{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__38-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"3 StR 38/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 38/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n24. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Vertriebs und Erwerbs vollautomatischer Selbstladewaffen\n\n u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. August\n\n1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum\n\nunerlaubten Vertrieb und zum unerlaubten Erwerb\n\nvollautomatischer Selbstladewaffen in vier Fällen\n\n(Fälle II. 1 bis 4 der Urteilsgründe) verurteilt ist,\n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Vertriebs und\n\nErwerbs einer vollautomatischen Selbstladewaffe, wegen unerlaubter Aus-\n\nübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche Waffe, wegen Beihilfe zum\n\nunerlaubten Vertrieb und Erwerb einer solchen Waffe in vier Fällen, wegen un-\n\nerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladepistole mit einer Länge\n\nunter 60 cm, wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\n\nsolche Waffe, wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer solchen Waffe und\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer Schußwaffe in zwei Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur\n\nBewährung ausgesetzt worden ist. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Un-\n\ngunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die auf\n\ndie Fälle II. 1 bis 4 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe beschränkt ist; mit\n\nihr wird die Annahme von Beihilfe statt Täterschaft und die Anwendung minder\n\nschwerer Fälle nach § 52 a Abs. 3 WaffG beanstandet. Das Rechtsmittel hat im\n\nErgebnis Erfolg.\n\nNach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat der An-\n\ngeklagte in den angefochtenen Fällen die Verkäufe von vier vollautomatischen\n\nSelbstladewaffen (drei Maschinenpistolen und ein Schnellfeuergewehr) von\n\ndem Verkäufer C. an den Käufer K. vermittelt, wobei er\n\nim Fall II. 3 die Waffe in Itzehoe vom Verkäufer übernommen, sodann nach\n\nWinseldorf zu dem Käufer verbracht, dort den Kaufpreis entgegengenommen\n\nund an den Verkäufer weitergeleitet hat. Im Fall II. 4 wurden die Kaufverhand-\n\nlungen bei der Wohnung des Angeklagten geführt, die Waffe dort vom Ange-\n\nklagten in einer Garage verwahrt und am nächsten Tag gegen die Leistung des\n\nKaufpreises an den Erwerber herausgegeben. Der Angeklagte handelte hierbei\n\n- nach den Feststellungen - in der Absicht, jeweils eine Provision zu erlangen,\n\ndie ihm allerdings im Fall II. 3 entgegen seinen Erwartungen nicht zugeflossen\n\nist.\n\nDas Landgericht hat in diesen Fällen Beihilfe zum unerlaubten Überlas-\n\nsen und zum unerlaubten Erwerb angenommen und auch in den Fällen II. 3\n\nund 4 den Tatbestand des Ausübens der tatsächlichen Gewalt verneint. Trotz\n\ngewerbsmäßigen Handelns in den Fällen II. 2 bis 4 hat es im Hinblick auf das\n\nVorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe jeweils minder\n\nschwere Fälle angenommen und Einzelfreiheitsstrafen von je fünf Monaten\n\nverhängt.\n\nI. Die Beweiswürdigung der Strafkammer begegnet vor allem in den\n\nFällen II. 3 und 4, in denen sie entsprechend der Einlassung des Angeklagten\n\nnur eine Vermittlungstätigkeit anstelle von An- und Verkaufsgeschäften ange-\n\nnommen hat, rechtlichen Bedenken. Nach der Aussage des Verkäufers C. hat\n\nder Angeklagte die Waffen in diesen Fällen für 1.500 DM (Fall II. 3), bzw. 1.200\n\nbis 1.300 DM (Fall II. 4) von ihm angekauft und nach der Aussage des Käufers\n\nK. diese Waffen wiederum an diesen für 1.800 DM (Fall II. 3), bzw. 2.300 DM\n\n(Fall