{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-09-20","aktenzeichen":"3 StR 19/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 19/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September\n\n2000 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 28. Mai 1999 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit\n\nder er verfahrens- und sachlichrechtliche Einwendungen erhebt, ist unbegrün-\n\ndet.\n\nI. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, ein Rechtsanwalt und\n\nNotar, Treuhänder der P. GmbH, einer Firma für die Vermittlung von\n\nKapitalanlagen. Die über diese Firma angelegten Gelder gelangten jedoch\n\nnicht an die Börse, sie gingen vielmehr in einem von mehreren Personen vor-\n\nnehmlich mit Hilfe der F GmbH & Co KG betriebenen Schneeball-\n\nsystem unter. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte hiervon\n\nnichts wußte. Ein Teil der Kunden wurde der P. GmbH von einer\n\nweiteren Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft, der Pr. GmbH, zuge-\n\nführt. Nachdem diese einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, die Geschäftsun-\n\nterlagen zu überprüfen, und eine in den Werbeprospekten behauptete Wertpa-\n\npierabsicherung durch Bankbürgschaft nicht nachgewiesen werden konnte,\n\nschlossen die beiden Unternehmen im April 1993 eine auch von dem Ange-\n\nklagten unterzeichnete Vereinbarung. Danach kam dem Angeklagten die Rolle\n\neines Treuhänders für ein bei der C. bank D. neu eingerichtetes\n\nKonto zu. Auf diesem Konto sollte ein Festgeldbetrag in Höhe von 91 % der\n\nvon den Pr. -Kunden angelegten Gelder hinterlegt werden. In der Folge-\n\nzeit wurden insgesamt 9,5 Millionen DM von der P. GmbH und der\n\nF GmbH & Co KG eingezahlt. Damit waren die Pr. -Kunden\n\nin der genannten Höhe abgesichert. Berufliche und private Investitionen des\n\nAngeklagten führten zu einem finanziellen Engpaß im Frühsommer 1995.\n\nGleichzeitig blieben die Rücküberweisungen der angelegten Kundengelder\n\neinschließlich der Renditen aus, so daß der Angeklagte seine Gebühren nicht\n\nmehr wie vereinbart aus dem Renditeanteil der P. GmbH auf dem\n\nErtragskonto entnehmen konnte. Im Juli 1995 veranlaßte er aufgrund seiner\n\nprekären finanziellen Situation, daß auf den Namen seines Kanzleikollegen\n\nG. ein Konto eingerichtet wurde sowie die Überweisung von etwa 1,17 Mil-\n\nlionen DM von dem Sicherheitenkonto für die Pr. -Kunden auf die neue\n\nBankverbindung. Dabei handelte es sich zum einen um der P. \n\nGmbH zustehende Zinsen etc., zum anderen um Sicherheitsbeträge für Anle-\n\nger, die einen Folgevertrag abgeschlossen hatten und die der Angeklagte des-\n\nhalb herausgerechnet hatte. Das Geld wurde sodann tatsächlich auf das Konto\n\nvon G. transferiert.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nhat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai\n\n2000 auch unter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO. Er-\n\ngänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit bzw.\n\ndes Strafklageverbrauchs liegt nicht vor. Der Senat hat in dem Verfahren 3 StR\n\n88/00 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildes-\n\nheim vom 12. Mai 1999 (24 KLs 990 Js 4420/98) durch Beschluß vom heutigen\n\nTage verworfen. Dort ist der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden, weil\n\ner ab Sommer 1993 erkannte, daß die Kundengelder nicht vereinbarungsge-\n\nmäß angelegt und abgesichert wurden, und in der Folgezeit als Mittelverwen-\n\ndungstreuhänder an dem Schneeballbetrug mitwirkte. Bei diesem Geschehen\n\nhandelt es sich jedoch entgegen der Ansicht der Revision um eine andere Tat.