{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__32-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-04-19","aktenzeichen":"3 StR 32/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 32/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. April 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. April 2000 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nVerden vom 3. September 1999 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nZur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 b StPO i.V.m. § 21 e\n\nAbs. 3 GVG bemerkt der Senat ergänzend:\n\nDie Revision rügt zu Unrecht, das Präsidium des Landgerichts\n\nVerden habe in seinem Beschluß vom 29. März 1999 den Rich-\n\nterwechsel in der 7. Zivilkammer - Ausscheiden des Vorsitzenden\n\ndurch Eintritt in den Ruhestand - und den Dienstantritt einer\n\nRichterin sowie die Versetzung eines weiteren Richters unzuläs-\n\nsigerweise zum Vorwand genommen, um die 8. Strafkammer, vor\n\nder die vorliegende Sache anhängig war, insgesamt neu zu be-\n\nsetzen. Zwar trifft es zu, wie der vom Senat im Freibeweisverfah-\n\nren eingeholten dienstlichen Äußerung des Präsidenten des\n\nLandgerichts Verden entnommen werden kann, daß anläßlich des\n\nRichterwechsels nicht nur die Übernahme des Vorsitzes in der\n\n10. Zivilkammer durch den früheren Vorsitzenden der 8. Straf-\n\nkammer beschlossen worden, sondern die 8. Strafkammer auch\n\nmit zwei neuen Beisitzern besetzt worden ist. Grund hierfür war\n\ndie vom Vorsitzenden der 8. und der 1. Strafkammer, die bis da-\n\nhin mit denselben Richtern besetzt waren, angezeigte Überla-\n\nstung dieser beiden Strafkammern. Entgegen der Auffassung der\n\nRevision ist diese Vorgehensweise des Präsidiums nicht zu bean-\n\nstanden. Denn im Rahmen einer nach § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG\n\nzulässigen Änderung der Besetzung von Spruchkörpern kann das\n\nPräsidium alle Umstände berücksichtigen, die der Gewährleistung\n\nder geordneten Rechtspflege dienen. Wie es das tut, liegt in sei-\n\nnem pflichtgemäßen Ermessen (BGHSt 27, 397, 398). Insbeson-\n\ndere kann anläßlich eines im Beschluß festgehaltenen Ände-\n\nrungsgrundes im Sinne des § 21 e Abs. 3 GVG zumindest auch\n\neinem weiteren wichtigen Änderungsgrund - hier der Überlastung\n\nzweier Spruchkörper - durch geeignete Maßnahmen Rechnung\n\ngetragen werden (vgl. Kissel GVG 2. Aufl. § 21 e Rdn. 99, 103),\n\nauch wenn er nicht ausdrücklich in Beschluß oder Protokoll auf-\n\ngeführt wird, obwohl die angezeigt gewesen wäre. Ob die beiden\n\ngenannten Strafkammern tatsächlich überlastet waren, entzieht\n\nsich grundsätzlich einer Nachprüfung durch den Senat (vgl.\n\nSchäfer \n\nin Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. GVG § 21 e Rdn. 42\n\nm.w.Nachw.).\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\ngen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/3-str-32-00","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-19/3-str-32-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__32-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:05:31.941914+00:00"}}