat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in\n\ndessen Antragsschrift vom 8. Februar 2000 und bemerkt ergänzend:\n\nDie Tatprovokation durch den verdeckten Ermittler ”C. ” und die Ver-\n\ntrauensperson der Polizei ”Der Bo. ” hat die Strafkammer im Rahmen der\n\nStrafzumessung ausreichend berücksichtigt. Den Urteilsgründen läßt sich kein\n\nHinweis entnehmen, daß die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler den\n\nAngeklagten zu den Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz in relevanter\n\nWeise provoziert haben. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn diese\n\nüber das bloße ”Mitmachen” hinaus zur Weckung der Tatbereitschaft oder zur\n\nIntensivierung der Tatplanung mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den\n\nAngeklagten eingewirkt hätten (BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR\n\n221/99 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Nach den Feststellungen\n\nentschloß sich der Angeklagte, für einen Drogendealer-Ring in größerem Um-\n\nfang Kokain in der Bundesrepublik zu verkaufen. Er hat sich dahin eingelas-\n\nsen, dem Albaner ”T. ” von sich aus Kokain im Kilogrammbereich zum Kauf\n\noder zum Zwecke der Weitervermittlung angeboten zu haben. In der Folgezeit\n\nwar er sowohl gegenüber der Vertrauensperson als auch gegenüber dem ver-\n\ndeckten Ermittler sofort tatbereit und bot ihnen größere Mengen Kokain an.\n\nDabei erklärte er, normalerweise verkaufe er nichts unter einem halben Kilo-\n\ngramm. Der Angeklagte verfügte bereits über eine Bezugsquelle in den Nie-\n\nderlanden.\n\n 2. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts durch den Angeklagten Iso\n\nB. führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs.\n\na) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bat der Angeklagte\n\nCamil B. am 1. März 1999 den Angeklagten Iso B. , mit ihm nach\n\nK. zu fahren und ihn bei der Übergabe des Kokains, das er am selben Tag\n\naus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte, zur\n\nSicherheit zu begleiten. Der Angeklagte Iso B. steckte seine Selbstlade-\n\npistole Marke Ceska, Kal. 7,65 mm, nebst eingeführtem Magazin, in dem sich\n\nfünf Patronen befanden, verdeckt in seinen Hosenbund. Nicht erwiesen ist, daß\n\nder Angeklagte Camil B. dies bemerkte oder von dem Angeklagten Iso\n\nB. über das Mitführen der Waffe informiert wurde. Am Abend des 1. März\n\n1999 gegen 18.20 Uhr trafen sich die Angeklagten mit ”C. ” - dem verdeck-\n\nten Ermittler - sowie der Vertrauensperson der Polizei in einem Hotel in K. \n\n , um knapp 600 Gramm Kokain für 55.000 DM an ”C. ” zu verkaufen. An\n\nden Verkaufsverhandlungen beteiligte sich auch der Angeklagte Iso B. ,\n\nder die geladene Pistole bei sich trug. Bei der Übergabe von 584,6 Gramm Ko-\n\nkain (Wirkstoffanteil: 481,71 Gramm KHC) an ”C. ” außerhalb des Hotels\n\nwurden der Angeklagte Camil B. und anschließend auch der im Hotel zu-\n\nrückgebliebene Angeklagte Iso B. festgenommen.\n\n b) Aufgrund dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte Iso B. nur\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen\n\nSelbstlade-Kurzwaffe (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. b\n\nWaffG) strafbar gemacht. Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG liegt nicht vor, weil der Ange-\n\nklagte Camil B. wegen dieser Tat als Täter des unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - mangels Kenntnis von\n\nder Bewaffnung des Angeklagten Iso B. - nicht wegen bewaffneten Han-\n\ndeltreibens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, sondern nur wegen unerlaubter\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-\n\nlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß\n\n§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt worden ist.\n\nBeim Mitführen einer Schußwaffe im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\n\nhandelt es sich um ein tatbezogenes (vgl. BGHSt 42, 368, 370), qualifizieren-\n\ndes Unrechtsmerkmal, da es die besondere Gefährlichkeit der Tat selbst näher\n\numschreibt (vgl. BGHR BtMG § 30 a II Mitsichführen 1). § 28 Abs. 2 StGB, der\n\nnur für täterbezogene Merkmale gilt (vgl. BGHSt 23, 103, 105), ist auf den tat-\n\nbezogenen Umstand des bewaffneten Handeltreibens nicht anwendbar. Es\n\nverbleibt somit beim Prinzip der strengen Akzessorität der Teilnahme von der\n\nHaupttat.\n\n§ 265 StPO steht der Abänderung des Schuldspruchs nicht entgegen.\n\nc) Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der verhängten Frei-\n\nheitsstrafe auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO), weil das\n\nLandgericht bei der Strafzumessung von einem Strafrahmen von zwei Jahren\n\nbis 11 Jahre drei Monate ausgegangen ist, während der nach §§ 27 Abs. 2, 49\n\nAbs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG lediglich von drei\n\nMonaten bis 11 Jahre drei Monate Freiheitsstrafe reicht. Die Feststellungen\n\nzum Strafausspruch werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können\n\ndeshalb aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/3-str-50-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-08/3-str-50-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__50-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:04:45.335652+00:00"}}