\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß in dem vorliegenden Verfahren ein Be-\n\ntrugsvorsatz des Angeklagten im Gegensatz zu dem Parallelverfahren nicht\n\nfestgestellt werden konnte. Auch dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht zu\n\neiner Identität der beiden Verfahren. Insbesondere liegt materiellrechtlich keine\n\nmitbestrafte Nachtat vor, die auch zu der Annahme einer Tat im prozessualen\n\nSinne führen könnte. Dagegen spricht zunächst schon der Umstand, daß die\n\nauf dem Konto befindlichen Gelder zu einem Zeitpunkt eingezahlt wurden, der\n\nvor Beginn des in dem Parallelverfahren abgeurteilten Betruges liegt. Im übri-\n\ngen gelten zur mitbestraften Nachtat folgende Grundsätze: Durch eine Nachtat\n\nwerden die Erfolge der Vortat lediglich gesichert, ausgenutzt oder verwertet.\n\nSie bleibt straflos, wenn sich aus dem Funktionszusammenhang der auf den\n\nSachverhalt anzuwendenden Vorschriften ergibt, daß ihr gegenüber der\n\nHaupttat kein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt. Dann besteht kein Be-\n\ndürfnis, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen, sie ist bereits durch\n\ndiese mit abgegolten. Voraussetzung für die Straflosigkeit ist dabei im einzel-\n\nnen, daß die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat\n\nkein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch\n\ndie Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (vgl. Rissing-van Saan in\n\nLK 11. Aufl. Vor §§ 52 ff Rdn. 121, 123, 125).\n\nWendet man dies auf das Verhältnis zwischen Betrug und Untreue an,\n\nso ergibt sich, daß auf einen Betrug dann eine mitbestrafte Untreue folgen\n\nkann, wenn diese nur zur Sicherung oder Verwertung der durch den Betrug\n\nerlangten Stellung dient (vgl. etwa die Fallgestaltung in BGHR StGB § 263\n\nAbs. 1 Konkurrenzen 5). Dagegen können Betrug und Untreue tateinheitlich\n\nzusammentreffen, wenn etwa dem durch den Betrug eingetretenen Nachteil\n\ndurch das ungetreue Verhalten des Täters ein besonderer Schaden hinzuge-\n\nfügt wird (vgl. BGH GA 1971, 83, 84).\n\nSoweit die Strafkammer eine Untreue zum Nachteil der P. \n\nGmbH angenommen hat, hat sie einen von dem Betrug gegenüber den Anle-\n\ngern gänzlich verschiedenen Sachverhalt abgeurteilt. Der vorliegende Sach-\n\nverhalt ist im übrigen dadurch besonders gekennzeichnet, daß zur Sicherung\n\nder Pr. -Kunden - und nur dieser - das Treuhandkonto eingerichtet und\n\ngefüllt worden ist. Im Gegensatz zu allen anderen Anlegern waren deshalb die\n\nPr. -Kunden in Höhe von 91 % des Anlagebetrages tatsächlich abgesi-\n\nchert. Auch bei einem Verspekulieren des Anlagebetrags konnte durch einen\n\nmöglichen Rückgriff auf dieses Konto in der genannten Höhe für diese Anleger\n\nkein Schaden eintreten. Damit wurde - möglicherweise mit zuvor ertrogenen\n\nGeldern - für eine ausgewählte Anzahl von Kunden eine werthaltige Sicherheit\n\ngeschaffen, auf die die betreffenden Pr. -Kunden einen Anspruch hatten\n\nund über die der Angeklagte treuhänderisch wachen sollte. Die Entwertung\n\ndieser Sicherheit in Höhe des entnommenen Betrages stellt somit einen über\n\ndie reine Vertiefung oder Verwertung der durch den vorausgehenden Anlage-\n\nbetrug verlorenen Gelder hinausgehenden selbständigen Schaden der betref-\n\nfenden Anleger dar. Sie ist deshalb materiellrechtlich keine mitbestrafte Nach-\n\ntat sondern eine tatmehrheitlich begangene und selbständig zu ahndende neue\n\nStraftat.