{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__22-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-02-16","aktenzeichen":"3 StR 22/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 22/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 27. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe\n\nals unbegründet verworfen, daß der Angeklagte\n\n- wegen Sichverschaffens in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen,\n\nund in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat\n\nEnde Mai 1999)\n\n- und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Sichverschaffen\n\nund mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht\n\ngeringer Menge und mit Waffen, sowie mit Fahren ohne\n\nFahrerlaubnis (Tat vom 17. Juni 1999)\n\nverurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\n Gründe:\n\nDie rechtliche Bezeichnung der beiden Taten bedurfte der Richtigstellung.\n\nBei der Tat von Ende Mai 1999, bei der der Angeklagte, der ständig eine\n\nSchußwaffe bei sich führte, Marihuana mit einer Gesamtwirkstoffmenge von\n\n10 g THC in den Niederlanden erworben und nach Deutschland eingeführt hat,\n\num es zur Hälfte selbst zu verbrauchen und im übrigen mit Gewinn zu verkau-\n\nfen, durfte die Strafkammer nicht bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG annehmen, da\n\ndie zum Handel bestimmte Wirkstoffmenge von 5 g den Grenzwert von 7,5 g\n\nTHC nicht überschritten hat. Hinsichtlich dieser Handelsmenge liegt somit le-\n\ndiglich der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG vor. Dagegen war das Sich-\n\nverschaffen und die damit in Tateinheit stehende Einfuhr von Betäubungsmit-\n\nteln - jeweils mit Waffen - auf die Gesamtmenge von 10 g THC und damit auf\n\neine nicht geringe Menge bezogen, wobei es insoweit unerheblich ist, daß die-\n\nse teils zum Handeltreiben und teils zum Eigenverbrauch bestimmt war (BGHSt\n\n42, 123 f.).\n\nBei der Tat vom 17. Juni 1999 hat der Angeklagte u.a. Marihuana mit\n\neiner Wirkstoffmenge von rund 77 g THC erworben und eingeführt, das er\n\nebenfalls \"zum Teil\" (UA S. 5) verkaufen wollte. Zwar wäre die Strafkammer\n\ngehalten gewesen, diesen \"Teil\" zu einer ausreichenden Bestimmung des\n\nSchuldumfangs und zur Feststellung der nicht geringen Menge näher zu quali-\n\nfizieren (BGH bei Zschockelt NStZ 1996, 225), doch kann der Senat in noch\n\nausreichender Weise dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entneh-\n\nmen, daß auch insoweit wenigstens die Hälfte der erworbenen Menge mit ei-\n\nnem Wirkstoffgehalt von über 38 g THC gewinnbringend verkauft werden soll-\n\nte. Damit lag hinsichtlich dieser zum Handeltreiben bestimmten Teilmenge be-\n\nwaffnetes Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2\n\nBtMG vor, was hinsichtlich dieser Teilmenge die Tatbestandsalternativen des\n\nSichverschaffens und der Einfuhr ausschließt, da diese nur anwendbar sind,\n\nwenn kein Handeltreiben gegeben ist (\"ohne Handel zu treiben\", vgl. BGH,\n\nBeschl. vom 2. September 1998 - 2 StR 185/98, zit. bei Winkler, NStZ 1999,\n\n234). Dagegen ist hinsichtlich der zum Eigenverbrauch bestimmten Menge, bei\n\nder der Senat nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe von einer über\n\n7,5 g THC liegenden Wirkstoffmenge ausgeht, ebenso wie bei der Tat von En-\n\nde Mai 1999 in Tateinheit hierzu der Tatbestand des Sichverschaffens und der\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waf-\n\nfen, erfüllt, da diese Teilmenge nicht von der Tatbestandsalternative des be-\n\nwaffneten Handeltreibens erfaßt wird.\n\nDer Korrektur des Schuldspruchs steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entge-\n\ngen, da sich der umfassend geständige Angeklagte dagegen nicht anders als\n\ngeschehen hätte verteidigen können. Der Senat kann weiter ausschließen, daß\n\ndie Strafkammer, die in beiden Fällen minder schwere Fälle nach § 30 a Abs. 3\n\nBtMG angenommen hatte, bei richtiger Anwendung der konkurrierenden Straf-\n\ntatbestände des Betäubungsmittelgesetzes zu noch niedrigeren Freiheitsstra-\n\nfen gelangt wäre.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/3-str-22-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-16/3-str-22-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2000/3_StR__22-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:59:12.541445+00:00"}}