{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__24-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-02-16","aktenzeichen":"3 StR 24/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 24/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 9. November 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des\n\nLandgerichts Oldenburg zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war vom Landgericht Aurich mit Urteil vom\n\n16. Dezember 1998 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah-\n\nren verurteilt worden, wobei im Hinblick auf eine alkoholbedingte verminderte\n\nSchuldfähigkeit nach § 21 StGB die Voraussetzungen eines sonstigen minder\n\nschweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB angenommen worden waren. Der Se-\n\nnat hat dieses Urteil mit Beschluß vom 21. Juli 1999 wegen eines Verfahrens-\n\nfehlers im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und\n\ndie Sache insoweit zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten mit\n\nUrteil vom 9. November 1999 erneut zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\n\nverurteilt. Das Urteil hat wiederum keinen Bestand, da die Strafkammer zum\n\neinen in den Urteilsgründen eine unzulässige Bezugnahme vorgenommen hat\n\nund insbesondere von einem unzutreffenden Umfang der Teilrechtskraft des\n\nersten Urteils ausgegangen ist.\n\n1. Zum Lebenslauf des Angeklagten hat die Strafkammer ausgeführt,\n\ndaß dieser dieselben Angaben gemacht hat, wie sie im ersten Urteil vom\n\n16. Dezember 1998 niedergelegt sind, und insoweit auf diese Bezug genom-\n\nmen (\"von Urteil Bl. 33 I bis Bl. 36 vor II\"). Dies ist unzulässig. Nach § 267\n\nAbs. 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein, wobei zur\n\nDarstellung des Sachverhalts grundsätzlich nicht auf Aktenteile Bezug genom-\n\nmen werden darf (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 225, 226; 33, 59, 60; BGHR StPO\n\n§ 267 I 1 Bezugnahme 1). Hat wie hier ein Tatgericht erneut Feststellungen zur\n\nPerson eines Angeklagten zu treffen und macht dieser dabei dieselben Anga-\n\nben, wie sie in dem früheren, jedoch insoweit aufgehobenen Urteil enthalten\n\nsind, so ist zwar nichts dagegen einzuwenden, wenn zur Vermeidung neuer\n\nFormulierungsarbeit der Wortlaut der entsprechenden Passage des früheren\n\nUrteils übernommen wird, doch darf kein Zweifel daran gelassen werden, daß\n\nes sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt. Eine Bezug-\n\nnahme auf Aktenstellen, wozu auch das frühere Urteil gehört, ist - wie oben\n\ndargelegt - in solchen Fällen nach § 267 Abs. 1 StPO nicht zulässig. An diesem\n\nRechtsfehler ändert nichts, daß das Tatgericht für die Zeit nach der früheren\n\nHauptverhandlung ergänzende Feststellungen zur Person getroffen und dar-\n\ngelegt hat.\n\n2. Die Strafkammer ist weiterhin zu Unrecht davon ausgegangen, die\n\nAnwendung des § 213 2. Alt. StGB i.V.m. § 21 StGB sei rechtskräftig festge-\n\nstellt. Damit hat sie dem Beschluß des Senats vom 21. Juli 1999 eine Bin-\n\ndungswirkung beigemessen, die ihm nicht zukommt, und damit den Umfang der\n\nerforderlichen Neuentscheidung verkannt. In dieser teilaufhebenden Revision-\n\nsentscheidung war der Schuldspruch wegen Totschlags bestätigt, jedoch der\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben worden. Damit ist der neue\n\nTatrichter nur an den Schuldspruch selbst (Totschlag nach § 212 StGB) und\n\ndiejenigen Feststellungen, die ausschließlich oder - als sogenannte doppelre-\n\nlevante Tatsachen - auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen,\n\ngebunden. Die Bindung erstreckt sich auf alle Umstände, welche das Tatge-\n\nschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (st. Rspr.,\n\nvgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3,\n\n4).\n\nDagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffenden\n\nFeststellungen aufgehoben und nicht mehr existent. Dazu gehört neben der\n\nStrafzumessung im engeren Sinn auch die Findung des richtigen Strafrahmens\n\nund insbesondere die Prüfung minder oder besonders schwerer Fälle, sowie\n\nvon Strafrahmenverschiebungen etwa nach §§ 21, 49 StGB.\n\nDer neue Tatrichter hatte daher die ausschließlich den Strafausspruch\n\nberührenden Feststellungen neu zu treffen, wobei er darauf achten mußte, daß\n\ner sich mit denjenigen zum Schuldspruch oder den doppelrelevanten Tatsa-\n\nchen, die bereits bindend feststehen, nicht in Widerspruch setzen darf, weil die\n\nTat durch ein in sich widerspruchsfreies, einheitliches Erkenntnis abzuurteilen\n\nist; ob über die Schuld- und Straffrage gleichzeitig entschieden oder ob nach\n\nRechtskraft des Schuldspruchs die Strafe gesondert festgesetzt wird, darf da-\n\nbei keinen Unterschied machen (BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3\n\nm.w.Nachw.). Danach hat er durch eine Wertung der festgestellten Tatsachen\n\nden richtigen Strafrahmen zu finden und dabei u.a. die Voraussetzungen und\n\ndie Anwendbarkeit des § 21 StGB sowie von minder oder besonders schweren\n\nFällen erneut und eigenständig - ohne jede Bindung an das insoweit aufgeho-\n\nbene und nicht mehr existente erste Urteil - zu prüfen. Gerade deshalb hatte\n\nder Senat - was die Strafkammer offensichtlich mißverstanden hatte - für die\n\nneue Hauptverhandlung einen Hinweis zur Anwendbarkeit des § 213 1. Alt.\n\nStGB erteilt.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf der verkürzten\n\nPrüfung der Straffrage beruht. Er hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2\n\nSatz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Ol-\n\ndenburg zurückverwiesen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/3-str-24-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/3-str-24-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__24-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:59:25.586801+00:00"}}