II. 4) verkauft. Obgleich beide Zeugen damit übereinstimmend das Vorlie-\n\ngen von An- und Verkaufsgeschäften bestätigt und entsprechende Angaben\n\nbereits in den gegen sie gerichteten Strafverfahren gemacht hatten, hat die\n\nStrafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich Vermittlungs-\n\ndienste geleistet, als nicht widerlegt angesehen. Zur Begründung hat sie auf\n\nihre Beweiswürdigung zu den Fällen II. 1 und 2 Bezug genommen, wo sie zwar\n\nvon der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen ausgegangen ist, jedoch\n\nbemängelt hat, daß diese keine Details zu diesen Geschäften hätten angeben\n\nkönnen, wobei sie allerdings diese Erinnerungsschwächen infolge des zwi-\n\nschenzeitlichen Zeitablaufs und der Vielzahl der von den Beteiligten getätigten\n\nWaffengeschäfte als plausibel bezeichnet hat. Dabei hat die Strafkammer sich\n\njedoch nicht damit auseinandergesetzt, daß die Zeugen zu den Fällen II. 3 und\n\n4 durchaus konkrete Angaben zu Kauf- und Verkaufspreis gemacht haben und\n\ndaß unterschiedliche Ankaufs- und Verkaufspreise für zwei getrennte Kaufver-\n\nträge über Ankauf und Verkauf sprechen, während ein durch den Angeklagten\n\nvermittelter Kaufvertrag zwischen C. und K. nur einen einheitlichen\n\nKaufpreis neben einem gesonderten Provisionsanspruch zum Gegenstand ha-\n\nben würde. Darüber hinaus konnten detaillierte Feststellungen zum Ort der\n\nVerkaufsverhandlungen, Transport und Aufbewahrung der Waffen und Über-\n\ngabe des Kaufpreises getroffen werden, die für die Zuverlässigkeit ihrer Aus-\n\nsagen sprechen würden, wenn sie auf den Angaben der Zeugen beruhten. Auf\n\njeden Fall hätte die Strafkammer aber erörtern müssen, daß der Transport der\n\nWaffe durch den Angeklagten im Fall II. 3 und die Aufbewahrung in seiner Ga-\n\nrage im Fall II. 4, sowie das Einkassieren des Verkaufserlöses in beiden Fällen\n\ngegen eine Stellung als Vermittler und damit für die Richtigkeit der Angaben\n\nder Zeugen sprechen. Es kommt hinzu, daß die Strafkammer in Widerspruch\n\nzu dem von ihr gefundenen Beweisergebnis die Angaben des Zeugen K. zu\n\nFall II. 4 als \"glaubhaft\" bezeichnet hat (UA S. 18).\n\nDies führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in allen an-\n\ngefochtenen Fällen, da wegen des engen Zusammenhangs der Beweiswürdi-\n\ngung zu den Fällen II. 3 und 4 mit der zu den Fällen II. 1 und 2 nicht ausge-\n\nschlossen werden kann, daß sich die fehlerhaften Erwägungen auch auf diese\n\nausgewirkt haben, zumal auch dort die Bekundungen der Zeugen C. und\n\nK. , sie hätten die jeweiligen Waffen an den Angeklagten verkauft, bzw. von\n\nihm gekauft, nach Auffassung des Landgerichts nicht ausreichen sollen, die\n\nEinlassung des Angeklagten zu widerlegen.\n\nII. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:\n\n1. Kommt der neue Tatrichter zum Ergebnis, daß der Angeklagte die je-\n\nweilige Waffe von C. angekauft und sodann an K. weiterverkauft hat,\n\nliegt unerlaubtes Erwerben in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsäch-\n\nlichen Gewalt und mit unerlaubtem Überlassen einer vollautomatischen\n\nSelbstladewaffe nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG vor (so die Rspr. des BGH,\n\nvgl. BGHR WaffG § 53 I Konkurrenzen 1; BGH, Beschl. vom 14. Mai 1996\n\n- 4 StR 189/96).\n\n2. a) Läßt sich dagegen nur eine bloße Vermittlungstätigkeit des Ange-\n\nklagten feststellen, so wäre nur Beihilfe zum unerlaubten Überlassen in Tatein-\n\nheit mit Beihilfe zum unerlaubten Erwerb gegeben. Ein \"Vertreiben\" war entge-\n\ngen der Auffassung des Landgerichts und auch der Staatsanwaltschaft bei kei-\n\nnem der Beteiligten gegeben, da nach der Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 2\n\nWaffG hierunter nur \"Feilhalten\" und \"Bestellungen entgegennehmen oder auf-\n\nsuchen\" gemeint ist, was nach den getroffenen Feststellungen ausscheidet.