{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__26-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-06-14","aktenzeichen":"3 StR 26/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"nur zu 2. der Gründe Veröffentlichung: ja StPO § 231 Abs. 2 Die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nach § 231 Abs. 2 StPO setzt nicht voraus, daß der Angeklagte über diese Möglichkeit zu- vor belehrt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 26/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Verden vom 24. September 1999 auf-\n\ngehoben, soweit gegen den Angeklagten die Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Die auf zwei Verfahrensrügen und die allgemei-\n\nne Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Befangenheitsrüge versagt. Wie der Generalbundesanwalt in sei-\n\nner Zuschrift zu Recht ausgeführt hat, braucht nicht entschieden zu werden, ob\n\ndie Strafkammer in der konkreten Prozeßsituation verpflichtet gewesen wäre,\n\ndem Antrag des Verteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung für\n\nmindestens einen Tag zur Vorbereitung des Schlußvortrags und etwaiger\n\nHilfsbeweisanträge stattzugeben. Gegen eine solche Verpflichtung spricht zu-\n\nmindest, daß an diesem Tag die Hauptverhandlung nach der sich aus dem La-\n\ndungsplan ergebenden Vorausplanung beendet werden sollte, lediglich ein\n\nSachverständiger noch ergänzend gehört wurde und auch die Staatsanwalt-\n\nschaft in der Lage war, das Ergebnis der sechstägigen Hauptverhandlung un-\n\nmittelbar nach Schließung der Beweisaufnahme am Vormittag zusammenzu-\n\nfassen. Die Entscheidung der Strafkammer ist nicht willkürlich. Aus ihr läßt sich\n\nnicht die Besorgnis der Befangenheit herleiten.\n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit\n\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 5 StPO) durch Verletzung\n\ndes § 231 Abs. 2 StPO. Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Am\n\n6. Hauptverhandlungstag war der Angeklagte nicht erschienen. Die Strafkam-\n\nmer war davon überzeugt, daß der Angeklagte eigenmächtig ausgeblieben war,\n\nsetzte die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten mit einer ergän-\n\nzenden Anhörung eines Sachverständigen sowie mit dem Plädoyer der Staats-\n\nanwaltschaft fort und führte sie am 7. Hauptverhandlungstag mit dem Plädoyer\n\ndes Verteidigers und der Urteilsverkündung in Abwesenheit des Angeklagten\n\nzu Ende. Die Revision zieht ein eigenmächtiges Ausbleiben des an diesem Tag\n\ngeflüchteten Angeklagten nicht in Zweifel und beanstandet auch die Ermes-\n\nsensentscheidung der Kammer, die fernere Anwesenheit des Angeklagten für\n\nentbehrlich zu halten, nicht. Gleichwohl ist sie der Ansicht, die Strafkammer\n\nhätte nicht nach § 231 Abs. 2 StPO verfahren dürfen, weil der auf freiem Fuß\n\nbefindliche Angeklagte bei der Ladung zu den Fortsetzungsterminen nicht auf\n\ndie Möglichkeit hingewiesen worden war, daß auch ohne ihn weiterverhandelt\n\nwerden könnte. Sie stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Düssel-\n\ndorf (NJW 1970, 1889). Diese Auffassung der Revision teilt der Senat indes\n\nnicht.\n\na) Der Angeklagte ist nach § 231 Abs. 1 StPO grundsätzlich zur unun-\n\nterbrochenen Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung ver-\n\npflichtet. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, indem er sich aus der Haupt-\n\nverhandlung entfernt oder bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptver-\n\nhandlung ausbleibt, so kann diese nach § 231 Abs. 2 StPO in seiner Abwesen-\n\nheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war\n\nund das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. Vor-\n\naussetzung ist allerdings, daß sich der Angeklagte eigenmächtig entfernt oder\n\neigenmächtig ausbleibt, d.h., daß er ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldi-\n\ngungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (BGHSt 37,\n\n249, 251, 255). Eigenmächtig handelt deshalb u.a. derjenige Angeklagte nicht,\n\nder in der Fortsetzungsverhandlung ausbleibt, ohne ordnungsgemäß geladen\n\nworden zu sein (vgl. BGHSt 38, 271, 273).