\n\nAuch unter prozessualen Gesichtspunkten liegt ein neuer, sich von dem\n\nabgeurteilten Betrug wesentlich unterscheidender Sachverhalt und damit eine\n\nneue Tat vor. Mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen bilden nur\n\ndann eine Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht\n\nnur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundelie-\n\ngenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung\n\nauch innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und\n\nSchuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung\n\ngeführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung\n\nund Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssach-\n\nverhaltes empfunden wird (vgl. BGHSt 13, 21, 25; 23, 141, 146 f.; 23, 270, 272\n\nff.; 24, 185, 186; 29, 288, 292 f.). Dies ist hier bei Berücksichtigung der darge-\n\nstellten Umstände nicht der Fall.\n\n2. Soweit die Revision einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklä-\n\nrungspflicht rügt, weil die Strafkammer den Zeugen V. nicht vernommen hat,\n\nliegt kein Rechtsfehler vor. Die Strafkammer legt rechtsfehlerfrei dar, daß sie\n\naufgrund des Diktatzeichens und des Inhalts eines Schreibens an Rechtsan-\n\nwalt B. davon überzeugt ist, daß der Angeklagte nach dem Termin bei\n\nder Staatsanwaltschaft am 17. Juli 1995 noch einmal in seinem Büro war. Da-\n\nmit widerlegt sie ausdrücklich die Einlassung des Angeklagten, er sei mit V. \n\nsogleich nach E. gefahren. Bei dieser Beweislage war die Kammer\n\nohne einen entsprechenden Beweisantrag allein aufgrund ihrer Aufklärungs-\n\npflicht nicht zur Vernehmung des Zeugen V. gedrängt.\n\n3. Die Verurteilung wegen Untreue begegnet auch sachlichrechtlich kei-\n\nnen Bedenken.\n\nBezüglich der Untreue zum Nachteil der P. GmbH ist ergän-\n\nzend auszuführen, daß nach dem Inhalt der von dem Angeklagten mit der P. \n\n GmbH und der Pr. GmbH geschlossenen Vereinbarung der An-\n\ngeklagte auch gegenüber der P. GmbH in einem besonderen\n\nTreueverhältnis stand. Bezüglich des Teils des dem Konto entnommenen Be-\n\ntrages, der nicht den Anlegern zustand, weil es sich um rund 500.000,-- DM\n\nZinsen etc. handelte, ist der P. GmbH durch die Übertragung auf\n\ndas Konto des Rechtsanwalts G. ein Schaden entstanden.\n\nDer Angeklagte handelte auch pflichtwidrig. In der zur Tatzeit geltenden\n\nVereinbarung mit der P. GmbH war bestimmt, daß der Treuhänder\n\nberechtigt sein sollte, seine Treuhandgebühren von dem Renditekonto aus\n\ndem Ertragsanteil der Firma P. GmbH zu entnehmen. Diese Klausel\n\nist zwar dahin auszulegen, daß der Angeklagte seinen Anspruch auf Zahlung\n\nder ihm zustehenden Gebühren auf unbürokratischem Wege aus dem auf dem\n\nRenditekonto befindlichen Ertragsanteil befriedigen durfte. Das zugunsten der\n\nPr. -Anleger eröffnete Sicherheitskonto war jedoch kein solches Rendite-\n\nkonto. Dem Angeklagten war bekannt, daß im Frühsommer 1995 keine Anla-\n\ngegelder und Renditen mehr zurückkamen. Deshalb hatte er zu diesem Zeit-\n\npunkt keine vertragsgemäße Möglichkeit, seine Ansprüche zu befriedigen. Er\n\ndurfte somit nicht einfach auf ein anderes Konto als das Renditekonto Zugriff\n\nnehmen. Nach den Feststellungen tat er dies gleichwohl, ohne das Einver-\n\nständnis des Geschäftsführers der P. GmbH einzuholen. Dem An-\n\ngeklagten war nach den Feststellungen auch bewußt, daß er sich nicht auf die-\n\nse Weise befriedigen durfte, zumal er den Geschäftsführer der P. \n\nGmbH im Oktober 1995 während dessen Inhaftierung veranlaßte, eine auf den\n\n13. Juli 1995 vordatierte, inhaltlich unzutreffende Einverständniserklärung zu\n\nunterzeichnen.