\n\nb) In den Fällen II. 3 und 4 wäre bei Annahme einer Vermittlungstätigkeit\n\ndarüber hinaus zu prüfen, ob der Angeklagte über die jeweiligen Waffen nicht\n\nzusätzlich die tatsächliche Gewalt ausgeübt hat. Für die Beurteilung dieser\n\nFrage kommt es auf die nähere Ausgestaltung der zwischenzeitlichen Verwah-\n\nrung der Waffe an, insbesondere ob der Angeklagte hierbei irgendwelchen\n\nWeisungen der Beteiligten unterworfen war. Da ein Vermittler regelmäßig nicht\n\neiner der \"Vertrags\"-Parteien untergeordnet ist, sondern eine selbständige\n\nStellung einnimmt, dürfte die Annahme einer untergeordneten Besitzdiener-\n\nschaft nach § 855 BGB eher fernliegen. Im übrigen ist durchaus fraglich, ob\n\nnicht auch bei Annahme von Besitzdienerschaft die Ausübung tatsächlicher\n\nGewalt im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 WaffG vorliegt, die jedenfalls - wie schon\n\nder Begriff besagt - das Innehaben der tatsächlichen Sachherrschaft umfaßt,\n\nsofern diese nicht gemäß § 4 Abs. 3 WaffG im Einzelfall einem Erlaubnisinha-\n\nber nach § 7 WaffG zuzurechnen ist (vgl. dazu mit beachtlichen Gründen\n\nBayObLG NJW 1977, 1737 m.w.Nachw. zum Streitstand).\n\nFührt diese Prüfung zur Bejahung der Ausübung tatsächlicher Gewalt\n\ndurch den Angeklagten, dann hat er diese auch selbst - als Täter - erworben\n\nund schließlich dem Käufer überlassen, so daß sich die gleiche rechtliche Be-\n\nwertung wie oben unter Abschnitt II. 1. für den Fall eines Ankaufs- und Ver-\n\nkaufsgeschäfts ergibt.\n\n3. Bei der Prüfung der Gewerbsmäßigkeit wird bereits für den zeitlich er-\n\nsten Fall (II. 1) zu untersuchen sein, ob der Angeklagte nicht schon zu diesem\n\nZeitpunkt die Absicht hatte, für eine gewisse Dauer durch derartige Tätigkeiten\n\nGewinn zu erzielen (vgl. BGH NJW 1998, 2913, 2914; NStZ 1995, 85).\n\n4. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 52 a Abs. 3\n\nWaffG, obgleich die Voraussetzungen eines Regelbeispiels für einen beson-\n\nders schweren Fall nach § 52 a Abs. 2 WaffG gegeben sind, bedarf schuldmin-\n\ndernder Umstände in einem ganz außergewöhnlichen Umfang (vgl. BGH NStZ\n\n1999, 615; BGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 355 Nr. 42), selbst wenn ein ver-\n\ntypter Strafmilderungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist. Die pauschalen und\n\ndurch Tatsachen nicht näher belegten Erwägungen im angefochtenen Urteil\n\nwürden hierzu nicht ausreichen. So ist dem Urteil nicht zu entnehmen, welche\n\nAufklärungshilfe der Angeklagte geleistet hat und wodurch und wielange das\n\nVerfahren verzögert worden ist (wobei bei einer wirklichen Verfahrensverzöge-\n\nrung nach Art. 6 Abs. 1 MRK diese festzustellen und das Maß der Kompensati-\n\non zu bestimmen gewesen wäre, vgl. BGH NStZ 1999, 181). Auch dürfte einem\n\nGeständnis des Angeklagten, das hinter den übereinstimmenden Angaben der\n\nZeugen zurückbleibt, kein wesentliches Gewicht zukommen.\n\n5. Bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird zu prüfen sein, ob die\n\nauf UA S. 4 genannten Vorverurteilungen durch Vollstreckung erledigt sind\n\noder ob ihnen eine Zäsurwirkung mit der Folge der Bildung mehrerer Ge-\n\nsamtstrafen zukommt.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/3-str-38-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/3-str-38-00","retrieved":"2026-07-10 11:12:52.542960+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-24/3-str-38-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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