\n\nb) Eine ordnungsgemäße Ladung zum Fortsetzungstermin setzt nicht\n\nvoraus, daß der Angeklagte dabei über die möglichen Konsequenzen seines\n\nAusbleibens belehrt wird. Der vom OLG Düsseldorf (NJW 1970, 1889) geäu-\n\nßerten, nicht näher begründeten und die Entscheidung nicht tragenden Ge-\n\ngenansicht, die in der Literatur teilweise auf Zustimmung gestoßen ist (vgl.\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 231 Rdn. 14; Schlüchter in SK-\n\nStPO 6. Erg.Lfg. § 229 Rdn. 10, § 231 Rdn. 21; Paulus in KMR 5. Erg.Lfg.\n\n§ 231 Rdn. 21; Julius in HK-StPO § 229 Rdn. 9; Hilger NStZ 1984, 41, 42; ab-\n\nlehnend wohl Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 229 Rdn. 7, der\n\neinen Hinweis nur als möglicherweise angebracht bezeichnet; ebenso\n\nTolksdorf in KK 4. Aufl. § 229 Rdn. 9: ”zweckmäßig”) vermag sich der Senat\n\nnicht anzuschließen.\n\n§ 231 Abs. 2 StPO sieht eine solche Belehrung nicht vor. Damit unter-\n\nscheidet sich die Regelung von denen in § 216 Abs. 1 Satz 1, § 232 Abs. 1 und\n\n§ 323 Abs. 1 Satz 2 StPO, wo Warnungen bzw. Hinweise für den Angeklagten\n\ngesetzlich vorgeschrieben sind. Die Verhaftung oder Vorführung des Ange-\n\nklagten im Falle unentschuldigten Ausbleibens, die Durchführung der gesam-\n\nten Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, sowie die Verwerfung\n\nder Berufung des Angeklagten ohne Sachverhandlung sind jeweils davon ab-\n\nhängig, daß dem Angeklagten ein entsprechender Hinweis in der Ladung ge-\n\ngeben worden ist. Das Gesetz sieht somit dann eine Belehrung vor, wenn es\n\nbesonders einschneidende Folgen an das Ausbleiben des Angeklagten knüpft.\n\nBei § 231 Abs. 2 StPO ist die Situation insoweit anders, als der Angeklagte hier\n\nbereits zur Sache vernommen worden und die Prozeßlage so gestaltet sein\n\nmuß, daß die weitere Anwesenheit des Angeklagten entbehrlich erscheint. An-\n\nhaltspunkte für eine Lücke in der gesetzlichen Regelung bestehen nicht. Eine\n\nentsprechende Anwendung der Belehrungsvorschriften ist daher nicht geboten.\n\nAuch aus dem Begriff der Eigenmacht ergibt sich keine Pflicht zur Beleh-\n\nrung (so aber Schlüchter in SK-StPO 6. Erg.Lfg. § 231 Rdn. 21). Von seiner\n\ngrundsätzlichen Anwesenheitspflicht hat der Angeklagte durch die Ladung\n\nKenntnis. Ein Hinweis dahingehend, das Gericht könne unter Umständen ohne\n\nAnwesenheit des Angeklagten das Verfahren fortsetzen, kann sogar die Gefahr\n\nin sich bergen, bei dem Angeklagten die Fehlvorstellung hervorzurufen, daß\n\nseine Anwesenheitspflicht beim Fortsetzungstermin nicht mehr bestehe.\n\nDer Auffassung des OLG Düsseldorf stehen auch praktische Bedenken\n\nentgegen. Wie der Generalbundesanwalt zurecht ausgeführt hat, könnte eine\n\nBelehrungspflicht nicht auf den Fall des Ausbleibens bei der Fortsetzungsver-\n\nhandlung beschränkt werden, da § 231 Abs. 2 StPO das Sich-Entfernen dem\n\nAusbleiben gleichstellt. Konsequenterweise müßte daher stets in dem Moment,\n\nin dem der Angeklagte nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO Gelegenheit zur umfas-\n\nsenden Äußerung gehabt hatte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n25. Aufl. § 231 Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 231\n\nRdn. 19), eine Belehrung des Angeklagten dahin erfolgen, daß er bei eigen-\n\nmächtigem Sich-Entfernen oder Ausbleiben mit der Möglichkeit der Fortführung\n\nder Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit rechnen müsse, falls das Gericht\n\nseine fernere Anwesenheit nicht mehr für erforderlich erachten würde. Diese\n\npauschale Belehrung brächte erst recht die Gefahr mit sich, daß der Ange-\n\nklagte seine Anwesenheit als in seinem Belieben stehend ansieht.