\n\nSoweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil\n\nder Pr. -Kunden, die der Angeklagte als Folgeanleger herausgerechnet\n\nhatte, verurteilt hat, begegnet dies ebenfalls keinen durchgreifenden rechtli-\n\nchen Bedenken. Für diese rechtliche Würdigung spricht, daß massive Proble-\n\nme bezüglich der Rückzahlung der Gelder auftraten, was dem Angeklagten\n\nbekannt war, zumal dieser Umstand dazu geführt hatte, daß er selbst in einen\n\nfinanziellen Engpaß geriet. Auch waren ihm die in diesem Zusammenhang\n\ndurchgeführten Täuschungsmanöver der Geschäftsführer der Kapitalanlagege-\n\nsellschaften bekannt, mit denen die finanzielle Lage verschleiert werden sollte.\n\nAngesichts dieser Umstände mußte er erst recht dafür Sorge tragen, daß allen\n\ngeschützten Anlegern ihre Sicherheit nicht verloren ging. Entgegen der Ansicht\n\nder Revision fielen die von dem Angeklagten herausgerechneten Anlagebeträ-\n\nge nicht deshalb aus dem Schutz der Sicherungsvereinbarung heraus, weil es\n\nsich um sogenannte Anschlußanlagen und nicht mehr um die zum Zeitpunkt\n\ndes Abschlusses der Sicherungsvereinbarung vorhandenen ursprünglichen\n\nAnlagebeträge handelte. Wie das Landgericht dargelegt hat, sind die Gelder\n\nder einzelnen Anleger, die nach ihrem Zahlungseingang in monatlich gebilde-\n\nten Gesellschaften bürgerlichen Rechts zusammengefaßt und buchmäßig be-\n\nhandelt wurden, nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden. Im Falle einer An-\n\nschlußanlage erhielt der Anleger lediglich eine Umbuchungsbestätigung der\n\nP. GmbH, eine Kapitalrückzahlung und anschließende Neueinzah-\n\nlung erfolgte nicht. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß eine einfa-\n\nche Umbuchung in den Unterlagen der P. GmbH nach Sinn und\n\nZweck der Treuhandabreden nicht genügen konnte, um einen Abzug der Gel-\n\nder von dem Sicherungskonto zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die ange-\n\nspannte finanzielle und wirtschaftliche Situation hätte der Angeklagte die Anla-\n\ngen zunächst vollständig abwickeln, d. h. den Anlegern die Sicherheitsbeträge\n\nzur Verfügung stellen müssen. Diese hätten dann selbst entscheiden können,\n\nob sie das vorhandene Kapital erneut zur Erfüllung der durch den Folgeauftrag\n\ngegenüber der P. GmbH eingegangenen Verpflichtung einsetzen\n\nwollten oder nicht.\n\nLetztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an. Geht man wie\n\ndie Revision davon aus, daß die Folgeanleger den besonderen Schutz der\n\nTreuhandvereinbarung verloren hatten, so stand das auf dem Konto befindliche\n\nGuthaben nach den vertraglichen Vereinbarungen der P. GmbH,\n\nnicht aber dem Angeklagten zu. Aus den oben bereits dargelegten Gründen\n\nliegt dann jedenfalls auch insoweit eine Untreue zum Nachteil der P. \n\n GmbH vor.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/3-str-19-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-20/3-str-19-00","retrieved":"2026-07-10 11:27:01.306910+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-20/3-str-19-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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