{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__28-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-02-16","aktenzeichen":"3 StR 28/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 28/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\n u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-\n\nschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 16. Februar 2000 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 21. Juli 1999, soweit es ihn betrifft,\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-\n\nstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der\n\nAngeklagte mit mehreren Verfahrensrügen und der Sachrüge. Die Verurteilung\n\nhält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf die Verfahrensrügen kommt\n\nes daher nicht an.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beauftragte der Be-\n\nschwerdeführer den wegen derselben Tat rechtskräftig verurteilten Mitange-\n\nklagten C. , gegen Bezahlung eines Kurierlohns von 1.500 DM ca. 1,7 kg\n\nHaschisch von dem Lieferanten ”Ü. ” in De. /Niederlande abzuholen und\n\nzu ihm nach H. zu bringen. Das Rauschgift sollte in Deutschland ge-\n\nwinnbringend weiterverkauft werden.\n\nAm 8. Dezember 1998 fuhr C. zusammen mit dem wegen dieser\n\nTat ebenfalls rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten D. mit seinem Pkw\n\nnach De. . Da sich die Kontaktaufnahme mit dem Lieferanten und die Lie-\n\nferung des Rauschgiftes verzögerten, hielten sich C. und D. von ca.\n\n6.30 Uhr bis längstens ca. 14.00 Uhr in De. auf. Während dieser Zeit\n\nführte C. mehrere Telefongespräche. Zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr\n\nübergab eine männliche Person dem Verurteilten C. eine Plastiktüte, die\n\ndieser in seinem Pkw abstellte. Anschließend traten C. und D. die\n\nRückreise nach Deutschland an. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wußte auch\n\nD. , daß sich in der Plastiktüte eine größere Menge Rauschgift befand, die\n\nunerlaubt nach Deutschland eingeführt und dort verkauft werden sollte.\n\nGegen 15.30 Uhr reisten C. und D. am Grenzübergang Bad\n\nBentheim auf der BAB 30 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei führ-\n\nten sie \n\nin der Plastiktüte 1004 Gramm Haschisch \n\n(Wirkstoffmenge:\n\n75,3 Gramm THC) und 386 Gramm Kokain (Wirkstoffmenge: 315 Gramm KHC)\n\nbei sich. Bei einer Überprüfung durch Grenzschutzbeamte wurden die Drogen\n\ngefunden.\n\nBei mehreren Beschuldigtenvernehmungen vor der Hauptverhandlung\n\ngaben die Verurteilten C. und D. an, sie seien \n\nin De. /\n\nNiederlande gewesen, um dorthin Waren auszuliefern, sie wüßten nicht, wie\n\ndas Rauschgift in den Pkw gekommen sei. Bei seinen Beschuldigtenverneh-\n\nmungen vom 15. Januar 1999 und 23. Februar 1999 sagte C. aus, von\n\ndem Beschwerdeführer den Auftrag erhalten zu haben, vier Kartons mit Haus-\n\nhaltswaren nach De. zu bringen. Erst in der Hauptverhandlung bezeich-\n\nnete C. den Beschwerdeführer als Hintermann und Auftraggeber des Dro-\n\ngentransports.\n\nDie Strafkammer hat die Einlassungen der Verurteilten C. und\n\nD. in der Hauptverhandlung, sie seien davon ausgegangen, in der Pla-\n\nstiktüte befinde sich nur Haschisch, als unwiderlegt behandelt und sie nur we-\n\ngen Einfuhr von und Handeltreiben mit dem Haschisch verurteilt. Sie hat den\n\nden Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten Y. aufgrund der schlüssigen,\n\ndetailiierten und glaubhaften Aussage des C. als überführt angesehen.\n\nDie Angaben des C. seien vor allem deshalb von großem Gewicht, weil er\n\nin der Hauptverhandlung nicht nur seine eigene Tatbeteiligung schonungslos\n\neingeräumt, sondern auch die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers als Auf-\n\ntraggeber und Hintermann im Sinne von § 31 BtMG zuverlässig dargelegt ha-\n\nbe. Es sei kein konkreter Anlaß zu erkennen, daß C. den Mitangeklagten\n\nY. zu Unrecht als Hintermann und Haupttäter bezeichnet haben könnte.\n\nC. sei auch nicht deshalb unglaubwürdig, weil er sich zunächst bei mehre-\n\nren Beschuldigtenvernehmungen als unschuldig bezeichnet und die Tatbeteili-\n\ngung des Beschwerdeführers nicht sofort geoffenbart habe.\n\n2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers beruht ausschließlich auf den\n\nAngaben des Mitangeklagten C. in der Hauptverhandlung. In einem sol-\n\nchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein\n\ndavon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe\n\nerkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung be-\n\neinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat\n\n(st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1 und 14; § 267 Abs. 1\n\nSatz 1 Beweisergebnis 8; BGH StV 1995, 6 f.). Zudem ist in besonderem Maße\n\neine ”Gesamtwürdigung” aller Indizien geboten (BGHR StPO § 261 Indizien 2\n\nund Beweiswürdigung 14). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe\n\nnicht gerecht. Die Darstellung der für die Beweiswürdigung wesentlichen Tat-\n\nsachen ist in einzelnen Punkten unvollständig und ermöglicht dem Senat keine\n\nrechtliche Überprüfung. Außerdem würdigt die Strafkammer wesentliche, für\n\nden Angeklagten sprechende Indizien nicht oder unzureichend.\n\nIm Urteil fehlt eine geschlossene, ausreichend substantiierte Darstellung\n\nder Aussagen der Mitangeklagten C. und D. in ihren Vernehmungen\n\nvor und in der Hauptverhandlung (vgl. hierzu Hanack in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 24. Aufl. § 337 Rdn. 121, 133, 135 m.w.Nachw.), insbesondere zu den in\n\nDe. geführten Telefonaten, zur Kontaktaufnahme mit dem Rauschgiftliefe-\n\nranten, zur Rauschgiftübergabe ohne Bezahlung und zu dem Inhalt des oder\n\nder Gespräche mit dem Übergeber ”Ü. ”. Eine ausführliche Wiedergabe der\n\nAussagen zu diesen Punkten ist schon deshalb erforderlich, weil das Landge-\n\nricht zu den geführten Telefonaten und zur Kontaktaufnahme mit dem Rausch-\n\ngiftlieferanten offensichtlich an der Zuverlässigkeit der Angaben des C. \n\nzweifelte (UA S. 14, 15: \"angeblich\", \"wahrscheinlich\") und deshalb keine si-\n\ncheren Feststellungen treffen konnte. Wegen der substanzarmen und lücken-\n\nhaften Feststellungen zu diesen für die Beweiswürdigung wesentlichen Um-\n\nständen ist eine revisionsgerichtliche Kontrolle, ob die Beweiswürdigung des\n\nLandgerichts rechtsfehlerfrei ist, nicht möglich. Weiterhin sind die Ausführun-\n\ngen der Kammer, daß in der Hauptverhandlung keine erkennbaren Widersprü-\n\nche, Ungereimtheiten oder relevant erscheinende Ungenauigkeiten aufgetreten\n\nseien, sondern die Aussage des C. insgesamt geschlossen und das Dar-\n\nstellungsbild plastisch wirke (UA S. 24), für den Senat nicht ohne weiteres\n\nnachvollziehbar.\n\nAuch ist im Urteil die Entwicklung der Aussagen der Verurteilten C. \n\nund D. im Laufe ihrer mehrfachen Vernehmungen, der für die Bewertung\n\nder Zuverlässigkeit der Angaben des C. Bedeutung zukommt, nicht mit\n\nder für die Beurteilung erforderlichen Ausführlichkeit dargestellt (vgl. BGH StV\n\n1994, 227 m.w.Nachw.). Die Urteilsgründe verhalten sich vor allem nicht dazu,\n\nwelche Umstände C. und D. zu einer Änderung ihrer Aussagen veran-\n\nlaßt haben, insbesondere welche Vorhalte ihnen in diesem Zusammhang ge-\n\nmacht oder welche Hinweise ihnen erteilt wurden.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch sonst widersprüchlich\n\nund nicht in allen Punkten nachvollziehbar (vgl. hierzu Hanack aaO Rdn. 148,\n\n151, 154 m.w.Nachw.; Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 29 m.w.Nachw.; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 337 Rdn. 26 f.). Die Kammer hat die\n\nEinlassung des C. , er habe von dem in seinem Pkw von Grenzschutzbe-\n\namten aufgefundenen Kokain - dem schwerwiegendsten Vorwurf - nichts ge-\n\nwußt, als nicht widerlegt angesehen (UA S. 21) und somit bei der Strafzumes-\n\nsung unberücksichtigt gelassen. Dies läßt sich nicht ohne weiteres mit der\n\nWertung vereinbaren, für die Glaubhaftigkeit der den Beschwerdeführer bela-\n\nstenden Aussage des C. spreche, daß dieser in vollem Umfang geständig\n\ngewesen sei und ein schonungsloses Geständnis abgelegt habe (UA S. 14).\n\nWeiterhin verhält sich das Urteil nicht zu dem Widerspruch, daß einerseits zu\n\nden Vorgängen in De. aufgrund der Angaben des C. keine sicheren\n\nFeststellungen getroffenen werden konnten, andererseits die den Beschwer-\n\ndeführer belastenden Angaben des C. als uneingeschränkt glaubhaft be-\n\nzeichnet werden. Dies hätte einer näheren Begründung bedurft. Nicht nach-\n\nvollziebar und bedenklich ist die Meinung der Kammer, das Gewicht des Ge-\n\nständnisses des C. werde dadurch erhöht, daß er eine Tatbeteiligung des\n\nBeschwerdeführers als Hintermann und Haupttäter aufgedeckt habe (UA S.\n\n20). Mit dem möglichen und sich aufdrängenden Motiv des C. , den Ange-\n\nklagten Y. zu Unrecht zu belasten, um eine Strafmilderung gem. § 31\n\nBtMG zu erhalten, setzt sich das Urteil nicht auseinander. Die Kammer geht\n\nvielmehr davon aus, daß kein konkreter Anlaß erkennbar sei, weshalb C. \n\nden Beschwerdeführer zu Unrecht als Täter bezichtigt haben sollte (UA S. 24).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/3-str-28-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/3-str-28-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:59:03.176791+00:00"}}