\n\n3. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält sachlichrechtlicher\n\nPrüfung nicht stand. Nach § 66 Abs. 4 Sätze 3 und 4 StGB (= § 66 Abs. 3\n\nSätze 3 und 4 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung) bleibt eine frühere\n\nTat bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung\n\naußer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre\n\nverstrichen sind, wobei die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anord-\n\nnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, nicht eingerechnet wird. Den Ur-\n\nteilsfeststellungen läßt sich nicht entnehmen, ob in diesem Sinne Verjährung\n\nbezüglich des Sparkassenüberfalls vom 16. Februar 1967 eingetreten war, als\n\nder Angeklagte am 20. Dezember 1978 u.a. einen Mordversuch unternahm.\n\nDer Angeklagte befand sich zwar innerhalb dieses Zeitraums (11 Jahre, zehn\n\nMonate und vier Tage) vom 2. März 1967 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung\n\nmit Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung am 31. Januar 1974 im Frei-\n\nheitsentzug (sechs Jahre, zehn Monate und 29 Tage), jedoch war er in dieser\n\nZeit aus einem ihm gewährten Vollzugsurlaub nicht zurückgekehrt, hatte neue\n\nStraftaten begangen und war deshalb später wegen Diebstahls, Urkundenfäl-\n\nschung und Führens einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun\n\nMonaten verurteilt worden (UA S. 7). Nähere Angaben zu der Dauer der\n\nNichtrückkehr enthält das Urteil nicht. Sie läßt sich auch nicht aus den mitge-\n\nteilten weiteren Vollstreckungsdaten rückschließen. Da der Senat nicht aus-\n\nschließen kann, daß damit die ohnehin fast verstrichene Verjährungszeit vor\n\nder neuen Tat abgelaufen war, muß die Anordnung der Maßregel aufgehoben\n\nwerden. Die ihr zugrundeliegenden Feststellungen, insbesondere die zu dem\n\nbei dem Angeklagten bestehenden Hang können bestehen bleiben. Der neue\n\nTatrichter muß lediglich ergänzende Feststellungen zu den Vollstreckungsda-\n\nten treffen, um über die Maßregel entscheiden zu können. Sollte er feststellen,\n\ndaß die Tat vom 16. Februar 1967 nicht mehr als Voraussetzung für die Siche-\n\nrungsverwahrung in Betracht kommt, so wird er die Maßregel nicht auf § 66\n\nAbs. 3 Satz 1 StGB stützen können, da diese Vorschrift erst am 31. Januar\n\n1998 in Kraft getreten ist und nur Anwendung findet, wenn der Täter eine der\n\nStraftaten der dort bezeichneten Art nach diesem Tag begangen hat (Art. 1 a\n\nAbs. 2 EGStGB).\n\n4. Die Verhängung der Freiheitsstrafe ist durch diesen Rechtsfehler\n\nnicht zum Nachteil des Angeklagten berührt worden; vielmehr hat das Landge-\n\nricht die Anordnung der Sicherungsverwahrung als bestimmenden Strafmilde-\n\nrungsgrund ausdrücklich in den Urteilsgründen hervorgehoben. Auch sonst hat\n\ndie Überprüfung des Urteils keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben.\n\nVRiBGH Kutzer ist erkrankt RiBGH Dr. Rissing-van Saan Winkler\n\nund kann daher nicht befindet sich in Urlaub und\n\nunterschreiben. kann daher nicht unterschreiben.\n\n Winkler Winkler\n\n Pfister von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja nur zu 2. der Gründe\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________\n\nStPO § 231 Abs. 2\n\nDie Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten nach § 231\n\nAbs. 2 StPO setzt nicht voraus, daß der Angeklagte über diese Möglichkeit zu-\n\nvor belehrt worden ist.\n\nBGH, Urt. vom 14. Juni 2000 - 3 StR 26/00 - LG Verden","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-14/3-str-26-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":8},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-14/3-str-26-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:16:21.828738+00:00"}}